Hallo,
Habe mal eine Frage:
Ich habe eine Festplattel im Internet bestellt und eine Rechnung mit vorraussichtlichem Lieferdatum bekommen:
"...Diese Rechnung ist Bestandteil Ihres Auftrags vom xxxx. Lieferdatum xxxx Ihre Zahlung ist am xxxx bei uns eingegangen."
Ein paar Tage später (ich hab schon auf die Lieferung gewartet) bekomme ich folgende email:
Guten Tag, wir bedauern es sehr, Ihnen mitteilen zu müssen, dass der von Ihnen erworbene Artikel wegen Angebotsirrtums nicht geliefert werden kann. Aufgrund eines technischen Fehlers in der Software zur Angebotserstellung und Datenübertragung wurde bei dem Versandanbieter ein Artikel mit falscher bzw. einem anderen Artikel zugehöriger Artikelnummer zum Verkauf freigeschalten, so dass Preis und Artikel nicht übereinstimmen, sowie die Verfügbarkeit nicht gegeben ist. Wir fechten den Kaufvertrag hiermit an. Ihre Bestellung mussten wir leider stornieren und bei Amazon rückabwickeln. Sie erhalten dazu noch eine Bestätigung seitens Amazon.de. Sie dürfen sich sicher sein, dass uns dieser Vorfall mehr als unangenehm ist und wir möchten uns in aller Form bei Ihnen für die entstandenen Unannehmlichkeiten entschuldigen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Was wenn ich kein Verständnis dafür hat? Kann ich auf Auslieferung der Ware zum in der Rechnung genennten Preis bestehen? Wenn ja - wie schreibe ich das am besten?
Vielen Dank für Eure Hilfe!
mfg
Markus
"Angebotsirrtum"
29. Oktober 2009
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Frage vom 29. Oktober 2009 | 17:51
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
"Angebotsirrtum"
Probleme nach Kauf?
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 30. Oktober 2009 | 22:45
Von
Status: Unbeschreiblich (120259 Beiträge, 39861x hilfreich)
quote:
Was wenn ich kein Verständnis dafür hat?
Dann kann man dem Verkäufer einen bösen Brief schreiben in dem man seine Empörung ausdrückt und hoffen das ein Kulanzangebot oder ein Gutschein kommt.
quote:
Kann ich auf Auslieferung der Ware zum in der Rechnung genennten Preis bestehen?
Nein, da der Vertrag ordnungsgemäß widerrufen wurde.
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#3
Antwort vom 31. Oktober 2009 | 03:14
Von
Status: Praktikant (935 Beiträge, 318x hilfreich)
quote:
da der Vertrag ordnungsgemäß widerrufen wurde
In der Sache richtig, aber mißverständlich ausgedrückt. Ein "Widerruf" im Rechtssinne steht dem VK gerade nicht zu; er hat seine Willenserklärung hier u.U. wirksam *angefochten*.
Es kann natürlich sein, daß es auch dogmatisch keine sinnvolle Differenzierung von "Widerruf" und "Anfechtung" gibt, da bin ich mir nicht ganz sicher.
Ich mache mir nur Sorgen, daß das jemand liest und das Recht des VK auf Anfechtung wegen Irrtums mit dem Widerrufsrecht des K im Fernabsatz verwechselt.
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""
#4
Antwort vom 31. Oktober 2009 | 03:53
Von
Status: Unbeschreiblich (120259 Beiträge, 39861x hilfreich)
Stimmt, es hätte juristisch korrekt *angefochten* lauten müssen.
Aber da sieht man mal wieder wie schnell sich die Begrifflichkeiten vermischen. Obwohl gerade wir es ja besser wissen müssten ...
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