Amazonkauf ohne Garantie

3. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
mccrank
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Amazonkauf ohne Garantie

Hallo Forum,

hier komme ich gleich mit meiner 2ten Frage um die Ecke... :pc:
Ich habe am 2 Dezember einen Lcd Fernseher (Samsung) bei oben genanntem Online Händler gekauft (nicht über den Marktplatz, sondern direkt bei Amazon).

Da es ein Weihnachtsgeschenk sein sollte, wurde er nicht direkt ausgepackt. Es handelte sich Anfang Dezember um ein absolutes Schnäppchen, kostet jetzt sogar wieder 300 Euro mehr!!!
Nun wurde das Gerät nach Weihnachten ausgepackt, ging erst nicht an, funktionierte dann aber tadellos. Lediglich ein leises Pfeifen und ein kleiner Pixelfehler stören...ich habe mich dann mal an Samsung direkt gewandt und mir wurde gleich ein kostenloser Technikservice angeboten, der bei mir zu Hause mal ganz genau schauen sollte wo das Pfeifen herkommt. Ich bräuchte lediglich ein paar Daten der Garantiekarte sowie meine Andresse durchzugeben. Pustekuchen, :schock: die Garantiekarte (son blaues warranty heftchen von samsung) ist von Amazon nicht ausgefüllt worden. Dann könne man nix machen, wurde mir gesagt, da die Herkunft des Artikels nicht bekannt sei. Ich habe mich dann wieder an Amazon gewendet und gefragt warum ich nicht von der Garantie gebrauch machen könne. Mir wurde dann sofort angeboten das Geld zurückzubekommen wenn ich den Tv zurückschicke...ich will das Geld ja nicht haben, da der Fernseher jetzt ja 300 Euro teurer ist und ich ansonsten absolut zufrieden damit bin.

Was ist jetzt zu tun? Ich muss doch eine Garantie auf einen so hochwertigen Elektroartikel haben, von2 Jahren? oder sehe ich das falsch? Es kann doch nicht sein dass die Garantiekarte nicht ausgefüllt ist und wenn der TV irgendwann mal ne Macke hat nix zu machen ist?!?!

ich bedanke mich für jegliche Antowrt im Vorraus!
mfg mcC :banana:

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

> Was ist jetzt zu tun? Ich muss doch eine Garantie auf einen so hochwertigen Elektroartikel haben, von2 Jahren? oder sehe ich das falsch? Es kann doch nicht sein dass die Garantiekarte nicht ausgefüllt ist und wenn der TV irgendwann mal ne Macke hat nix zu machen ist?!?!
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Ist dieses Gerät denn von Amazon einschließlich Herstellergarantie verkauft worden?

Garantie ist eine freiwillige Leistung eines Herstellers, er kann bestimmen unter welchen Umständen er für was garantiert. Und hier scheint es so zu sein, dass Samsung in den Bestimmungen aufgeführt hat, dass die Garantiekarte zwingend ausgefüllt sein muss, um die "Vor Ort" Garantie nutzen zu können.

Jetzt füllt normalerweise kein Online-Händler so eine Garantiekarte aus, dazu müsste die Verpackung ja auch zuerst geöffnet werden. Und die meisten Garantiegeber akzeptieren das auch, sie wollen ja verkaufen.

Hier bist Du anscheinend gerade in eine Phase geraten, wo Samsung seine Politik geändert hat. Das von Dir gekaufte Gerät könnte einer dieser Grauimporte sein, deshalb war es (vielleicht) auch so preiswert. Samsung scheint sich jetzt regelmäßig darauf zu berufen.

Schau Dir mal diesen Thread an, genau diese Problematik:

http://www.hifi-forum.de/viewthread-151-7075.html

Wie auch immer, dieser Sinneswandel wird auf dem Rücken der Verbraucher ausgetragen.
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Dennoch hast Du in jedem Fall gegen Amazon Ansprüche aus Gewährleistung, vollkommen unabhängig davon, ob die Verweigerung von Samsung berechtigt ist oder nicht.

Allerdings müsste dafür das Gerät an Amazon eingeschickt werden, dann kannst Du aus der Gewährleistung heraus Reparatur oder Ersatzlieferung verlangen. (§439 Abs. 1 BGB ). Die Kosten für die Rücksendung hat Amazon zu tragen. (439 Abs. 2 BGB).

Verweigert Amazon die Ersatzlieferung oder die Reparatur, kann man vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz (statt der Leistung) geltend machen. Immerhin kostet dieses Gerät (jetzt wahrscheinlich mit vor Ort Garantie) bei Amazon oder anderswo wesentlich mehr als der bezahlte Kaufpreis.








-- Editiert von bogus1 am 03.01.2009 12:24

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mccrank
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antwort!

wie gehe ich vor, wenn ich Schadenersatz gelten machen möchte? Denn eine Reperatur oder ein Umtausch schließt Amazon kategorisch aus. Sie wollen mir nur meinen Kaufpreis zurückgeben...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

> wie gehe ich vor, wenn ich Schadenersatz gelten machen möchte? Denn eine Reperatur oder ein Umtausch schließt Amazon kategorisch aus. Sie wollen mir nur meinen Kaufpreis zurückgeben...
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Bin der Meinung, dass sich Amazon nicht auf diese Weise aus der Affäre ziehen kann. Amazon hat diese Geräte verkauft und diese unterliegen der gesetzlichen Gewährleistung.

"Dem Käufer stehen dabei zwei Formen der Nacherfüllung zu: Die Nachbesserung oder die Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Zwischen den beiden Varianten steht nach eindeutigem Wortlaut des § 439 BGB dem Käufer das Wahlrecht zu. Dieses Wahlrecht kann wegen § 475 BGB jedenfalls bis zur ersten Fehlermeldung auch nicht durch AGBen eingeschränkt werden. Der Käufer kann also wählen, ob er die Sache repariert haben möchte oder lieber eine mangelfreie Nachlieferung gegen Tausch seiner (kaputten) Sache haben möchte. Zu beachten ist dabei, dass einige Unternehmen versuchen, dem Käufer dieses Wahlrecht abzunehmen. Dies geschieht oft mit dem Hinweis auf "Bestimmungen zur Durchführung von Mangelbeseitigungen" oder ähnliches. Der Käufer muss sich auf derartige Änderungen seiner Rechte, die nach Mängelanzeige gem. § 475 Abs. 1 BGB wohl auch als zulässig anzusehen sind, aber nicht einlassen. Er sollte in solchen Fällen bereits bei der Reklamation ausdrücklich erklären (am besten schriftlich), dass er den Bedingungen widerspricht und eine Nacherfüllung nach dem Gesetz verlangt.

Hat sich der Käufer für eine Form der Nacherfüllung (Reparatur oder Austausch des Gerätes) entschieden kann der Verkäufer nur dann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen, wenn diese unmöglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu leisten ist und angesichts der Interessen des Käufers sowie des Wertes der Kaufsache die andere Form der Nacherfüllung dem Käufer zumutbar ist. Der Gesetzgeber hat hier in seinen Motiven das Beispiel genannt, wenn der Käufer einer Waschmaschine nach einem Defekt den Austausch der ganzen Maschine und Lieferung einer neuen Maschine verlangt, kann der Verkäufer dies verweigern, wenn der Fehler ganz einfach durch Ersetzen einer Schraube behoben werden kann.

Wo exakt die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung liegen wird, kann letztlich nur durch die Gerichte festgelegt werden. Man wird aber davon ausgehen können, dass dem Verkäufer Kosten in Höhe von 150% des Wertes der Kaufsache zuzumuten sind.
Der Gesetzgeber hat in seinen Motiven auch beispielhaft angeführt, dass eine Nachbesserung unzumutbar sein kann, wenn eine Reparaturwerkstatt fehlt. Die Literatur verneint dies jedoch, weil die Durchführung in einer externen Werkstatt keine wesentlich höhere Belastung darstellt.
Unmöglich ist eine Nacherfüllung im übrigen erst dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles beide Arten der Nacherfüllung ausgeschlossen sind. Ob dies der Fall ist muss für die Ersatzlieferung und Nachbesserung gesondert festgestellt werden (Beispiel: irreparabler Fehler bei Antiquitäten).

Lehnt der Verkäufer nach einem Widerspruch des Käufers gegen "Allgemeine Durchführungsbestimmungen für Sachmängel" eine Reparatur mit dem Verweis ab, dass nur zu den Bedingungen geleistet werde, dann handelt es sich wohl um eine unberechtigte Verweigerung der Nachbesserung. Der Käufer sollte dem Verkäufer dann eine Frist setzen und nach Ablauf der Frist zurücktreten oder mindern und Schadensersatz fordern.

Nach neuem Recht kann der Käufer nun immer Schadensersatz fordern, wenn er vom Verkäufer eine mangelhafte Sache geliefert bekommen hat. Hierzu sollte er aus Gründen der Darlegungs- und Beweislast dem Verkäufer immer noch einmal eine Nachfrist zur Nacherfüllung (Reparatur oder Nachlieferung) setzen.
Der Verkäufer hat dann dem Käufer den durch den Mangel entstandenen Schaden (anderweitige Reparaturkosten; Fahrtkosten zum Ersatzhändler) zu ersetzen, wenn er den Mangel zu vertreten hat. Vertreten muss der Verkäufer Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit. Ein solches Verschulden ist zu bejahen, wenn der Verkäufer zumindest in Folge von Fahrlässigkeit nicht erkannt oder verhindert hat, dass der Käufer eine mangelhafte Sache erhalten hat. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Sache selbst verschuldet hat. Aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich, dass der Verkäufer seine Unschuld beweisen muss (Beweislastumkehr). Besteht für den Mangel ausnahmsweise auch eine Garantie (s.o.) dann muss der Garantiegeber auch ohne Verschulden für die garantierte Mangelfreiheit einstehen." (Zitat)

http://www.kanzlei-flick.de/forum2.html

Eine Nachbesserung (Reparatur oder Ersatzlieferung) dürfte nach diesen Kriterien für Amazon nicht "UNZUMUTBAR" sein. (150% Grenze)
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Einschreiben - Rückschein (aus Beweisgründen) Frist (10-12) Tage per Datum bestimmen, Amazon auffordern, den Pflichten aus Nacherfüllung nachzukommen, Ersatzlieferung verlangen.


-- Editiert von bogus1 am 03.01.2009 20:09

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