Anfechtungsrecht onlineshop

12. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb455599-88
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anfechtungsrecht onlineshop

Guten Tag,

Ich habe am 15.08.2016 ein Produkt in einem online-Shop gekauft zu 0 Euro und 5,30 Versand. Dies wurde über PayPal bezahlt und ich erhielt 3 Tage später auch die Ware.
Heute ca. 4 Monate später stellt mir der onlineshop eine zahlungserinnerung. (Ich habe nicht mal eine neue Rechnung erhalten). Mir ist klar das es sich bei dem Preis nur um einen Irrtum handeln konnte und wäre auch bereit notfalls die Rechnung zu zahlen. Aber muss ich das jetzt eigentlich noch?

Für eine hilfreiche Antwort wäre ich dankbar.

Grüße Anne

Probleme nach Kauf?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

also verjährt ist das Ganze noch nicht. Ich würde sogar sagen, dass hiernichtmal ein KV zustandegekomen ist, da du hier den Irrtum hast selber fesststellen müssen...

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Eine Anfechtung muss "unverzüglich" erfolgen. Nach 4 Monaten kommen da schon gewisse Zweifel an "unverzüglich" auf.


Nützt aber nur bedingt was, denn der Händler kann auch auf anderem Wege noch den normalen Preis beanspruchen.



Wie offensichtlich war denn der Irrtum?
Es ist ja schon ein Unterschied, ob man einen LED-TV für 0 EUR statt 399 EUR bekommt oder ob es ein USB-Stick für 0 EUR statt für 3,99 EUR wäre.
Es kommt auch darauf an, ob der Verkäufer häufiger solche Aktionen hat. Da fällt mir ein Versender von "Spass-Elektronik" ein, der hat regelmäßig solche Aktionen "für Herren X statt 19,99 nur 0 EUR" das gehet es dann teilweise von 80 EU auf 0 EUR. Da wäre dann so ein Irrtum schon weit weniger offensichtlich.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9307x hilfreich)

Zitat:
Eine Anfechtung muss "unverzüglich" erfolgen. Nach 4 Monaten kommen da schon gewisse Zweifel an "unverzüglich" auf.

Die Regelung ist aber "unverzüglich nach Entdecken des Irrtums" - und wenn der Händler den Irrtum erst nach 4 Monaten entdeckt, ist es halt immer noch unverzüglich.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von fb455599-88):
Mir ist klar das es sich bei dem Preis nur um einen Irrtum handeln konnte....
Da dir das alles schon von Anfang an klar war handelt es sich um eine rechtsmissbräuchliche Nutzung des online Bestellverfahrens. Der VK braucht sich noch nicht einmal auf einen Irrtum zu berufen.
Wer Kenntnis von einem Irrtum hat, der kann keinerlei Vorteile aus diesem vorhandenen Fehler ziehen! §120 (2) BGB .
Es ist sogar so, dass solch eine Bestellung einen Rechtsmissbrauch darstellt und der VK aufgrund von §242BGB gar nicht liefern bräuchte. Tut er es aus Unkenntnis des Vorgangs doch, so ist immer noch kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Es gibt dazu bereits genügend Urteile von verschiedenen Gerichten.
http://www.paloubis.com/2015/02/lg-muenchen-haendler-muss-sich-an-offensichtlich-falscher-preisauszeichnung-nicht-festhalten-lassen/


Zitat (von fb455599-88):
Aber muss ich das jetzt eigentlich noch?
Ja, alternativ kann der VK auch Schadenersatz von dir verlangen. Kommt im Endeffekt auf das Gleiche raus.

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