Ab wann gilt eine Facebook Nachricht als Kaufvertrag?

7. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
StephanEarthling
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ab wann gilt eine Facebook Nachricht als Kaufvertrag?

Ich habe in einer Facebook Gruppe ein sehr gutes öffentliches Angebot gesehen und darauf geantwortet, dass ich den Artikel kaufen würde, falls er noch nicht vergriffen ist.

Daraufhin habe ich mit der Person über den Chat geschrieben und bestätigt bekommen, dass die Person den Artikel zwei mal besitzt und mir den zweiten zu den selben Konditionen verlaufen würde.

Meine Antwort darauf war "super, wie machen wir es mit der Abholung", was ich als Abschluss des Vertrags wertete. Auch weil die Verkäuferin mit Optionen zur Abholung antwortete.

Da ich erst nach 5 Stunden antworten konnte, hat die Verkäuferin den Artikel an eine Freundin verkauft.

Könnte ich nun auf den geschlossenen Vertrag bestehen oder wäre das wirklich noch nicht eindeutig genug?

Vielen Dank!!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von StephanEarthling ):
Ab wann gilt eine Facebook Nachricht als Kaufvertrag?


Der Abschluss des Kaufvertrages hängt von zwi Übereinstimmenden Willenserklärungen ab.

Zitat (von StephanEarthling ):
und bestätigt bekommen, dass die Person den Artikel zwei mal besitzt und mir den zweiten zu den selben Konditionen verlaufen würde.


Würde (Konjunktiv) deutet eher auf ein unverbindliches Angebot hin.

Zitat (von StephanEarthling ):
super
ist keine Annahmeerklärung, sondern nur der Ausdruck das man froh sei ein Angebot erhalten zu haben.
Zitat (von StephanEarthling ):
wie machen wir es mit der Abholung
zeigt unmissverständlich, dass noch Klärungsbedarf besteht.

Der Kaufoptionen sind noch nicht in allen Einzelheiten festgelegt.
Zitat (von StephanEarthling ):
was ich als Abschluss des Vertrags wertete
die Einschätzung hält einer rechtlichen Würdigung nicht stand.

Zitat (von StephanEarthling ):
Da ich erst nach 5 Stunden antworten konnte,

Bei einer Chatkommunikation dürte die zumutbare Wartefrist (§ 147 BGB ) vermutlich als überschritten angesehen werden, da man im Chat wie bei persönlicher Anwesenheit die sofortige Erklärung (nur kurze Überlegungsfrist) erwarten kann.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von StephanEarthling ):
Könnte ich nun auf den geschlossenen Vertrag bestehen oder wäre das wirklich noch nicht eindeutig genug?
Auch ich sehe hier keinen geschlossenen Kaufvertrag. An welcher Stelle gab es denn 2 übereinstimmende Willenserklärungen? Ich kann in deiner Schilderung keine erkennen.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31980 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von StephanEarthling ):
Meine Antwort darauf war "super, wie machen wir es mit der Abholung", was ich als Abschluss des Vertrags wertete.
Würde -ICH- nicht so werten. Kann doch mit der Abholung total unannehmbar sein...

Du hättest schreiben sollen: Super, ich kaufe das Ding jetzt. Abholungsmodalitäten können wir später vereinbaren.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
StephanEarthling
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnellen und ausführlichen Antworten!

Ich hatte befürchtet, dass ich mich nicht richtig ausgedrückt habe... dachte das Wort "super" würde in dem Zusammenhang evtl implizieren, dass ich das Angebot annehme.

Grüße
Stephan

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