Hallo,
aktuelle habe ich folgendes Problem.
2025 haben wir renoviert und dazu Material bestellt.
Vor zwei Wochen hat der Händler mir eine Mahnung geschickt, er hätte zu viel geliefert und möchte das zuviel gelieferte zurück.
Den unterschriebenen Lieferschein dazu habe ich angefordert.
Ich habe tatsächlich auch noch etwas übrig, aber nicht ganz die geforderte Menge. Vermutlich hatte ich einfach zu viel Verschnitt geplant.
Der Händler will die angeblich zu viel gelieferte Ware zurück. Originalverpackt. Und spätestens hier wird es schwer. Es handelt sich um 16 Holzdielen mit 4 Meter länge (Bestellmenge waren 128 Dielen, ich habe bei Lieferung bloß grob gezählt) die niemand privat als Palette lagern kann.
Gerne kann er meinen Überbestand haben (falls er zu viel geliefert hat) - macht Platz bei mir frei.
Aber mit Originalpalette/Verpackung wird es schwer.
Außerdem wurde "frei Bordstein" geliefert. Nach über einem Jahr liegt das Holz nicht mehr an der Straße sondern unterm Dachboden - Diebstahl und wettergeschützt.
In wie weit sollte ich hier dem Händler entgegenkommen falls es wirklich zu viel Material war?
Muss ich Paletten besorgen, packen und vorher alles wieder nach unten schleppen? Oder sag ich den händler: komm vorbei und kümmer dich selbst drum, ich hab's nicht bestellt!?
-- Editiert von User am 29. August 2026 18:09
Angeblich zuviel gelieferte Ware
29. August 2026
Thema abonnieren
Frage vom 29. August 2026 | 18:08
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Angeblich zuviel gelieferte Ware
#1
Antwort vom 29. August 2026 | 18:47
Von
Status: Unbeschreiblich (130709 Beiträge, 41571x hilfreich)
Zitat :Oder sag ich den händler: komm vorbei und kümmer dich selbst drum, ich hab's nicht bestellt!?
Kommt ganz darauf an, ob er tatsächlich zu viel geliefert hat und ob 241a BGB zum Zuge kommt.
#2
Antwort vom 30. August 2026 | 05:13
Von
Status: Bachelor (3567 Beiträge, 1372x hilfreich)
Erstmal muss der Händler beweisen, dass er zu viel geliefert hat, eine bloße Vermutung/Behauptung reicht da nicht. Angenommen, es wurde (nachgewiesenermaßen) zu viel geliefert. Wenn § 241a BGB einschlägig wäre, wäre hier dann Schluss.
Der Rest richtet sich nach § 818 BGB.
Ich nehme im Folgenden mal an, dass § 241a BGB (wegen Irrtum) nicht trägt und Entreicherung nach § 818 BGB (weden Verbindung und eben Bereicherung) nicht vorliegt.
Dann muss er seinen Krempel selbst verpacken und abholen, du musst nur die Herausgabe/Abholung dulden. Natürlich muss er aufpassen, dass er nichts kaputt macht.
Für Dinge, die du nicht mehr hast, musst du Wertersatz leisten, aber nur den damaligen Wert, nicht den heutigen.
Zitat :komm vorbei und kümmer dich selbst drum, ich hab's nicht bestellt!?
Genau so.
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