Hallo,
ich habe mir vor zwei Monaten ein E-Bike neu bei einem Händler vor Ort gekauft.
Nach 20km viel das gesamte System aus da die Akkus im Display wegen eines fehlerhaft verbauten Kabels zwischen Fahrradakkus und Display die Displayakkus nicht aufluden. Als die Displayakkus leer waren war alles tot. Während der Fahrt sieht man an einer Anzeige den Ladezustand des Displayakkus, welche im Normalfall voller werden. Jetzt ( nach ca. 100km) werden Sie wieder nicht geladen und entladen sich. Scheinbar diesselbe Ursache. Mit einem solchen Bike lässt sich kein Urlaub oder sonstiges planen. Ab wann hat man das Recht auf Wandlung wenn immer wieder dasselbe kaputt geht, insbesonders eine wesentliche Funktion nicht zuverlässig ist? Gibt es dazu bestimmte Paragrafen?
LG
Ab wann ist Wandlung möglich und wo genau ist es geregelt?
15. Juli 2022
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Frage vom 15. Juli 2022 | 09:41
Von
Status: Beginner (75 Beiträge, 7x hilfreich)
Ab wann ist Wandlung möglich und wo genau ist es geregelt?
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 15. Juli 2022 | 11:31
Von
Status: Unbeschreiblich (120222 Beiträge, 39852x hilfreich)
ZitatAb wann hat man das Recht auf Wandlung :
Gar nicht, denn Wandlung wurde vor gut 20 Jahren zusammen mit der Gewährleistung abgeschafft und durch Nachbesserung, Rücktritt im Rahmen der gesetzlichen Mängelhaftung abgeschafft.
Aktuell sollte man den Verkäufer erstmal zur Nachbesserung auffordern, diese darf er in der Regel dann 2x durchführen.
#2
Antwort vom 15. Juli 2022 | 12:52
Von
Status: Beginner (75 Beiträge, 7x hilfreich)
Und wie soll man sich am besten bei der Mängelhaftung verhalten?
Alles schriftlich mit Fristsetzung oder einfach zur Werkstatt gehen und alles mündlich besprechen?
Und wo steht das Ganze zum Nachlesen? Vermeidbare Fehler in der Vorgehensweise möchte ich vermeiden.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 15. Juli 2022 | 22:26
Von
Status: Unbeschreiblich (120222 Beiträge, 39852x hilfreich)
ZitatUnd wie soll man sich am besten bei der Mängelhaftung verhalten? :
Alles schriftlich mit Fristsetzung
Ja, das sollte man unbedingt gerichtsfest machen
– keine Bitten oder Wünsche, sondern klare Ansagen / Forderungen die auch rechtlich haltbar sind
– mit Zustellnachweis
– sofern Fristen ins Spiel kommen, sollten diese nach Datum sein und angemessen (in der Regel 14 Tage)
ZitatUnd wo steht das Ganze zum Nachlesen? :
Das findet sich im BGB ab § 433: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html
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