Ist folgende Passage in den AGBs zulässig?
Wir behalten uns die Annahme Ihrer Bestellung vor; zum Abschluss eines Vertrags aufgrund Ihrer Bestellung sind wir nicht verpflichtet. Ihre Bestellung nehmen wir erst durch Versendung der bestellten Ware an.
Sie erhalten hierzu eine Benachrichtigung durch eine gesonderte E-Mail."
AGBs sittenwidrig?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?



quote:
Ist folgende Passage in den AGBs zulässig?
Ja.
quote:
AGBs sittenwidrig?
Selbst wenn die Klausel nicht zulässig wäre, warum sollte sie "sittenwidrig" sein? Weißt du überhaupt, was das Wort bedeutet?
(Und um es nicht im Forum einreißen zu lassen: "AGB" ist schon Plural, daher ist "AGBs" sinnfrei - ausgeschrieben wäre das "allgemeine Geschäftsbedingungens".)
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Wie verträgt sich das mit § 308 BGB
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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ...
Wenn hier in den AGB sonst nichts steht, wäre die Annahmefrist gar nicht bestimmt, die Passage wäre unwirksam.
Weil man sich im Fernabsatzbereich aber sowieso über den Widerruf ohne Probleme vom Vertrag lösen kann, ist das insoweit egal.
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quote:
dann dürfte eine solche nationale (deutsche) Regelung den Vorgaben der EU-Fernabsatzrichtlinie widersprechen.
Eine derartige nationale (deutsche) Regelung existiert aber nicht.
Genauso wie keine nationale (deutsche) Regelung existiert, das der Lieferer die Bestellung spätestens 30 Tage nach dem Tag auszuführen hat, der auf den Tag, an dem der Verbraucher dem Lieferer seine Bestellung übermittelt hat, folgt.
Zumindest meines Wissens nach ...
Also kann sich der Händler jetzt doch entsprechend Zeit lassen?
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Da ich aus Österreich komme, würde natürlich österreichisches Recht bei einem österreichischen Onlineshop angewendet werden. (Wobei ich die deutschen Gesetzesbestimmungen auch interessant finde, da sie weitere Ideen liefern :-) - danke an alle Vorposter).
Bezgl. Mehrzahl AGB --> habe dazu einen interessanten Beitrag gefunden: http://www.wer-weiss-was.de/theme143/article2542389.html
Sittenwidrigkeit von AGBs wird unter http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap6_0.xml?section=1;section-view=true behandelt --> Universität Innsbruck - sprich eher eine qualifizierte Informationsquelle.
Wäre auf eine solche Passage nicht § 879 ABGB und da im speziellen folgende Passage anwendbar?
(3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen
festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt
.
Wäre das nicht genau im Falle dieser AGB zutreffend, da der Besteller ja bis zuletzt keine Gewissheit darüber hat, dass der bestellte Artikel auch geliefert wird.
Beispiel:
1.) Kunde A bestellt eine Ware bei Händler B
2.) Händler B führt eine Lieferzeit von mindestens 3 Monaten an.
3.) Händler B schreibt nach 3 Monaten: Leider konnte Ihre Bestellung nicht ausgefolgt werden, entsprechend unserer AGB haben wir Ihre Bestellung nicht angenommen.
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