Akkureparatur fehlgeschlagen, zugesendetes Akkupaket wird nicht zurückgesendet?

12. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb533480-99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Akkureparatur fehlgeschlagen, zugesendetes Akkupaket wird nicht zurückgesendet?

Hallo zusammen,

ich hoffe, ich komme mit meinem Thema ein kleines Stück weiter:

Ich habe im Oktober 2019 ein Akku-Pack für einen Saugroboter zu einem Dienstleister / Fachmann für Akkuzellentausch versendet. In Emails wurde mir die Reparatur bzw. der Tausch der Zellen zugesagt.
Das Akku-Pack war zu dem Zeitpunkt noch funktionstüchtig, nur in der Kapazität eingeschränkt - der Saugroboter brauchte nun mehr als doppelt so lange für die Reinigung, da er nun öfter an die Ladestation fahren musste um Energie zu "tanken".

Nachdem dann schon die versprochene Bearbeitungszeit um 100% verlängert wurde, bekam ich nach mehreren Telefonaten mitgeteilt, dass die Zellen erfolgreich getauscht wurden, das Pack auch geladen werden könnte, die geladene Energie aber nicht am Anschlussstecker ankommen würde. Man vermutete, dass es sich hierbei um eine gewollte Sperre seitens des Herstellers handelt, die erst zurückgesetzt werden müsse (ähnlich wie bei Druckerpatronen).
Ein Akkutausch wäre daher nicht möglich, mir würden keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
Ich bat somit um Rücksendung des ursprünglichen Packs, um die Reparatur beim Hersteller vornehmen lassen zu können, dies wurde mir auch mündlich bejaht.
Als ich zwei Wochen später noch immer keine Rücksendung erhalten habe, rief ich erneut bei dem Dienstleister an. Dort teilte man mir mit, dass die alten Akkuzellen bereits direkt nach der Entnahme entsorgt worden sein, und eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht mehr möglich sei. Dies sei gesetzlich so vorgeschrieben, man würde sich aber eine Lösung einfallen lassen.
Bis heute (15 Tage später) habe ich erneut nichts mehr gehört/gelesen/bekommen.

Jetzt meine konkrete Frage:
Gibt es ein Gesetz oder Ähnliches, auf das ich mich beziehen kann, dass das Pack im ursprünglichen Zustand wieder zu mir zurückgeschickt werden muss? Schließlich war es ja noch funktionstüchtig, lediglich die Kapazität war aufgrund des Alters (ca. 2,5 Jahre) eingeschränkt.

In den AGB steht kein Ausschluß der Rücksendung, allerdings wird dort auch das Thema Verkauf behandelt, Dienstleistungen werden dort nicht erwähnt.

Ich bin bereit, notfalls auch einen Rechtsanwalt zu konsultieren, aber ich würde es gerne vorher ohne Versuchen, da der Wert des Akku-Packs nicht sehr hoch sein dürfte (Neupreis beim Hersteller 129€)

Danke im Voraus für Ihre Tipps oder Hilfestellungen,



-- Editiert von fb533480-99 am 12.12.2019 11:48

-- Editiert von fb533480-99 am 12.12.2019 15:12

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Wenn man etwas zur Reparatur einschickt, muß es natürlich (auch wenn keine Reparatur mehr möglich ist), an den Kunden zurück geschickt werden. Es sei denn, der Kunde entscheidet sich für die Entsorgung. Aber das ist hier ja eh hinfällig, die Akkus sind weg.

Ich würde schriftlich per Einwurfeinschreiben eine Frist von 14 Tagen setzen, innerhalb derer ein entsprechender Wertersatz für die Akkus zu leisten ist.

Wie hoch dieser allerdings bei 2.5 Jahre alten Akkus ist, weiß ich nicht - aber ich könnte mir vorstellen, daß das wirklich kein hoher Betrag ist.

Wo sitzt diese Reparaturfirma eigentlich?

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
fb533480-99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Ihren Beitrag. Aber wo genau steht, dass ein eingesendetes Produkt auch wieder zurückgeschickt werden muss?
Ich würde dem Schreiben gerne mehr Druck verleihen, indem ich eine Quelle angeben oder ein Zitat einfügen kann.

Sitz des Unternehmens ist in Berlin.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von fb533480-99):
aber ich würde es gerne vorher ohne Versuchen, da der Wert des Akku-Packs nicht sehr hoch sein dürfte (Neupreis beim Hersteller 129€)
Vergiss es. Der Restwert eine 2 1/2 defekten Akkus liegt bei 0€.
Jede weitere Aktivität deinerseits ist lediglich verschwendete Lebenszeit. Abhaken und neuen Akku kaufen.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#4
 Von 
fb533480-99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von fb533480-99):
aber ich würde es gerne vorher ohne Versuchen, da der Wert des Akku-Packs nicht sehr hoch sein dürfte (Neupreis beim Hersteller 129€)
Vergiss es. Der Restwert eine 2 1/2 defekten Akkus liegt bei 0€.
Jede weitere Aktivität deinerseits ist lediglich verschwendete Lebenszeit. Abhaken und neuen Akku kaufen.


Das würde ich gerne. Leider bekomme ich beim Hersteller keinen neuen Akku eingebaut, wenn der alte nicht vorhanden ist. Ein einfacher Neukauf ist nicht möglich, der Hersteller verlangt die Einsendung des Geräts inkl. Akkupack.

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Das ist dann etwas anderes. Dann geht es nicht um den Wert des Akkus sondern generell um Schadenersatz. Der Schaden ist hier also deutlich über dem Wert des Akkus.
Das solltest du dem Händler klar machen.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von fb533480-99):
Aber wo genau steht, dass ein eingesendetes Produkt auch wieder zurückgeschickt werden muss?

Das ergibt sich in der Regel aus den vertraglichen Vereinbarungen.



Zitat (von fb533480-99):
Ich würde dem Schreiben gerne mehr Druck verleihen, indem ich eine Quelle angeben oder ein Zitat einfügen kann.

Das würde ich lassen. Schnell hat man das falsche erwischt und hat dann Nachteile.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb533480-99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von fb533480-99):
Aber wo genau steht, dass ein eingesendetes Produkt auch wieder zurückgeschickt werden muss?

Das ergibt sich in der Regel aus den vertraglichen Vereinbarungen.

.


Die da wären? Wie eingangs bereits erwähnt, in den AGB wird dieser spezielle Fall nicht behandelt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von fb533480-99):
Die da wären?

Woher sollen wir das wissen?



Zitat (von fb533480-99):
Wie eingangs bereits erwähnt, in den AGB wird dieser spezielle Fall nicht behandelt.

Nun ja, die sind ja oft schon so recht umfangreich. Da man da jetzt nicht alle 65.235 möglichen Fälle dort reinschreibt ist wie bei z. B. Gesetzen üblich.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb533480-99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von fb533480-99):
Die da wären?

Woher sollen wir das wissen?


Naja, SIE haben doch geschrieben "Das ergibt sich in der Regel aus den vertraglichen Vereinbarungen."

Also welche, außer den AGB soll das sein? Haben Sie bei einem Onlinekauf je einen Vertrag unterzeichnet?
.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von fb533480-99):
Also welche, außer den AGB soll das sein?

Anpreisungen auf der Website, Seite mit dem Angebot, E-Mail Kommunikation, ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb533480-99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von fb533480-99):
Also welche, außer den AGB soll das sein?

Anpreisungen auf der Website, Seite mit dem Angebot, E-Mail Kommunikation, ...


Nein da steht leider nirgendwo etwas, deswegen wende ich mich ja an diese Community. Aber ich scheine wohl einen Sonderfall zu haben...

Danke an alle für die Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von fb533480-99):
Nein da steht leider nirgendwo etwas,

Dort steht nichts davon das die Akkus reparieren? Keine Beschreibung des Ablaufs?
Und wie kommt man dann darauf dort einen Akkupack hinzusenden, wenn dort nirgendwo was steht das die so was annehmen und sich darum kümmern würden?

Dann würde das wohl als unverlangt zugesendete Ware gelten, dann hätte man in der Tat sehr schlechte Aussichten auf Rückgabe ode rsonstige Ansprüche ...


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
fb533480-99
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von fb533480-99):
Nein da steht leider nirgendwo etwas,

Dort steht nichts davon das die Akkus reparieren? Keine Beschreibung des Ablaufs?
Und wie kommt man dann darauf dort einen Akkupack hinzusenden, wenn dort nirgendwo was steht das die so was annehmen und sich darum kümmern würden?

Dann würde das wohl als unverlangt zugesendete Ware gelten, dann hätte man in der Tat sehr schlechte Aussichten auf Rückgabe ode rsonstige Ansprüche ...


Ich frage mich gerade: Wollen Sie helfen oder provozieren?

Wenn ich etwas in der Art gelesen hätte, wäre meine Fragestellung mit Sicherheit eine Andere.
Das "A" in "AGB"steht für allgemein, nicht für spezifisch. Bei den meisten Internethändlern stehen dort nur die gesetzlich geforderten Rechtshinweise. Nicht mehr, nicht weniger. Oftmals sind es nur vorformulierte Texte, die man im Internet auf Rechtsportalen finden kann.

Ich habe selbstverständlich eine schriftliche Absprache in der ich die Reparatur des Akkupacks beauftrage und diese Beauftragung inkl. Preisabsprache bestätigt bekommen habe. Wenn dort stehen würde, dass ich bei erfolglosem Versuch weder berechtigt bin, die eingesendete Ware weder zurückfordern zu dürfen, noch Ersatzanspruch habe, wäre das Akkupack noch in meiner Obhut.

Ich werde das Gefühl nicht los, dass Sie dieses Thema/diese Plattform hier eher als eine Möglichkeit der Kompensation zu Ihren eigenen Fehlschlägen nutzen, oder uns ahnungslosen Fragestellern schlicht für dumm halten.
Daher eine Bitte: Bitte tun Sie mir und auch allen Anderen hier einen gefallen Herr van Sell: Wenn Sie nicht helfen wollen und nichts konstruktives beizutragen haben, scrollen Sie doch bitte einfach weiter und lassen mich und andere Fragesteller einfach in Ruhe. Danke und frohe Weihnachten.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von fb533480-99):
Wenn dort stehen würde, dass ich bei erfolglosem Versuch

Das man nicht alle 65.235 möglichen Fälle in die vertraglichen Vereinbarungen reinschreibt, sondern das allgemein fasst hatte ich ja schon weiter oben geschrieben.

Wenn ich dann auf Nachfrage die Antwort bekomme
Zitat (von fb533480-99):
Nein da steht leider nirgendwo etwas,

dann richte ich mich halt danach. Genau deshalb weil ich erst mal glaube das die Leute eben nicht dumm sind und nichts falsches schreiben.



Zitat (von fb533480-99):
Ich habe selbstverständlich eine schriftliche Absprache in der ich die Reparatur des Akkupacks beauftrage und diese Beauftragung inkl. Preisabsprache bestätigt bekommen habe.

Also noch eine vertragliche Vereinbarung ... Die muss man halt - wie in § 133 BGB gefordert - auslegen wenn sich da nichts exakt zu dem Fall findet.
Auf der Website wird sich also wohl auch was zum Thema Akkureparatur finden - werbliche Aussagen müsste er sich auch zurechen lassen. Auch da gilt, auslegen wenn sich da nichts exakt zu dem Fall findet.

Zwar bleibt man in der Regel Eigentümer aber gerade im Bereich "Elektroabfall" kann sich per Gesetz der Staus ändern.

Bedeutet je nach Inhalt hätte man Anspruch auf irgendwas zwischen Rückgewährung, Schadenersatz oder nichts.



Am besten zum Anwalt gehen und alles mitnehmen, auch wenn man der Meinung ist "da steht leider nirgendwo etwas" in den Unterlagen.

Vorher würde ich die Firma noch mal mit Fristsetzung nach Datum (14 Tage mindestens) und mit Zustellnachweis auffordern mein Eigentum zurückzusenden und deren Antwort bzw. den Fristablauf abwarten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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