Hallo zusammen,
Ich habe kürzlich eine rückwirkende Rechnung aufgrund von gelieferter ware aus einem bereits gekündigten Abo erhalten.
Sachverhalt: Ich habe im November 2020 das Abo fristgerecht gerecht gekündigt und auch eine Antwort mit Nennung des letzten Abbuchungstermin erhalten. Dennoch wurde ich ein halbes Jahr später, dass ist der Lieferrythmus gewesen, erneut aufgefordert zur Nachkontrolle (es handelt sich hierbei um ein Kontaktlinsenabo) zu kommen. Dieser Mail schenkte ich jedoch keine Beachtung. Zwei Wochen später waren wieder Kontaktlinsen da. Zu dieser Zeit ging ich noch davon aus dass es die letzte Lieferung war. Allerdings wiederholte sich das Spiel noch weitere 7 mal. Beim ersten mal nahm ich das Paket noch an, die male danach stand es immer nur vor der Tür. Zwischenzeitlich bin ich auch ein mal umgezogen, dennoch kamen die Kontaktlinsen weiter an. Letzte Woche erhielt ich dann einen Anruf, dass es einen IT Fehler gab und ich nun die 7 Lieferungen über 1xxx€ zu begleichen habe. Der Händler beruft sich auf konkludentes Handeln - wobei dies meines Erachtens aufgrund der Nichtreaktion auf die E-Mail zur Nachkontrolle nicht zwangsläufig gegeben ist. Nun stellt sich mir die Frage, muss ich aufgrund Nichthandelns meinerseits den Fehler des Händlers „ausbaden"? Während des verpackens, absenden, Adresse nachtragen, 3,5 Jahre Nachkontrolle verstreichen lassen trotz E-Mail Erinnerung, hätte doch der Fehler dem Händler auffallen müssen. Kann hier noch von konkludentem Handeln die Rede sein, oder versucht sich der Händler hierbei eher um Schadensminimierung durch Druckaufbau? Vielen Dank.
Grüße Torsten
Abokündigung - Weiterlieferung - Rückwirkende Rechnung
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
ZitatDer Händler beruft sich auf konkludentes Handeln :
Ich würde den Händler erst mal auf § 241a BGB verweisen.
ZitatLetzte Woche erhielt ich dann einen Anruf, dass es einen IT Fehler gab :
Inkompetenzen in der innerbetrieblichen Organisation sind in der Regel nichts, was den Verbraucher angelastet werden kann.
Hallo Harry,
Vielen Dank für deine Antwort.
Zitat (Harry van Sell):
Ich würde den Händler erst mal auf § 241a BGB verweisen.
Der Händler begründet dies mit „Annahme" der Ware und das ich diese nicht augenblicklich zurückgesandt habe. D.h. Aus seiner Sicht hätte ich ihn auf den Fehler aufmerksam machen müssen, bzw. Zur Post laufen müssen um alles zurückzusenden.
Da ich die Ware nicht mehr habe, teils verbraucht und einen Teil vergangene Woche an ihn zurückgegeben, wird nun der Restbetrag von ihm von mir gefordert. Allerdings finde ich es etwas krass wenn der Kunde vollumfänglich für 3,5 Jahre schiefgelaufene Governance haftet.
Zitat (Harry van Sell):
Inkompetenzen in der innerbetrieblichen Organisation sind in der Regel nichts, was den Verbraucher angelastet werden kann.
Dies sieht er leider anders. Aufgrund des Fachkräftemangels passieren Fehler die wohl kaum ihm angelasteten werden können und Kunden stehen in der Pflicht alles zu berichtigen.
Was würdest du / ihr denn in meinem Fall machen? Restbetrag überweisen oder auf Ungültigkeit der Forderung bzw. Minderung des Restbetrags bestehen?
Grüße
Christoph
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Zitat:Der Händler begründet dies mit „Annahme" der Ware und das ich diese nicht augenblicklich zurückgesandt habe. D.h. Aus seiner Sicht hätte ich ihn auf den Fehler aufmerksam machen müssen, bzw. Zur Post laufen müssen um alles zurückzusenden.
Der Händler lügt.
Bei unbestellten Warensendungen müssen Sie gar nichts zurücksenden.
Sie können dem Händler einzig anbieten, die Ware bei Ihnen zu Hause abzuholen.
Zitat:
Da ich die Ware nicht mehr habe, teils verbraucht
Das haben Sie dem Händler hoffentlich nicht geschrieben.
Hallo vundaal76,
vielen Dank für deine Antworten. Anbei meine Anmerkungen:
ZitatDer Händler lügt. :
Bei unbestellten Warensendungen müssen Sie gar nichts zurücksenden.
Sie können dem Händler einzig anbieten, die Ware bei Ihnen zu Hause abzuholen.
Ich habe dem Händler bereits die noch verschlossenen Packungen zurückgebracht. Trotz Voranmeldung meinerseits, war er nicht mehr im Hause und lies dies dem Mitarbeiter entgegennehmen.
Zitat:
Das haben Sie dem Händler hoffentlich nicht geschrieben.
Geschrieben nicht, sondern am Telefon gesagt. Nachdem er angeblich versicherte Pakete verwendet hatte, habe ich die Anfrage gestellt ,wie es aussieht wenn ich ihm die noch unbenutzte Ware zurückgebe. Daraufhin hat er wie oben bereits erwähnt den Rechnungsbetrag um die zurückgegebene Ware reduziert.
Vielen Dank
Grüße Torsten
Hallo,
dass ist dan auch korrekt so.
Die verbrauchte Ware allerdings hast du zu bezahlen.
Wen der Betrag im EIngangspost der Betrag ist, der für die verbrauchte Ware geforder wird, dann hat der Händler recht.
Wie kommt man eigentlich darauf sich an fremder Waare vergreifen zu können?
ZitatDie verbrauchte Ware allerdings hast du zu bezahlen. :
Im Gesetz steht durchaus das Gegenteil ...
ZitatWen der Betrag im EIngangspost der Betrag ist, der für die verbrauchte Ware geforder wird, dann hat der Händler recht. :
Nö
ZitatWie kommt man eigentlich darauf sich an fremder Waare vergreifen zu können? :
Weil im Gesetz steht, das in solchen Fällen es durchaus keine fremdes Ware ist.
Gab es denn eine Abstellgenehmigung?
Wenn nicht, wurde die Ware eben gerade nicht angenommen (sich nicht zu äußern ist gerade keine Zustimmung). Zufälliger Untergang ist dann auch nicht dein Problem.
Außerdem kann es sein, dass (3 Jahre zum Kalenderende) bei einigen Posten bereits ab 01.01.2024 Verjährung eingetreten ist.
Zusätzlich kann ich mir nicht vorstellen, dass Kontaktlinsen, die bereits einige Jahre alt sind, noch einen Restwert haben können (ich habe aber keine Ahnung davon, ob die noch zu gebrauchen sind).
Eine Pflicht zum aktiven Benachrichtigen, oder gar zur Rücksendung hast du nicht. Bereithalten zur Abholung reicht vollkommen aus. Wobei mittlerweile wertlose Ware (wie gesagt, ich habe keine Ahnung ob Kontaktlinsen "ablaufen") auch entsorgt werden kann. Der zu leistende Schadenersatz ist dann eben 0.
[Quote von 3,141592653]
Außerdem kann es sein, dass (3 Jahre zum Kalenderende) bei einigen Posten bereits ab 01.01.2024 Verjährung eingetreten ist.
Das bedeutet, dass alles was 2021 geliefert wurde nicht mehr in Rechnung gestellt werden kann? Also hätte er spätestens zum 31.12.2023 die Rechnung einwerfen müssen?
In der Tat gibt es ein Ablaufdatum. Kann hier die betroffene Ware einfach entsorgt werden da der Händler in der Beweispflicht ist, oder muss das Ablaufdatum mit zB einem Bild dokumentiert werden?
Vielen Dank.
Grüße
Torsten
Bitte: Hebe Dir den Zugangsnachweis Deiner Kündigung auf.
Ansonsten würde ich die Kommunikation mit diesem Händler nunmehr einstellen.
ZitatDas bedeutet, dass alles was 2021 geliefert wurde nicht mehr in Rechnung gestellt werden kann? Also hätte er spätestens zum 31.12.2023 die Rechnung einwerfen müssen? :
Nein, Alles, was 2020 geliefert wurde ist hinfällig. Dazu musst du dich aber auf die Verjährung berufen, damit sie "wirkt".
ZitatIn der Tat gibt es ein Ablaufdatum. Kann hier die betroffene Ware einfach entsorgt werden da der Händler in der Beweispflicht ist, oder muss das Ablaufdatum mit zB einem Bild dokumentiert werden? :
Wenn die Dinger üblicherweise z.B. 2 Jahre halten, dann ist die Lage doch klar. Wenn es Ausnahmen gibt, dann wird's problematischer. Aber ja, jeder muss beweisen, was für ihn günstig ist, also müsstest du das Ablaufdatum nachweisen (mal abgesehen davon, dass es wegen praktisch fixer Zeiträume sowieso klar sein könnte, was ich nicht weiß).
ZitatBitte: Hebe Dir den Zugangsnachweis Deiner Kündigung auf. :
Ansonsten würde ich die Kommunikation mit diesem Händler nunmehr einstellen.
Das wäre ratsam, bevor man noch etwas zusagt, oder etwas preisgibt, was schädlich für die eigene Position ist.
ZitatDa ich die Ware nicht mehr habe, teils verbraucht und einen Teil vergangene Woche an ihn zurückgegeben, wird nun der Restbetrag von ihm von mir gefordert. :
Und warum verbraucht man Ware, die man gar nicht bestellt hat?
ZitatUnd warum verbraucht man Ware, die man gar nicht bestellt hat? :
Weil man es darf, da der Gesetzgeber es erlaubt hat.
Moin Harry Van Sell,
kannst du begründen warum der Empfänger die unverlangte aber verbrauchte Ware nicht bezahlen muss.
Ich habe leider keine Ahnung warum das so ist.
Hans
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