Abwicklung Mängelbeseitigung / Rücktritt KV und Kostenerstattung

19. März 2026 Thema abonnieren
 Von 
go730694-91
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Abwicklung Mängelbeseitigung / Rücktritt KV und Kostenerstattung

Guten Tag Zusammen, eure Expertise würde mich interessieren und vorab vielen Dank für die Unterstützung:

Wir haben uns ein Wohnwagen gekauft und bereits bei der Übergabe, als auch während des Zeitraums der Mängelhaftung Mängel entdeckt und diese dem Verkäufer mitgeteilt.

Ein kleiner Teil wurde behoben, ein anderer Teil sollte zu eine späteren Zeipunkt nach Überprüfung behoben werden und ein Teil wurde abgelehnt oder gar nicht behoben

Da der Zustand sich seit Monaten zieht und sich die letzte Frist vor ein paar Tagen ohne erneute Kontaktaufnahme zur Behebung verstrichen ist , möchte ich nun weiteres in die Wege leiten —>

Rücktritt vom KV

Das Schreiben an den Verkäufer kann ich selbst erstellen und verweise auf die mitgeteilten Mängel etc. Kurze Frist ausreichend, das WM befindet sich bereits beim Händler, lediglich ein Schlüssel und die Unterlagen befinden sich bei mir und würde ich dann Zug um Zug aushändigen!

Sehe ich dies richtig, dass ich auch einen Anwalt heranziehen kann und die Kosten ebenfalls in Rechnung stellen kann ( aber erst einmal zahlen muss!) , da er die Mängel zu vertreten hat, diese schwerwiegend sind und er sich im Verzug befindet?

-- Editiert von User am 19. März 2026 13:30




16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129964 Beiträge, 41449x hilfreich)

Zitat (von go730694-91):
Sehe ich dies richtig, dass ich auch einen Anwalt heranziehen kann und die Kosten ebenfalls in Rechnung stellen kann ( aber erst einmal zahlen muss!) , da er die Mängel zu vertreten hat, diese schwerwiegend sind und er sich im Verzug befindet?

Das sieht man richtig.

Und sollten sich die bisher unbewiesenen Theorien das er die Mängel zu vertreten hat, diese schwerwiegend sind und er sich im Verzug befindet dann als korrekt herausstellen, kann man die Zahlung sogar durchsetzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Rechtsanwältin Chantal Viviane Roth
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

Sie haben die Mängel sowohl bei Übergabe als auch innerhalb der Gewährleistungsfrist angezeigt. Der Verkäufer hatte Gelegenheit zur Nacherfüllung, ein Teil der Mängel wurde nur teilweise oder gar nicht behoben, andere wurden abgelehnt. Zudem ist eine gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung erfolglos verstrichen, ohne dass der Verkäufer nochmals tätig geworden ist. In einem solchen Fall kann der Käufer bei erheblichen Mängeln vom Kaufvertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB).
Der Rücktritt ist durch einseitige Erklärung gegenüber dem Verkäufer möglich. Eine kurze Fristsetzung ist in Ihrem Fall nicht mehr erforderlich, da bereits eine Frist verstrichen ist und sich der Verkäufer damit im Verzug befindet. Die Rückabwicklung erfolgt dann Zug um Zug: Rückgabe des Wohnwagens gegen Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 BGB).

Zu Ihrer Frage wegen der Anwaltskosten:
Ja, Sie dürfen einen Anwalt einschalten. Befindet sich der Verkäufer – wie hier – wegen unterlassener oder fehlgeschlagener Nacherfüllung im Verzug, können die notwendigen Anwaltskosten als Verzugsschaden grundsätzlich ersatzfähig sein (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB). Voraussetzung ist, dass die anwaltliche Einschaltung aus Sicht eines verständigen Käufers erforderlich war, was bei schwerwiegenden, über Monate ungelösten Mängeln regelmäßig bejaht wird.
Wichtig ist dabei:

Die Anwaltskosten müssen zunächst von Ihnen verauslagt werden.
Sie können diese anschließend gegenüber dem Verkäufer geltend machen.

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13432 Beiträge, 4803x hilfreich)

Die Ausführungen sind ja ganz toll, aber mir fehlen hier grundlegende Informationen.
Man kann erahnen, dass bei einem gewerblichen Händler gekauft wurde, trifft diese Annahme zu?

Und hat man einen neuen, oder einen gebrauchten Wohnwagen gekauft?
Nicht das das hier->

Zitat (von go730694-91):
und ein Teil wurde abgelehnt oder gar nicht behoben

schlicht altersbedingte Mängel oder normaler Verschleiß ist...

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#4
 Von 
go730694-91
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

„Und sollten sich die bisher unbewiesenen Theorien das er die Mängel zu vertreten hat, diese schwerwiegend sind und er sich im Verzug befindet dann als korrekt herausstellen, kann man die Zahlung sogar durchsetzen"

Anerkannte Mängel , die akzeptiert wurden oder behoben und dann eine zugesicherte und gekaufte Eigenschaft fehlt, die vorher da war, lassen sich zweifelsfrei belegen!

„Und hat man einen neuen, oder einen gebrauchten Wohnwagen gekauft?
Nicht das das hier->"

Vom gewerblichen Händler gekauft , gebraucht, jedoch nur wenige Mon alt gewesen und neuwertig. Kompletter Wasserschaden im Bad aufgrund schlechter Verarbeitung ist in dem Fall wohl kaum Altersbedingt;)Wände quillen auf und der Boden gibt nach.

Können auch Kosten wie Pacht eines Stellplatzes geltend gemacht werden, die bis 2027 bezahlt wurden und nun ja dann hinfällig sind?

-- Editiert von User am 19. März 2026 20:57

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#5
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(694 Beiträge, 72x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwältin Chantal Viviane Roth):
Zudem ist eine gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung erfolglos verstrichen, ohne dass der Verkäufer nochmals tätig geworden ist.

Die Frist kann nur verstreichen wenn die Frist dem Verkäufer rechtsfest zugestellt wurde.

-- Editiert von User am 19. März 2026 22:27

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Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129964 Beiträge, 41449x hilfreich)

Zitat (von go730694-91):
Anerkannte Mängel , die akzeptiert wurden oder behoben

Dürften wohl kaum Gegenstand einer Klage werden, sondern eher diese
Zitat (von go730694-91):
ein Teil wurde abgelehnt oder gar nicht behoben


Die anerkannten Mängel hat man hoffentlich nicht nur mündlich?



Zitat (von go730694-91):
Kompletter Wasserschaden im Bad aufgrund schlechter Verarbeitung ist in dem Fall wohl kaum Altersbedingt;)Wände quillen auf und der Boden gibt nach.

Ja, da liegt der Verdacht fern.
Und die anderen Mängel?



Zitat (von go730694-91):
Können auch Kosten wie Pacht eines Stellplatzes geltend gemacht werden, die bis 2027 bezahlt wurden und nun ja dann hinfällig sind?

Nein, da müsste man in Rahmen der Schadenminderungspflicht erst mal die Vertragsauflösung bzw. Untervermietung versuchen.



Zitat (von Chrominanz):
Die Frist kann nur verstreichen wenn die Frist dem Verkäufer rechtsfest zugestellt wurde.

Es heißt zwar "gerichtsfest", aber die Frist muss dem Verkäufer im Falle des Falles natürlich gerichtsfest nachweisbar zugegangen sein.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
go730694-91
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

@ chrominanz

Ja, die Fristsetzung wurde mündlich bereits vorab im Gespräch mit Zeugen angekündigt und im Nachgang nochmals mit den Punkten per Email mitgeteilt.
Ok, könnte als nichts rechtsfest zugestellt gelten, wobei da festzuhalten ist, dass das hin und her bereits seit fast einem Jahr geht. Da teils die Mängel sogar im Übergabeprotokoll stehen und danach Emails genau über diese Mängel auch vom Käufer kamen mit dem Hinweis der Abstellung ist es aber schwer begründbar , wieso ausgerechnet die eine Email mit allen bekannten Mängeln und Fristsetzung nicht angekommen sein soll.
Bestes Beispiel : Mitteilung im Okt, Verkäufer bestätigt Eingang und teilt erst mit , dass diese innerhalb eines Zeitraums X behoben werden, schreibt ein paar Min später , dass dies ein Fehler war und man dies in dem Zeitraum sich anschaut und behebt ( wenn berechtigt )—> Zeitraum ist überschritten , Verkäufer äußert sich weder zu Behebung noch Ablehnung. Da das WM bereits beim Verkäufer ist , kann ich auch nicht mal eben schauen ( knapp 500 km entfernt)

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#8
 Von 
go730694-91
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Harry

Der Verkäufer kann eins hervorragend—> nicht kommunizieren, dies bewusst. Es gibt insgesamt 13 Mängel, wovon 5 im Übergabeprotoll seitens des Verkäufers vermerkt wurde .
ZB,dass die Sitze ausgetauscht werden. Nach dem Austausch haben diese auf einmal keine Sitzheizung mehr. Ganz klarer Mangel, sieht der Verkäufer anders, diese waren klar mit Sitzheizung Bestandteil des Kaufs und sind auch seitens des Verkäufers in der Beschreibung beworben( nach wie vor ). Da muss er noch meiner Meinung nach nichts anerkennen , ist einer der „erheblicheren Punkte".
Auch alle anderen sind in den Zeitraum entstanden, wo der Verkäufer in der Beweislast ist, nicht ich.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129964 Beiträge, 41449x hilfreich)

Zitat (von go730694-91):
Der Verkäufer kann eins hervorragend—> nicht kommunizieren, dies bewusst.

Ja, "Kommunikation vorerst einstellen" ist die Standardvorgehensweise die von Juristen geraten wird.



Zitat (von go730694-91):
Ja, die Fristsetzung wurde mündlich bereits vorab im Gespräch mit Zeugen angekündigt

Juristisch so relevant wie der Sack Reis in China ...



Zitat (von go730694-91):
und im Nachgang nochmals mit den Punkten per Email mitgeteilt.

Also nichts gerichtsfestes.

Dann sollte man nochmals gerichtsfest kommunizieren. Am besten über einen Gerichtsvollzieher.


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#10
 Von 
go730694-91
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

@harry

Es gibt mehrere Antworten des Käufers auf vorherige Mängelmitteilungen, eine explizite Frist ist hier nicht genannt. Trotzdem nicht ausreichend? Das diese dem Käufer bekannt waren, kann er jedenfalls nicht abstreiten. In einer Email hat der Verkäufer mitgeteilt , dass die Mängel bis zum Saisonende behoben werden ( war im letzten Jahr). Auch hier nicht ausreichend ?

Oder auch der Mängel aus dem Übergabeprotokoll, sollte im Winter 2024/25 behoben werden. Wurde nur teils durchgeführt, muss ich da trotzdem eine Nachweisebare Frist zur Behebung haben? Letztendlich hat der Verkäufer sich die Frist ja gesetzt

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129964 Beiträge, 41449x hilfreich)

Zitat (von go730694-91):
In einer Email hat der Verkäufer mitgeteilt , dass die Mängel bis zum Saisonende behoben werden ( war im letzten Jahr). Auch hier nicht ausreichend ?

Sehe ich nicht. Saisonende ist ja jedes Jahr.

Ohne gerichtsfeste Frist kann es einem passieren, das man das Verfahren zwar gewinnt, aber auf sämtlichen Verfahrenskosten sitzen bleibt.


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#12
 Von 
go730694-91
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend Zusammen, wollte euch mal auf den aktuellen Stand bringen :)
Zustellung konnte nachgewiesen werden, kurze Zeit später wurden die Mängel alle abgelehnt. Die Grunde dafür waren teils abenteulich, sieht man nicht , waren schon da, sind wg der Bauart so etc.
Haben dann den Rücktritt erklärt , innerhalb sehr, sehr kurzer Zeit kam dann die Mitteilung, dass ma diesen nicht akzeptiert und aus Kulanz nahezu alle Mängel beseitigt hat .

Also erst einmal fragt man sich, wieso es auf einmal auf Kulanz alles geht, aufgrund der geltenden Gesetzlage aber nicht .
Habe da jetzt keine Lust mehr, mich selbst zu kümmern und es an einen Fachmann abgegeben ;) die Kosten dafür stelle ich ihn dann direkt noch mit in Rechnung

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129964 Beiträge, 41449x hilfreich)

Danke fürs Update



Zitat (von go730694-91):
Also erst einmal fragt man sich, wieso es auf einmal auf Kulanz alles geht, aufgrund der geltenden Gesetzlage aber nicht .

Die Antwort ist eigentlich ganz einfach: wenn ich was auf Kulanz mache, ist das Nettigkeit. Wenn ich aber nur nett zu Dir bin, sind die Mangelfolgeschäden gar keine Mangelfolgeschäden sondern schlicht nur "Pech für Dich". Für Dein Pech bin ich aber nicht ersatzpflichtig.
Bei Mangelbeseitigung aufgrund der geltenden Gesetzlage bin ich hingegen auch ersatzpflichtig für die Mangelfolgeschäden.



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#14
 Von 
go730694-91
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Guter Punkt, danke . Sollte aber irrelevant sein, wenn man bereits vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.

Frage, die ich mir stelle , wie würde es in einem Gerichtsverfahren laufen. Der Verkäufer kann so ja gar nachweisen, dass es keine Mängel waren.

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#15
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(694 Beiträge, 72x hilfreich)

Zitat (von go730694-91):
Der Verkäufer kann so ja gar nachweisen, dass es keine Mängel waren.

Dann verliert der Kläger.

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129964 Beiträge, 41449x hilfreich)

Zitat (von go730694-91):
Frage, die ich mir stelle , wie würde es in einem Gerichtsverfahren laufen.

Ja, die Frage stellen sich eigentlich alle. Wissen tut man es immer erst hinterher.



Zitat (von go730694-91):
Der Verkäufer kann so ja gar nachweisen, dass es keine Mängel waren.

Sollte der Verkäufer nachweisen, dass es keine Mängel waren, verliert der Käufer.


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