Aberkennung von Leistung durch Austausch

9. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Grizzy
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Aberkennung von Leistung durch Austausch

Hallo zusammen,

mein Router hat vor kurzer Zeit einen defekt erlitten. Diesen Router habe ich von meinem Anbieter bekommen.
Für diesen Router habe ich jetzt ein Austauschgerät bekommen. Um essenzielle Funktionen nutzen zu können soll ich aber extra zahlen. Sprich das WLAN. Dieses hatte ich bei meinem alten Router standardmäßig dabei und auch genutzt.

In meinem Auftrag damals steht explizit erwähnt "[...] W-LAN Hardware [...] um weitere Dienste auf Ihrem PC einrichten"

Sowie im Auftrag selbst "Wireless N Router" für den mir der einmalige Preis erlassen wurde.

Ist es mit geltendem Recht vereinbar mir Leistungen zu stehlen und mir dann anzubieten diese zurück zu mieten?
Wenn ich richtig informiert bin gilt doch der Gleichwertigkeits Grundsatz.

Vielen Dank für eure Hilfe!

-- Editiert von Grizzy am 09.10.2019 13:36

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Grizzy):
Diesen Router habe ich von meinem Anbieter bekommen.
gekauft? geliehen? geschenkt?

Zitat (von Grizzy):
Für diesen Router habe ich jetzt ein Austauschgerät bekommen.
Sachmängelhaftung? Garantie? Kulanz? Geschenk?

Das ist maßgeblich für die Beantwortung.

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#2
 Von 
Grizzy
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Zitat (von Grizzy):
Diesen Router habe ich von meinem Anbieter bekommen.
gekauft? geliehen? geschenkt?


Der Router selbst wurde mir kostenfrei überlassen. Kein Leihgerät! Er hätte normalerweise etwas gekostet, diese wurde im Rahmen des Vertrages erlassen.

Zitat (von NaibaF123):
Zitat (von Grizzy):
Für diesen Router habe ich jetzt ein Austauschgerät bekommen.
Sachmängelhaftung? Garantie? Kulanz? Geschenk?

Das ist maßgeblich für die Beantwortung.


Aufgrund des defektes an dem vorherigen Gerät.

Was hat das jedoch mit der WLAN Funktion zu tun? Diese wurde ja nicht explizit im abgeschlossenen Vertrag erwähnt, mit dem Hinweis das diese solange genutzt werden kann bis diese Bedingungen sich ändern.

-- Editiert von Grizzy am 09.10.2019 14:30

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Grizzy):
Der Router selbst wurde mir kostenfrei überlassen. Kein Leihgerät!


Demnach ist es ein ganz normaler Kaufrouter, dessen Kosten Dir der Provider nur erlassen hat.

Zitat (von Grizzy):
Sowie im Auftrag selbst "Wireless N Router" für den mir der einmalige Preis erlassen wurde.


Darauf hast Du einen Anspruch, ohne Zusatzkosten.
Aber mal eine Frage wie alt war das Gerät denn?




-- Editiert von spatenklopper am 09.10.2019 15:09

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Darauf hast Du einen Anspruch, ohne Zusatzkosten.

Nö, den hatte er. Der erste Anspruch wurde auch erfüllt.
Ob er den Anspruch immer noch hat, ist noch nicht geklärt.



Zitat (von Grizzy):
Was hat das jedoch mit der WLAN Funktion zu tun?

Wenn ich Dir was auf Basis Kulanz / Geschenk was gebe und das nicht die erwarteten Funktionen hat, dann hat man Pech gehabt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Grizzy
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):

Aber mal eine Frage wie alt war das Gerät denn?


Das Gerät selbst ist jetzt 5 Jahre alt, also außerhalb der Garantie/Gewährleistung.
Ich weiß, dass das auf der einen Seite kompliziert sein könnte. Auf der anderen Seite bin ich aber auf das Gerät angewiesen, da sonst der Internetanschluss nicht funktioniert, da ich keinen handelsüblichen Router nehmen kann!

Wie gesagt, eine WLAN Klausel gibt es im abgeschlossenen Vertrag nicht.

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von Grizzy):
Das Gerät selbst ist jetzt 5 Jahre alt, also außerhalb der Garantie/Gewährleistung.
Wie kommst du denn dann darauf, dass der Anbieter dir irgendetwas schulden würde? Die Bereitstellung eines neuen Rpouters war schon sehr kulant. Die hätten auch einfach sagen können: "Kauf dir halt ein neues Gerät, von uns gibt es nichts."

Zitat (von Grizzy):
Ist es mit geltendem Recht vereinbar mir Leistungen zu stehlen
Bitte überdenke deine Wortwahl! Deine Eigentum ist kaputt gegangen. Niemand hat dir irgendetwas gestohlen! Im Gegenteil, Man hat dir einen Router geschenkt. Einfach so, weil du wohl ein netter Kunde bist.

Zitat (von Grizzy):
Wenn ich richtig informiert bin gilt doch der Gleichwertigkeits Grundsatz.
Was für ein Gleichwertigkeitsgrundsatz????? Du kaufst dir ein Auto, dieses geht nach 5 Jahren kaputt. Jetzt gehst du zum Händler, der dir damals das Auto verkauft hat und von diesem verlangst du nun allen Ernstes, dass er dir ein neues, gleichwertiges Auto schenken soll???
Ernsthaft???
Genau das verlangst du nämlich augenblicklich.
Dein Router - dein Problem

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#7
 Von 
Grizzy
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

1. Der Router hätte etwas gekostet. Der Preis wurde nur erlassen.
2. Wird spezielles Gerät für die Erbringung der Leistung seitens des Providers verlangt. Gerät, dass nur der Providers selbst zur Verfügung stellt.

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von Grizzy):
1. Der Router hätte etwas gekostet. Der Preis wurde nur erlassen.
Also hast du den Router für 0€ gekauft. Der gezahlte Betrag spielt keine Rolle.

Zitat (von Grizzy):
2. Wird spezielles Gerät für die Erbringung der Leistung seitens des Providers verlangt. Gerät, dass nur der Providers selbst zur Verfügung stellt.
Dann musst du halt einen neuen Router bei deinem Provider kaufen.

Es bleibt dabei: Es ist dein Eigentum, dein Router = dein Problem.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Grizzy):
Das Gerät selbst ist jetzt 5 Jahre alt, also außerhalb der Garantie/Gewährleistung.

Also erst mal 0,0 Pflicht des Providers da überhaupt tätig zu werden.



Zitat (von Grizzy):
da ich keinen handelsüblichen Router nehmen kann!

Es herrscht per Gesetz "Routerfreiheit", bis auf wenige Ausnahmen - die bei Verbrauchern normalerweise nicht in Frage kommen.
Warum genau also hier nicht?


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Grizzy
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es herrscht per Gesetz "Routerfreiheit", bis auf wenige Ausnahmen - die bei Verbrauchern normalerweise nicht in Frage kommen.
Warum genau also hier nicht?


Das Problem hat sich mittlerweile gelöst. Nach sehr langer Recherche hat sich durch puren Zufall eine Lösung ergeben.

Zunächst:
Das neue Gerät ist Router und Modem in einem. Das Modem wird zwingend benötigt (Internet über TV Kabel) und kann nicht ohne weiteres woanders bestellt werden.

Der Router lässt sich abschalten und ein eigener nehmen. Diese Alternative habe ich aber nur durch puren Zufall gefunden und nur weil ich von der Technik an sich etwas Ahnung habe.
Die Option wird nirgend erwähnt und auch nach langem hin und her mit dem Support wurde dieser Vorschlag auch nicht unterbreitet. Selbst auf Nachfrage hin nicht, ob dies den generell möglich sei.

Zumindest besteht dann doch eine Pflicht dem Kunden diesbezüglich zu helfen wie das denn genau bewerkstelligt werden kann, wenn ein Teil der Hardware Grundvoraussetzung ist.

Ich sehe ja mittlerweile ein, dass ich nicht voll im Recht war weil es die Möglichkeit gibt den Router zu wechseln. Aber für eine Funktion extra zu zahlen, die keine Kosten verursacht, weil ich das Gerät so oder so in seiner Form bekomme, empfinde ich als Sittenwidrig.

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#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von Grizzy):
Zumindest besteht dann doch eine Pflicht dem Kunden diesbezüglich zu helfen wie das denn genau bewerkstelligt werden kann, wenn ein Teil der Hardware Grundvoraussetzung ist.
Man bietet dem Kunden einfach an die benötigte Hardware zu kaufen.

Zitat (von Grizzy):
Aber für eine Funktion extra zu zahlen, die keine Kosten verursacht, weil ich das Gerät so oder so in seiner Form bekomme, empfinde ich als Sittenwidrig.
Du nutzt jetzt aber eine Funktion, die zwar vorhanden, aber so nicht für dich vorgesehen ist. Ich sehe nicht was da sittenwidrig sein sollte. Es ist völlig normal, dass Geräte über eine Maximalausstattung erfolgen, dem Kunden aber nur gewisse Teile zugänglich gemacht werden und über Software kostenpflichtige Extras zugänglich gemacht werden.
Wie bereits geschrieben, der Provider war hier sehr kulant zu dir. Das ist keine Selbstverständlichkeit, das solltest du zu Schätzen lernen.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Grizzy):
Das Modem wird zwingend benötigt (Internet über TV Kabel) und kann nicht ohne weiteres woanders bestellt werden.

Das ist schlicht falsch. Die Firma avm z.B. hat solche Router im Programm. Und der Anbieter hat die Konfigurationsdaten dafür bereit zu stellen.



Zitat (von Grizzy):
Der Router lässt sich abschalten und ein eigener nehmen.

Man kann an dem LAN-Port einen weiteren, geeigneten Router mit W-LAN Funktionalität einstecken. Das funktioniert an jedem mir bekannten Router.



Zitat (von Grizzy):
Zumindest besteht dann doch eine Pflicht dem Kunden diesbezüglich zu helfen wie das denn genau bewerkstelligt werden kann,

Nein. Er muss nur das liefern was vertraglich vereinbart wurde.
Will der Kunde mehr, muss der Kunde sich das selbst aneignen oder jemanden (gegen Bezahlung) beauftragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
Grizzy
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Nein. Er muss nur das liefern was vertraglich vereinbart wurde.
Will der Kunde mehr, muss der Kunde sich das selbst aneignen oder jemanden (gegen Bezahlung) beauftragen.


Korrekt, dies umfasst einen Möglichkeit der WLAN Nutzung mit den vorhandenen Geräten.

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Grizzy):
Korrekt, dies umfasst einen Möglichkeit der WLAN Nutzung mit den vorhandenen Geräten.

Für diese Interpretaiton sehe ich anhand der bisherigen Schilderung 0,0 Grundlage.

Welche vertraglichen Vereinbarungen sollen denn dafür die Rechtsgrundlagen sein?


Signatur:

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#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von Grizzy):


Korrekt, dies umfasst einen Möglichkeit der WLAN Nutzung mit den vorhandenen Geräten.
Nein, es ist dein Problem ob du eine bestellte Leistung nutzen kannst oder nicht.

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#16
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Für diese Interpretaiton sehe ich anhand der bisherigen Schilderung 0,0 Grundlage.


Ich (bis zum Beitrag #5) schon, nämlich ->
Zitat (von Grizzy):
Sowie im Auftrag selbst "Wireless N Router" für den mir der einmalige Preis erlassen wurde.
.
Er hat also einen W-Lan Router gekauft und nun einen bekommen, der das nicht mehr zur Verfügung stellt.
Um beim Autovergleich zu bleiben, er hat den defekten Porsche abgegeben und fährt nun mit den Skoda nach Hause.

Nach Beitrag #5 sehe ich allerdings die Anspruchsgrundlage nun auch bei 0,0.

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