Abokündigung - Weiterlieferung - Rückwirkende Rechnung

29. Mai 2024 Thema abonnieren
 Von 
Fruechtetorte
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Abokündigung - Weiterlieferung - Rückwirkende Rechnung

Hallo zusammen,

Ich habe kürzlich eine rückwirkende Rechnung aufgrund von gelieferter ware aus einem bereits gekündigten Abo erhalten.
Sachverhalt: Ich habe im November 2020 das Abo fristgerecht gerecht gekündigt und auch eine Antwort mit Nennung des letzten Abbuchungstermin erhalten. Dennoch wurde ich ein halbes Jahr später, dass ist der Lieferrythmus gewesen, erneut aufgefordert zur Nachkontrolle (es handelt sich hierbei um ein Kontaktlinsenabo) zu kommen. Dieser Mail schenkte ich jedoch keine Beachtung. Zwei Wochen später waren wieder Kontaktlinsen da. Zu dieser Zeit ging ich noch davon aus dass es die letzte Lieferung war. Allerdings wiederholte sich das Spiel noch weitere 7 mal. Beim ersten mal nahm ich das Paket noch an, die male danach stand es immer nur vor der Tür. Zwischenzeitlich bin ich auch ein mal umgezogen, dennoch kamen die Kontaktlinsen weiter an. Letzte Woche erhielt ich dann einen Anruf, dass es einen IT Fehler gab und ich nun die 7 Lieferungen über 1xxx€ zu begleichen habe. Der Händler beruft sich auf konkludentes Handeln - wobei dies meines Erachtens aufgrund der Nichtreaktion auf die E-Mail zur Nachkontrolle nicht zwangsläufig gegeben ist. Nun stellt sich mir die Frage, muss ich aufgrund Nichthandelns meinerseits den Fehler des Händlers „ausbaden"? Während des verpackens, absenden, Adresse nachtragen, 3,5 Jahre Nachkontrolle verstreichen lassen trotz E-Mail Erinnerung, hätte doch der Fehler dem Händler auffallen müssen. Kann hier noch von konkludentem Handeln die Rede sein, oder versucht sich der Händler hierbei eher um Schadensminimierung durch Druckaufbau? Vielen Dank.

Grüße Torsten

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124048 Beiträge, 40315x hilfreich)

Zitat (von Fruechtetorte):
Der Händler beruft sich auf konkludentes Handeln

Ich würde den Händler erst mal auf § 241a BGB verweisen.



Zitat (von Fruechtetorte):
Letzte Woche erhielt ich dann einen Anruf, dass es einen IT Fehler gab

Inkompetenzen in der innerbetrieblichen Organisation sind in der Regel nichts, was den Verbraucher angelastet werden kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Fruechtetorte
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry,

Vielen Dank für deine Antwort.

Zitat (Harry van Sell):
Ich würde den Händler erst mal auf § 241a BGB verweisen.

Der Händler begründet dies mit „Annahme" der Ware und das ich diese nicht augenblicklich zurückgesandt habe. D.h. Aus seiner Sicht hätte ich ihn auf den Fehler aufmerksam machen müssen, bzw. Zur Post laufen müssen um alles zurückzusenden.
Da ich die Ware nicht mehr habe, teils verbraucht und einen Teil vergangene Woche an ihn zurückgegeben, wird nun der Restbetrag von ihm von mir gefordert. Allerdings finde ich es etwas krass wenn der Kunde vollumfänglich für 3,5 Jahre schiefgelaufene Governance haftet.

Zitat (Harry van Sell):
Inkompetenzen in der innerbetrieblichen Organisation sind in der Regel nichts, was den Verbraucher angelastet werden kann.

Dies sieht er leider anders. Aufgrund des Fachkräftemangels passieren Fehler die wohl kaum ihm angelasteten werden können und Kunden stehen in der Pflicht alles zu berichtigen.

Was würdest du / ihr denn in meinem Fall machen? Restbetrag überweisen oder auf Ungültigkeit der Forderung bzw. Minderung des Restbetrags bestehen?

Grüße

Christoph

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#3
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5076 Beiträge, 1966x hilfreich)

Zitat:
Der Händler begründet dies mit „Annahme" der Ware und das ich diese nicht augenblicklich zurückgesandt habe. D.h. Aus seiner Sicht hätte ich ihn auf den Fehler aufmerksam machen müssen, bzw. Zur Post laufen müssen um alles zurückzusenden.


Der Händler lügt.
Bei unbestellten Warensendungen müssen Sie gar nichts zurücksenden.
Sie können dem Händler einzig anbieten, die Ware bei Ihnen zu Hause abzuholen.

Zitat:

Da ich die Ware nicht mehr habe, teils verbraucht

Das haben Sie dem Händler hoffentlich nicht geschrieben.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Fruechtetorte
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo vundaal76,

vielen Dank für deine Antworten. Anbei meine Anmerkungen:

Zitat (von vundaal76):
Der Händler lügt.
Bei unbestellten Warensendungen müssen Sie gar nichts zurücksenden.
Sie können dem Händler einzig anbieten, die Ware bei Ihnen zu Hause abzuholen.

Ich habe dem Händler bereits die noch verschlossenen Packungen zurückgebracht. Trotz Voranmeldung meinerseits, war er nicht mehr im Hause und lies dies dem Mitarbeiter entgegennehmen.

Zitat (von vundaal76):

Das haben Sie dem Händler hoffentlich nicht geschrieben.

Geschrieben nicht, sondern am Telefon gesagt. Nachdem er angeblich versicherte Pakete verwendet hatte, habe ich die Anfrage gestellt ,wie es aussieht wenn ich ihm die noch unbenutzte Ware zurückgebe. Daraufhin hat er wie oben bereits erwähnt den Rechnungsbetrag um die zurückgegebene Ware reduziert.

Vielen Dank

Grüße Torsten

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8531 Beiträge, 4066x hilfreich)

Hallo,

dass ist dan auch korrekt so.

Die verbrauchte Ware allerdings hast du zu bezahlen.

Wen der Betrag im EIngangspost der Betrag ist, der für die verbrauchte Ware geforder wird, dann hat der Händler recht.

Wie kommt man eigentlich darauf sich an fremder Waare vergreifen zu können?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124048 Beiträge, 40315x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Die verbrauchte Ware allerdings hast du zu bezahlen.

Im Gesetz steht durchaus das Gegenteil ...



Zitat (von lesen-denken-handeln):
Wen der Betrag im EIngangspost der Betrag ist, der für die verbrauchte Ware geforder wird, dann hat der Händler recht.





Zitat (von lesen-denken-handeln):
Wie kommt man eigentlich darauf sich an fremder Waare vergreifen zu können?

Weil im Gesetz steht, das in solchen Fällen es durchaus keine fremdes Ware ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1842 Beiträge, 1008x hilfreich)

Gab es denn eine Abstellgenehmigung?
Wenn nicht, wurde die Ware eben gerade nicht angenommen (sich nicht zu äußern ist gerade keine Zustimmung). Zufälliger Untergang ist dann auch nicht dein Problem.

Außerdem kann es sein, dass (3 Jahre zum Kalenderende) bei einigen Posten bereits ab 01.01.2024 Verjährung eingetreten ist.

Zusätzlich kann ich mir nicht vorstellen, dass Kontaktlinsen, die bereits einige Jahre alt sind, noch einen Restwert haben können (ich habe aber keine Ahnung davon, ob die noch zu gebrauchen sind).
Eine Pflicht zum aktiven Benachrichtigen, oder gar zur Rücksendung hast du nicht. Bereithalten zur Abholung reicht vollkommen aus. Wobei mittlerweile wertlose Ware (wie gesagt, ich habe keine Ahnung ob Kontaktlinsen "ablaufen") auch entsorgt werden kann. Der zu leistende Schadenersatz ist dann eben 0.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Fruechtetorte
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

[Quote von 3,141592653]
Außerdem kann es sein, dass (3 Jahre zum Kalenderende) bei einigen Posten bereits ab 01.01.2024 Verjährung eingetreten ist.

Das bedeutet, dass alles was 2021 geliefert wurde nicht mehr in Rechnung gestellt werden kann? Also hätte er spätestens zum 31.12.2023 die Rechnung einwerfen müssen?

In der Tat gibt es ein Ablaufdatum. Kann hier die betroffene Ware einfach entsorgt werden da der Händler in der Beweispflicht ist, oder muss das Ablaufdatum mit zB einem Bild dokumentiert werden?

Vielen Dank.

Grüße

Torsten

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5076 Beiträge, 1966x hilfreich)

Bitte: Hebe Dir den Zugangsnachweis Deiner Kündigung auf.
Ansonsten würde ich die Kommunikation mit diesem Händler nunmehr einstellen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1842 Beiträge, 1008x hilfreich)

Zitat (von Fruechtetorte):
Das bedeutet, dass alles was 2021 geliefert wurde nicht mehr in Rechnung gestellt werden kann? Also hätte er spätestens zum 31.12.2023 die Rechnung einwerfen müssen?


Nein, Alles, was 2020 geliefert wurde ist hinfällig. Dazu musst du dich aber auf die Verjährung berufen, damit sie "wirkt".

Zitat (von Fruechtetorte):
In der Tat gibt es ein Ablaufdatum. Kann hier die betroffene Ware einfach entsorgt werden da der Händler in der Beweispflicht ist, oder muss das Ablaufdatum mit zB einem Bild dokumentiert werden?


Wenn die Dinger üblicherweise z.B. 2 Jahre halten, dann ist die Lage doch klar. Wenn es Ausnahmen gibt, dann wird's problematischer. Aber ja, jeder muss beweisen, was für ihn günstig ist, also müsstest du das Ablaufdatum nachweisen (mal abgesehen davon, dass es wegen praktisch fixer Zeiträume sowieso klar sein könnte, was ich nicht weiß).

Zitat (von vundaal76):
Bitte: Hebe Dir den Zugangsnachweis Deiner Kündigung auf.
Ansonsten würde ich die Kommunikation mit diesem Händler nunmehr einstellen.


Das wäre ratsam, bevor man noch etwas zusagt, oder etwas preisgibt, was schädlich für die eigene Position ist.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1323 Beiträge, 150x hilfreich)

Zitat (von Fruechtetorte):
Da ich die Ware nicht mehr habe, teils verbraucht und einen Teil vergangene Woche an ihn zurückgegeben, wird nun der Restbetrag von ihm von mir gefordert.


Und warum verbraucht man Ware, die man gar nicht bestellt hat?

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124048 Beiträge, 40315x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Und warum verbraucht man Ware, die man gar nicht bestellt hat?

Weil man es darf, da der Gesetzgeber es erlaubt hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
H.Bothur
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Moin Harry Van Sell,

kannst du begründen warum der Empfänger die unverlangte aber verbrauchte Ware nicht bezahlen muss.
Ich habe leider keine Ahnung warum das so ist.

Hans

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