Adresse den Kunden auf Rechnung/Quittung bei Bar-Kauf erforderlich?

15. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
Piepmatz9000
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Adresse den Kunden auf Rechnung/Quittung bei Bar-Kauf erforderlich?

Hallo

Folgender fiktiver Fall ...
Jemand betreibt einen deutschen Online-Shop für physische Produkte.
Es handelt sich um ein Vollgewerbe (kein Kleingewerbe).
Es handelt sich um eine Einzelpersonen-Firma.
Ein Kunde aus Deutschland lässt sich vom Shop-Betreiber 3 Produkte besorgen, die nicht im Shop sind.
Es handelt sich um Produkte mit einem Gesamtpreis von 3600,- €.
Die Bestellung findet per Telefon statt.
Der Shop-Betreiber beschafft die gewünschten Produkte.
Der Kunde holt die Produkte persönlich beim Shop-Betreiber ab.
Der Kunde bezahlt die Produkte bei der Abholung mit 3600,- € in Bar.
Der Kunde möchte keine Rechnung haben.
Der Kunde möchte seine Adresse nicht nennen.

Der Shop-Betreiber muss für seine geschäftlichen Unterlagen ja jetzt eine Rechnung erstellen. Richtig?
Oder handelt es sich eher um eine Quittung?

Ist es rechtlich sauber und zulässig, wenn auf der Rechnung bzw. Quittung keine Adresse des Kunden steht, sondern nur sein Name?

Gruß
Herbert

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Senior-Partner
(6064 Beiträge, 1318x hilfreich)

Quittungen haben in der Regel eine maximale Höhe von 250 EUR, was die Summe betrifft

https://www.dhw-stb.de/2021/11/kleinbetragsrechnung/#:~:text=Eine%20Rechnung%20kann%20zur%20Quittung,250%20Euro%20handelt%20(Kleinbetragsrechnung).

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Piepmatz9000
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Quittungen haben in der Regel eine maximale Höhe von 250 EUR, was die Summe betrifft


Ah OK alles klar. Also ist hier vom Shopbetreiber zwingend eine Rechnung für die eigene Buchführung zu erstellen?

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Senior-Partner
(6064 Beiträge, 1318x hilfreich)

Zitat (von Piepmatz9000):
Ah OK alles klar. Also ist hier vom Shopbetreiber zwingend eine Rechnung für die eigene Buchführung zu erstellen?


Wie soll denn auch sonst verbucht werden?

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
Piepmatz9000
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Wie soll denn auch sonst verbucht werden?


Ja genau, das war ja auch mein Gedanke. Und nun ist ja meine Frage, ob auf diese Rechnung auch die vollständige Adresse des Kunden muss. das würde ja bedeuten, dass der Kunde bei mir nichts per Abholung und Barzahlung kaufen kann, wenn er mir nicht seine Adresse gibt.

Das kommt mir irgendwie komisch vor.

Wenn ich also zum Bäcker gehe und dort für 400,- € Kuchen kaufe, muss der Bäcker mich also tatsächlich nach meiner Adresse fragen?

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#5
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1055 Beiträge, 166x hilfreich)

Zitat (von Piepmatz9000):
Der Shop-Betreiber muss für seine geschäftlichen Unterlagen ja jetzt eine Rechnung erstellen. Richtig?
Oder handelt es sich eher um eine Quittung?


Er muss den Umsatz aufzeichnen. Das kann, muss aber nicht zwangsläufig, eine Rechnung sein.

Eine Rechnung ist nur verpflichtend, wenn dein Käufer ein Unternehmer ist, der diese Rechnung zum Vorsteuerabzug benötigt. Wenn er sich nicht als Unternehmer zu erkennen gibt und keine Rechnung will, brauchst du auch keine ausstellen.

Wenn ich z.b. im Möbelhaus einkaufe, bekomme ich auch meistens einen Kassenbon mit mehr als 250€ Betrag. Da steht auch kein Empfänger drauf (ähnlich wie dein Bäcker Beispiel.)


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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114309 Beiträge, 38976x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Wie soll denn auch sonst verbucht werden?

Ganeinfach, ach den Vorgaben des Gesetzgebers und der Rechtsprechung.



Zitat (von Piepmatz9000):
Adresse den Kunden auf Rechnung/Quittung bei Bar-Kauf erforderlich?

In der Regel nicht.



Zitat (von Piepmatz9000):
Der Shop-Betreiber muss für seine geschäftlichen Unterlagen ja jetzt eine Rechnung erstellen. Richtig?
Oder handelt es sich eher um eine Quittung?

Falsch.
Weder noch.



Da einem offenbar die elementarsten Grundkenntnisse fehlen, sollte man sich diese schnellstens aneignen.
Sonst läuft man Gefahr, das die nächsten Fragen lauten
Wieso hat die Steuerfahndung eine Hausdurchsuchung gemacht und alle Konten gesperrt?
Wie kommt das Finanzamt zu der horrenden Schätzung von Umsatz und Gewinn?






-- Editiert von User am 16. September 2023 13:21

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Kalanndok
Status:
Lehrling
(1940 Beiträge, 304x hilfreich)

Es wird darauf ankommen, welcher Natur der Vertrag mit dem "30-Tage-Später zahlen" ist.

Wenn das ein Kreditvertrag mit Klarna ist, dann ist der Händler bereits bezahlt und man schuldet Klarna die Tilgung des Kredits.

Wenn es aber ein Zahlungsdienstleistungsverhältnis ist, bei dem Klarna im Namen des Gläubigers nur die Zahlung vermittelt, dann kann man gegenüber dem Gläubiger die Zurückbehaltung eines (Teil-)Betrages bis zur erfolgten Nachbesserung geltend machen und der muss das dann mit seinem Zahlungsdienstleister klären.

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