Folgender Fall:
Ein Kunde bestellt Ware mit der Zahlungsvereinbarung "Geldeinzug im Lastschriftverfahren". Die Ware wird geliefert. Eine Rechnung ist mit im Paket. Auf der Rechnung steht standardmäßig "Zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen". Am Tag der Warenlieferung wird das Geld vom Händler eingezogen. Ungefähr 3 Wochen später widerspricht der Kunde der Abbuchung bei der Bank. Das Geld wird zurückgebucht.
Ab wann ist der Kunde im Zahlungsverzug?
1) Ab Tag des Geldeinzugs
2) 14 Tage nach Waren- und Rechnungszustellung
3) Ab Geldrückbuchung
4) Gar nicht! Er muß erst schriftlich in Verzug gesetzt werden.
Gruß
Shihaya
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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage und nicht für das, was ihr versteht!"
Ab wann tritt Verzug ein
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Grundsätzlich erst mal wie in (2).
Zu fragen wäre nun, ob er, da er die innerhalb der Frist aus (2) gezahlte Summe wieder zurückgeholt hat, sofort in Verzug kommt oder ob eine erneute Verzugsetzung erforderlich ist.
Ich würde denken: ersteres.
Dann wäre die finale Antwort also: (3)
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Falls der Kunde nach Eintritt der Fälligkeit durch eine Mahnung noch nicht in Verzug gesetzt worden ist, müßte m.E. eine Mahnung erfolgen und demzufolge 3) eintreten(286 BGB).
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Berichtigung:
Es muß selbstverständlich heißen: .....und demzufolge 4) eintreten.
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Der Kunde befindet sich überhaupt nicht in Verzug!
Eine einseitige Bestimmung eines Zahlungsziels in einer Rechnung begründet keinen Schuldnerverzug:
Das gelte selbst dann, wenn wie in dem zur Entscheidung vorliegenden Fall die Rechnung mit einem konkreten Zahlungstermin versehen ist. Denn die Bestimmung des Zahlungstermins kann entweder durch Vertrag oder in selteneren Fällen auch einmal im Wege eines Urteils oder durch Gesetz geschehen. Eine andere Auslegung lassen weder die Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch zu, noch ist aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts etwas anderes zu entnehmen.
Auch die Regelung des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB
hilft an dieser Stelle nicht weiter, wie die Richter des Bundesgerichtshofs ausführlich dargelegt haben. Nach dieser Regelung kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung den Betrag leistet, vorausgesetzt der Schuldner ist Verbraucher und er ist ausdrücklich auf diese Folgen in der Rechnung hingewiesen worden. Die Angabe einer Zahlungsfrist in der Rechnung stelle nämlich lediglich die Einräumung eines Zahlungsziels dar. Fehlt es, wie in dem entschiedenen Fall an dem ausdrücklichen Hinweis an den Kunden, dann können auch die Rechtsfolgen des § 286 Abs. 3 BGB
nicht eintreten:
*
Der Schuldner befindet sich trotz des in der Rechnung genannten Zahlungstermins nicht im Zahlungsverzug.
*
Erst eine Mahnung löst den Verzug aus.
BGH Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07
http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/forderungsmanagement/tipps/forderungsmanagement/urteil-schuldnerverzug-zahlungsziel.html
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=40f743061e8a7b7a460f93a2af26bca4&nr=41793&pos=0&anz=1
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Das heißt also, dass ein Hinweis auf der Rechnung nicht ausreicht.
Der Händler müßte demnach in seinen AGB z. B. folgendes schreiben:
Zahlungsverzug tritt 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne weitere Mahnung ein.
Dann wäre es vertraglich vereinbart.
Gruß
Shihaya
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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage und nicht für das, was ihr versteht!"
Eigentlich wollte ich meinen Beitrag noch ergänzen, aber irgendwie geht es nicht...
Wie sieht es mit der Fälligkeit und dementsprechen einem Zahlungsverzug von Bearbeitungsgebühren aus, die (vertraglich vereinbart) durch den Widerruf der Lastschrift entstanden sind?
Gruß
Shihaya
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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage und nicht für das, was ihr versteht!"
quote:<hr size=1 noshade>Wie sieht es mit der Fälligkeit und dementsprechen einem Zahlungsverzug von Bearbeitungsgebühren aus, die (vertraglich vereinbart) durch den Widerruf der Lastschrift entstanden sind? <hr size=1 noshade>
Zuerst einmal wäre zu prüfen, was überhaupt dem Lastschrift-Widersprecher aufgebürdet werden kann (!). Jedenfalls ohne Probleme die Kosten, die einem selbst entstanden sind durch Dritte. Nicht die Kosten, die durch eigenen Personalaufwand verursacht wurden.
3.
Das bedeutet entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass der eigene Arbeits- und Zeitaufwand schadensrechtlich generell unberücksichtigt zu bleiben hat.
a)
Als Schaden erstattungsfähig sind die Kosten und Gebühren, die die Beklagte den Banken bzw. ihrer mit dem Lastschrifteinzug betrauten Vertragsparteien zu erstatten hat. Hierbei handelt es sich um zusätzlichen Aufwand, mit dem die Beklagte durch Dritte belastet wird, und der ursächlich auf die Nichteinlösung der Rückbuchung zurückzuführen ist.
b)
Etwas anderes gilt für die eigenen Personal- und Sachkosten der Beklagten. Eine Schadensersatzpflicht des Kunden besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde/Diese Haftungsbegrenzung aufgrund des Schutzzwecks der Norm erfordert eine wertende Betrachtung und gilt gleichermaßen für die vertragliche wie deliktische Haftung (BGH, Urteil vom 11.01.2005, X ZR 163/02 in NJW 2005, 1420 ). Bei der Beklagten dienen der Personaleinsatz und weiterer Sachaufwand nach Rücklastschrift der Erfüllung der Geldforderung gegen den Kunden aus dem Beförderungsvertrag bzw. der Geltendmachung der Schadenspauschale. Das sind allgemeine Vertragskosten des Gläubigers, die nicht auf der Nichteinlösung der Lastschrift beruhen und im Geschäftsverkehr bei wertender Betrachtung als eigene Mühewaltung außerhalb des Schutzzwecks der Haftung des Schädigers liegen. Dieser Aufwand gehört deshalb zum Zuständigkeitsbereich und Verantwortungsbereich des Geschädigten.
Hätte vorliegend der Kunde vor Geltendmachung der Lastschrift der Beklagten mitgeteilt, dass sein Konto keine Deckung aufweist und deshalb das Lastschriftverfahren nicht durchgeführt werden soll, wäre derselbe Personalaufwand zur Realisierung des Beförderungsentgelts erforderlich gewesen. Diesen hätte die Beklagte nicht geltend machen können, weil Schadenersatzansprüche bei der Geltendmachung von Forderungen grundsätzlich erst dann entstehen, wenn sich der Schuldner in Verzug befindet. Sagt ein Schuldner eine bestimmte Art der Bezahlung zu, kann der erhöhte Personalaufwand im Falle der Nichtzahlung nicht als Schadensersatz verlangt werden.
OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2008, AZ 17 U 112/07
http://www.money-advice.net/view.php?id=41261
Berechtigte Kosten sind wiederum zuerst gegenüber dem Kunden geltend zu machen, am besten gleich mit verzugsbegründender Fristsetzung, beweisbar, damit nicht behauptet werden kann, man habe diese Aufstellung nicht bekommen. Sonst steht man schon wieder einigermaßen im Regen.
Wie natürlich bei den ganzen Erleichterungen nach § 286 BGB sehr schnell vergessen wird, dass in diesen Fällen natürlich der Zugang der Rechnung selbst bewiesen werden muss. Was nutzt es, wenn man wunderbar in seinen AGB vereinbart und dieses noch einmal ausdrücklich auf der Rechnung vermerkt hat, dass der Kunde dann und dann in Verzug gerät, wenn der Zugang der Rechnung selbst nicht bewiesen werden kann?
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In der Begründung des genannten Urteils heißt es:
"Die von der Klägerin beanstandete und von der Beklagten verwendete Allgemeine Beförderungsbedingung, kurz gefasst "Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: 50,00 € pro Buchung" ist unwirksam. Die Klausel verstößt gegen § 309 Ziff. 5 a BGB
. Nach dieser Bestimmung ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt."
Der Kunde ist generell schadensersatzpflichtig. Nur die Höhe der Gebühr wurde hier beanstandet. Die beklagte Fluggesellschaft hatte die Berechnung der pauschalen Gebühr mit einem Worst-Case-Szenario begründet. Das sah das Gericht nicht als "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartend" an.
Gebühren die im Bereich von EUR 5,- bis EUR 10,- liegen, sollten also nicht zu beanstanden sein.
Gruß
Shihaya
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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage und nicht für das, was ihr versteht!"
Die Sache ist übrigens zum BGH gegangen, habe ich übersehen:
BGH, Urteil vom 17. 9. 2009 - Xa ZR 40/ 08
http://lexetius.com/2009,3095
Die klagende Verbraucherzentrale NRW zieht diesen Schluss:
Die Verbraucherzentrale NRW rät: Wer per Lastschrift zahlt, muss für ausreichende Kontodeckung sorgen. Platzt die Abbuchung, hat der Kunde deshalb für anfallende Mehrkosten der Transaktion aufzukommen, welche die Bank dem Anbieter in Rechnung stellt. Und diese muss der Anbieter auf Euro und Cent nachweisen. Mit mehr als zehn Euro können die Fremdkosten in der Regel nicht zu Buche schlagen.
http://www.vz-nrw.de/UNIQ126400745826712/link611151A.html
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