Amazon Marktplace: Wann Kaufvertrag?

12. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
f2149964
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Amazon Marktplace: Wann Kaufvertrag?

Eine Person x hat im Amazon Marktplace als Privatperson einen Artikel angeboten. Es gelten die Bedingungen: http://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html?nodeId=3367031

Der Artikel wurde von Person y gekauft, y erhält sofort nach dem Kauf eine automatische Bestätigung von amazon, dass die Bestellung eingegangen ist. Außerdem wird y in seinem Amazonkonto angezeigt: "Versand in Kürze"

Am nächsten Tag sieht x, dass der Artikel verkauft wurde und storniert die Bestellung über die von Amazon bereitgestellte Schaltfläche. Anschließend stellt er den Artikel zu einem höheren Preis erneut ein.


War die Stornierung rechtens? Oder ist durch die Bestellung und automatische Bestätigung bereits ein Vertrag zustande gekommen, dessen Erfüllung y verlangen kann? Aus den o.g. Agb geht für mich leider nicht genau hervor, ob es sich beim Amazon Marktplace auch um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots handelt (kein Kaufbertrag zustandegekommen) oder nicht.

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-- Editiert f2149964 am 12.06.2013 15:21

-- Editiert f2149964 am 12.06.2013 15:21

Probleme nach Kauf?

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12 Antworten
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#1
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

IMO kommt bereits mit der Bestellung ein Vertrag zustande. So würde ich diesen Auszug aus den o.a. AGB interpretieren:

"Amazon benachrichtigt den Verkäufer über eine Bestellung und übermittelt ihm die für die Abwicklung des Vertrages erforderlichen Transaktionsdaten (z.B. Lieferadresse). Der Verkäufer ist verpflichtet, den Gegenstand innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Bestellbestätigung von Amazon an den Empfänger zu schicken. "

Übernimmt man die Analogie von eBay und diese AGB werden mittelbar auch zwischen VK und K wirksam, folgt daraus, daß die Bestellung des K keiner Annahme durch den VK mehr bedarf, um einen Kaufvertrag zu begründen, sondern Bestellung (plus Übermittlung durch Amazon) ist bereits die Annahme des Angebots des VK (also genau wie bei eBay).

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#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Übernimmt man die Analogie von eBay und diese AGB ... <hr size=1 noshade>



Wenn schon Analogie um eine Lücke zu schliessen, dann die amzn-AGB für das Eigengeschäft. Danach ist das online Angebot bloße Aufforderung, der Mausklick des Käufers das Angebot, erst die doppelte Absendebestätigung amzn's die Annahme.

Genau genommen besteht da gar keine Lücke.

Bei den Auktionsportalen musste das anders per AGB wegen des Bietverfahrens geregelt werden. Angebot Verkäufer, Annahme Höchstbieter bei Auktionsende bzw. Abbruch.

Auch im Marketplace geht das Angebot sicher vom Käufer aus, die Online-Ausschreibung ist invitatio. Die Annahme durch den Verkäufer soll wohl das über amzn mitgeteilte Absenden durch den Verkäufer sein.

Erfolgt das nicht innerhalb der 2 Tage und erfolgt sonst keine Reaktion des Verkäufers erlischt das Angebot des Käufers wie in §§ 147 II, 148 BGB geregelt.

Ich weiss nicht, was genau in der "Bestellbestätigung" steht, aber die kam von amzn. Die haben ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer zustande kommt, sie sind bloß Postbote.

Von da her dürfte kein Kaufvertrag zustande gekommen sein, es fehlt die Annahme des Angebots durch den Verkäufer.

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#5
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dagegen spricht, daß laut Marketplace-AGB der Käufer Amazon ermächtigt, als Käufervertreter Kaufverträge zwischen Käufer und Verkäufer zu schließen ( dessen Marketplace-Offerten in den AGB ausdrücklich als "Angebote" bezeichnet werden. ) Der Käufer bzw. Amazon als dessen Vertreter kann nur dann einen Kaufvertragsschluß bewirken, wenn das Angebot vom Verkäufer ausgeht. - Läge erst in der Käuferbestellung ein Antrag, in der Verkäufer-Anpreisung dagegen nur eine -unverbindliche- Einladung zur Abgabe von Angeboten, so könnte Amazon als Käufervertreter (noch) keinen Vertragschluß per Erklärung gegenüber dem Verkäufer bewirken. <hr size=1 noshade>


Ich kann das aus den AGB nicht heraus lesen. Im Gegenteil. Dazu scheint das ein unzulässiger Zirkelschluss zu sein.

Unter Ziffer 12 steht:

"... Somit wird der Vertrag, der bei Verkaufsabschluss dieser Drittanbieter-Artikel zustande kommt, ausschließlich zwischen dem Käufer und dem Verkäufer geschlossen. Amazon ist nicht Vertragspartner und übernimmt daher keine Verantwortung für jenen Vertrag. Amazon ist auch nicht der Vertreter des Verkäufers. Der Verkäufer ist verantwortlich für den Verkauf der Produkte, ..."

Unter den Verkaufsbedingungen steht:

"2 VERTRAGSSCHLUSS

Ihre Bestellung stellt ein Angebot an Amazon zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. ..."


Ein Inserat im Internet ist genau so wenig ein verbindliches Verkaufsangebot, wie ein Inserat in der Zeitung. Anders bei ebay, aber darum geht es hier nicht.

Das ist nur die Aufforderung ein Angebot abzugeben, Invitatio. Mir scheint das zwingend und sehr sinnvoll zu sein. Die Probleme bei ebay sprechen Bände.

Bsp. aus der Praxis:


"Das Landgericht Berlin hat mit Urteil v. 24.5.2007 (16 O 149/07 ) entschieden, dass Angebote auf dem Amazon-Marketplace im Gegensatz zu eBay-Angeboten noch keine bindenden Vertragsangebote sind. Der Unternehmer fordere lediglich zur Abgabe von Bestellungen auf, die er dann annehmen könne oder nicht (sog. invitatio ad offerendum). ..."

http://www.shopbetreiber-blog.de/2007/06/20/lg-berlin-widerrufsfrist-bei-amazon-marketplace-verkaeufen-betraegt-zwei-wochen/

Das scheint auch - im Gegensatz zu ebay - ganz gut zu funktionieren, kaum Streitigkeiten wegen des Vertragsschluss. Deshalb sollte es auch so bleiben.

Ich bleibe jedenfalls bei meiner Meinung, s.O.



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#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ergebnis: schon das Einstellen eines Artikles durch den Verkäufer auf der Marketplace-Plattform stellt ein Angebot im Sinne von § 145 BGB dar, sodaß der Verkäufer daran gebunden ist, solange er seine Verbindlichkeit nicht ausgeschlossen hat. <hr size=1 noshade>



Ich bleibe bei meiner - gegenteiligen - Auffassung, s.O.

"Angebote auf dem Market Place und in zSbops auf der Amazon-Verkaufsplattform können je nach Gestaltung durch den Händler Einladungen zur Abgabe eines Angebots darstellen, das der Händler erst später annimmt, so dass mit der Abgabe der Bestellung nicht ein sofortiger Kaufvertrag geschlossen ist. ..."

LG Stralsund, http://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr1847.php




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#8
 Von 
pro_forma
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 287x hilfreich)

quote:
Ich bleibe bei meiner - gegenteiligen - Auffassung, s.O.
"Angebote auf dem Market Place und in zSbops auf der Amazon-Verkaufsplattform können je nach Gestaltung durch den Händler Einladungen zur Abgabe eines Angebots darstellen, das der Händler erst später annimmt, so dass mit der Abgabe der Bestellung nicht ein sofortiger Kaufvertrag geschlossen ist. ..."
LG Stralsund, http://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr1847.php


Ab wann wäre deiner Meinung nach dann das Angebot durch den Verkäufer angenommen? Mit Versenden der Versandbestätigung?

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#10
 Von 
pro_forma
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 287x hilfreich)

Ich sehe gerade: In der Bestellbestätigungs-E-Mail von Amazon steht immer folgendes:

"Bitte beachten Sie: Diese E-Mail dient lediglich der Bestätigung des Einganges Ihrer Bestellung und stellt noch keine Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ihr Kaufvertrag für einen Artikel kommt zu Stande, wenn wir Ihre Bestellung annehmen, indem wir Ihnen eine E-Mail mit der Benachrichtigung zusenden, dass der Artikel an Sie abgeschickt wurde. Dies ist eine automatisch versendete Nachricht. Bitte antworten Sie nicht auf dieses Schreiben, da die Adresse nur zur Versendung von E-Mails eingerichtet ist. Sie erreichen uns über das Kontaktformular http://www.amazon.de/kontakt auf unseren Hilfe-Seiten. "

Demnach: Bestellbestätigung = Keine Annahme des Vertrages.

Annahme = Versandbestätigung.

Ich bin daher der Auffassung, dass man vor der Versandbestätigung als Verkäufer auch noch stornieren darf.

-- Editiert pro_forma am 13.06.2013 14:59

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#11
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Ich bin daher der Auffassung, dass man vor der Versandbestätigung als Verkäufer auch noch stornieren darf.



Dann sind wir ja schon zu zweit. Mit dem LG Berlin, dem LG Stralsund und diversen Amtsgerichten kann man das dann durchaus als "herrschende Meinung" bezeichnen.

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#12
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
Ich bin daher der Auffassung, dass man vor der Versandbestätigung als Verkäufer auch noch stornieren darf.


Sehe ich auch so anhand der Amazon-AGB, s.o.

Ob das hier passiert ist, habe ich jetzt nicht erkennen können.

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