Anfechtung wegen Irrtum unter gewerbetreibenden? (B2B)

11. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
pudding-gestrudelt
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Anfechtung wegen Irrtum unter gewerbetreibenden? (B2B)

Moin!

Man kann ja einen Kaufvertrag wegen Irrtums anfechten.
Z.B. wenn man sich über den Preis, Menge oder Eigenschaften geirrt hat.

Es wird dabei u.a. auf §119 BGB verwiesen oder auch Fallbeispiele von C2C oder B2C gegeben.


Was ist aber bei dem Fall B2B?
Das wird auf vielen Seiten gar nicht erwähnt bzw. aber auch nicht ausgeschlossen.

BGB würde ich subjektiv nicht auf Gewerbliche anwenden.

Darf ein gewerblicher nun keine Fehler machen bzw. zwei Vertragsparteien versehentlich aneinander vorbeireden?

Oder anders gefragt, gibt es bei B2B auch eine Möglichkeit aus dem Kaufvertrag raus zu kommen, wenn man sich bei Preis/Eigenschaft etc. geirrt hat?

Gruß

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von pudding-gestrudelt):
BGB würde ich subjektiv nicht auf Gewerbliche anwenden.


Natürlich gilt BGB auch zwischen Gewerblichen. Es wird im Einzelfall durch das HGB als lex specialis überstimmt (etwa bei Reklamationsfristen), da ist mir aber nichts von Regelungen zur Irrtumsanfechtung bekannt. Ergo werden dort ebenfalls die BGB-Regelungen gelten.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 11.09.2018 15:47

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von pudding-gestrudelt):
BGB würde ich subjektiv nicht auf Gewerbliche anwenden.

Juristen schon. Denn das BGB ist das Fundament des Zivilrechtes.
Das bedeutet es kommt zum Einsatz, es sei denn, es wäre in einem anderen Gesetz (z.B HGB) was zu dem Thema geregelt oder in einer rechtskonformen vertraglichen Vereinbarung.



Zitat (von pudding-gestrudelt):
Oder anders gefragt, gibt es bei B2B auch eine Möglichkeit aus dem Kaufvertrag raus zu kommen, wenn man sich bei Preis/Eigenschaft etc. geirrt hat?

Ja, das würde dann über das BGB laufen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
pudding-gestrudelt
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, thx. wieder was gelernt.

Und wenn der andere die Berufung auf einen Irrtum und somit die Auflösung bzw. Rückabwicklung des Vertrages verweigert ist dann nur die Betreibung durch Gericht möglich oder greift dann auch was aus dem StGB?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16979 Beiträge, 5890x hilfreich)

Wieso sollte jetzt das StGB ins Spiel kommen??? Eine Irrtumsanfechtung ist reines Zivilrecht. Was sollte daran strafbar sein einen Fehler gemacht zu haben und deswegen einen Vertrag anzufechten???

Signatur:

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#5
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Sein Gedanke ist eher, dass es strafbar sein könnte, nach einer Anfechtung das Geleistete nicht zurückzuzahlen.

Völlig undenkbar ist es auch - ob nun so oder so herum - nicht, dass mal eine Strafbarkeit mit ins Spiel kommt. Aber die Regel natürlich nicht.

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