Anfechtung und Störung der Geschäftsgrundlage beim Online Shop?

6. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12315.08.2023 09:38:04
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Anfechtung und Störung der Geschäftsgrundlage beim Online Shop?

Hallo,

Vor einiger Zeit habe ich mit einem Unternehmen zusammengearbeitet was Forderungen ankauft. Vor ein paar Tagen hat sich dann dieser Sachverhalt ereignet:

Einer der Kunden (Online Shop Bestellung) hat scheinbar über seine Kaufkraft/Zahlungsfähigkeit getäuscht. Also darüber, ob er das bezahlte Produkt auch bezahlen kann indem er ein teures Produkt gekauft hat was er nicht zahlen konnte.

Das Geld ist damit laut dem Unternehmen nicht vernünftig einzutreiben, das Geld war an mich aber bereits ausgezahlt (ist ja auch der Zweck von dieser Art Firma).

Jetzt kam allerdings eine Mail, dass das Unternehmen die Zahlung zurückfordert. Als Gründe wurden ein Eigenschaftsirrtum 119 Absatz 2 BGB, eine arglistige Täuschung 123 Absatz 2 BGB und eine Störung der Geschäftsgrundlage 313 BGB angegeben.

Folgende Frage ergibt sich daraus für mich: Sind diese Gründe gerechtfertigt?

1 Ich kannte die "Täuschung" nicht. Muss ich die Täuschung erkennen, wenn sich ein Kunde einfach nur etwas in einem Online Shop kauft? Die Daten sahen auf jeden Fall nicht falsch aus also nicht irgendwie eine "oppjgohpdüpiüu093uüpp" als Name oder ähnliches.

2 Liegt die Prüfung der Zahlungsfähigkeit nicht im Risikobereich vom Unternehmen das die Forderung kauft? (Die haben alle Daten die ich vorliegen habe bekommen, also Name, Adresse, E-Mail usw. und haben alles prüfen können)

3 Gibt es irgendeine Differenzierung zwischen Eigenschaftsirrtümern? Es kann ja nicht sein das ein Eigenschaftsirrtum aus einer fehlerhaften oder fehlenden Prüfung der Bonität oder der finanziellen Situation eines Schuldners bei Verkauf einer Forderung entsteht oder? Sonst wäre ja jeder Verkauf von Forderungen oder Kredit anfechtbar wenn der Kunde bei Vertragsschluss nicht zahlungsfähig ist und die Bank oder das Unternehmen nicht vernünftig geprüft hat obwohl alles vorliegend war...

Danke und MfG

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von jurafrage123123):
Einer der Kunden (Online Shop Bestellung) hat scheinbar über seine Kaufkraft/Zahlungsfähigkeit getäuscht.

Und das tat er wie genau?
Und was bedeutet "scheinbar", hat er nun getäuscht oder nicht? Und welche Beweise für die Täuschung liegen vor?



Zitat (von jurafrage123123):
1 Ich kannte die "Täuschung" nicht.

Warum nicht?



Zitat (von jurafrage123123):
2 Liegt die Prüfung der Zahlungsfähigkeit nicht im Risikobereich vom Unternehmen das die Forderung kauft?

Welche Prüfung der Zahlungsfähigkeit?
Die bei Kauf des Kunden? Denknotwendigerweise nicht, wie soll das gehen?
Die bei Kauf der Forderung? Da müsste man mal in die vertraglichen Vereinbarungen schauen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12315.08.2023 09:38:04
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

"Und das tat er wie genau? Und was bedeutet "scheinbar", hat er nun getäuscht oder nicht? Und welche Beweise für die Täuschung liegen vor?"

Angeblich ist konkludent getäuscht worden (trotz Zahlungsunfähigkeit bestellt). Eine ausdrückliche Täuschung liegt nicht vor. Die "Täuschung" ist lediglich darauf beschränkt das der Kunde gekauft hat (und damit konkludent erklärt hat das er sich das Produkt auch leisten kann) und gleichzeitig nicht zahlungsfähig ist. Beweis dafür würde lediglich sein das der Kunde kurz vor der Insolvenz stand und trotzdem ein teureres Produkt gekauft hat.

"Warum nicht?"

Weil der Kunde richtige Daten angegeben hat und lediglich über die Zahlungsfähigkeit "getäuscht" hat. Ich bin davon ausgegangen das Kunden die bestellen auch zahlungsfähig sind (weil das ja konkludent auch miterklärt wird). Meine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis müsste das Unternehmen ja nachweisen, oder muss ich nachweisen das ich nichts gewusst habe?

"Die bei Kauf des Kunden? Denknotwendigerweise nicht, wie soll das gehen?"

Spricht das nicht dafür das ich von der "Täuschung" nichts gewusst haben muss? Ich kenne ja die finanzielle Situation meiner Käufer nicht und muss sie auch nicht kennen weil ich davon ausgehen kann das sie kaufkräftig sind, wenn sie bestellen oder?

"Die bei Kauf der Forderung? Da müsste man mal in die vertraglichen Vereinbarungen schauen."

Da steht das das Unternehmen von Fall zu Fall alle relevanten Umstände bewertet und darauf basierend eine, von der Zahlungswahrscheinlichkeit abhängige, Provision für den Ankauf erhebt. In der Datenschutzerklärung steht zum Beispiel das sich das Unternehmen Schufaauskünfte und ähnliches holen darf.

Daraus habe ich geschlossen das es Sache vom Unternehmen ist die jeweilige Forderung zu bewerten oder lässt das den Schluss darauf nicht zu?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.152 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen