Angemessene Frist von eBay Vertrag zurücktreten

2. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
Frank001
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 21x hilfreich)
Angemessene Frist von eBay Vertrag zurücktreten

Hallo zusammen,
ich habe über eBay einen Artikel verkauft. Der Käufer meldet sich allerdings seit einer Woche nicht .
Jetzt würde ich gerne eine Frist zum Rücktritt vom Kaufvertrag setzen, die "angemessen" ist.

Welcher Zeitraum wäre in dieser Situation, rechtlich gesehen "angemessen"?
Der Artikel wurde am 25. Juni ersteigert , ich habe den Käufer mehrere Male via E-Mail kontaktiert und um die Zahlung gebeten, ohne Erfolg.

Wäre ein Rücktritt vom Vertrag rechtens, wenn ich ihm eine Zahlungsfrist bis zum 6. Juli (also Ende der Woche) setzen würde? Heute per Einschreiben abgeschickt?

-- Editiert Frank001 am 02.07.2012 15:54

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Imho zu kurz. Ich würde nicht unter 2 Wochen gehen!

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

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#2
 Von 
Frank001
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 21x hilfreich)

quote:
Imho zu kurz. Ich würde nicht unter 2 Wochen gehen!

2 Wochen ab jetzt, oder seit Ende der Auktion?

Auf der eBay Rechtshilfe Seite steht z.B.
quote:
Wenn der Käufer auf Ihre Anfragen nicht reagiert oder ohne nachvollziehbaren Grund die Zahlung des Kaufpreises verzögert, sollten Sie ihn dazu auffordern, den Kaufpreis innerhalb einer angemessenen Frist (z.B. eine Woche) zu zahlen.


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#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von Frank001 am 02.07.2012 16:26

2 Wochen ab jetzt, oder seit Ende der Auktion?

Ab jetzt.. Und dann auch nur wenn der Brief heute noch an die Post gebracht wird. Ansonsonsnten 14+1 Tag.

quote:
von Frank001 am 02.07.2012 16:26

Auf der eBay Rechtshilfe Seite steht "innerhalb einer angemessenen Frist (z.B. eine Woche) zu zahlen."

Das z.B. würde mich stutzig machen. Wenn ich von einer Seite von der ich mir Hilfe verspreche nur schwammige Antworten bekomme! Eine Woche empfinde ich als zu kurzfristig. Wir haben ja noch den Postweg de rnicht berücksichtigt ist! :)

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

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#4
 Von 
Frank001
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 21x hilfreich)
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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Die Rechtssprchung geht in der Regel - also ohne besondere Umstände - von der Angemesenheit einer Frist aus, wenn diese mindestens 14 Tage beträgt.
Ich persönlich würde immer noch 2-3 Tage Brieflaufzeit hinzugeben.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#6
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

Und nicht vergessen, die Frist mit einem Enddatum zu benennen, also nicht "in 14 Tagen", sondern "zum 25.7.2012".

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#7
 Von 
Frank001
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 21x hilfreich)

Habe heute das Einschreiben mit dem Vermerk "vom Empfänger nicht abgeholt" zurück bekommen.
Unglaublich mit welchen Leuten man es manchmal zu tun hat. Hoffe nun mal, dass er nicht doch noch irgendwann ankommt und den Artikel doch noch kaufen möchte.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:
Habe heute das Einschreiben mit dem Vermerk "vom Empfänger nicht abgeholt" zurück bekommen.

Mitten in der Urlaubszeit kann das schon mal passieren ...



Alternative: Zustellung per Gerichtsvollzieher.



quote:
Hoffe nun mal, dass er nicht doch noch irgendwann ankommt und den Artikel doch noch kaufen möchte.

Gekauft hat er ihn schon, es geht um den Eigentumsübergang ...





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#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Alternative: Zustellung per Gerichtsvollzieher.



Und wer zahlt die Kosten?

Im Prinzip ist die ebay-Mail völlig ausreichend, die Frist war hier auch völlig ausreichend, ebay ist schnellebig.

Wenn msan ganz auf Nummner sicher gehen will, kann man noch parallel ein Einwurfeinschreiben schicken, 2,20 EUR. Das wäre von vornherein besser gewesen.

Der K weiss ja wohl, dass er die Ware ersteigert hat, er hat Sorgfaltspflichten, muss sich kümmern, seine Mailbox prüfen. Tut er das nicht, muss er sich das zurechnen lassen.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:
Und wer zahlt die Kosten?

Der Verkäufer natürlich.

Aber allemal billiger als innerhalb der Verjährungsfrist vor Gericht zu streiten.



quote:
Im Prinzip ist die ebay-Mail völlig ausreichend,

In der Realität benötigt man schon einen gerichtsfesten Zustellnachweis. E-Mail und Einwurfeinschreiben wird jeder halbwegs fähige Anwalt in der Pfeife rauchen.





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#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>In der Realität benötigt man schon einen gerichtsfesten Zustellnachweis. E-Mail und Einwurfeinschreiben wird jeder halbwegs fähige Anwalt in der Pfeife rauchen.
<hr size=1 noshade>


Offensichtlich hast du keine blasse Ahnung davon wie schwer und teuer es ist, den Zugang beim Einwurfeinschreiben zu widerlegen.

Der BGH hat sich hier damit beschäftigt:

http://lexetius.com/2007,2025
XII ZR 164/03

Es ist schwer und teuer den Gegenbeweis zu führen.

Bei ebay-Angelegenheiten geht es oft um nicht viel Geld, dem vertragstreuen Part da auch noch horrende, sinnlose Kosten anzuraten ist ausserhalb jeder Verhältnismässigkeit.

Wenn du das so machst von mir aus, Anderen solltest du das aber nicht anraten.



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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:
Offensichtlich hast du keine blasse Ahnung davon wie schwer und teuer es ist, den Zugang beim Einwurfeinschreiben zu widerlegen.

Habe ich schon mehrfach erfolgreich durchgeführt.
Es ist sehr leicht und nicht teuer - wenn man sich auskennt.
Das sollte jeder Anwalt können - wenn es schon einem Laien wie mir gelingt



Der BGH hat sich hier damit beschäftigt:
http://lexetius.com/2007,2025XII ZR 164/03
Unabhängig davon, ob dieser im Prozess als Privaturkunde (Jänisch VersR 1999, 535, 536 f.) oder als Augenscheinsobjekt (Reichert NJW 2001, 2523, 2524) dienen kann, kommt ihm aber keine Beweiskraft zu, die den bei einem Übergabeeinschreiben erstellten Belegen gleichkommt.
Uuuuups ...

Denn er belegt gerade nicht die persönliche Übergabe an den Empfänger, und hinsichtlich der Möglichkeit der Kenntnisnahme infolge des Einwurfs in seinen Briefkasten ist der Beweiswert schon wegen möglicher Fehler des Postzustellers geringer.
Uuuuups ...

Für die Tatsache und den Zeitpunkt des Zugangs bietet ein Übergabeeinschreiben, insbesondere ein solches mit Rückschein, somit Nachweismöglichkeiten, die über jene eines Einwurfeinschreibens hinausgehen
Hoppla ...



Du empfiehlst also tatsächlich eine Zustellform die vom BGH als eine der schlechtesten bezeichnet wurde als ideal???


Es hat schon seinen Sinn wenn Behörden und Gerichte ihre Mitteilungen per Postzustellurkunde versenden, bei der Zustellart ist tatsächlich schwer und teuer den Gegenbeweis zu führen.



quote:
dem vertragstreuen Part da auch noch horrende, sinnlose Kosten anzuraten ist ausserhalb jeder Verhältnismässigkeit.

20-30 sind keine horrenden Kosten, insbesondere wenn man das Risiko eines möglichen Prozesses mit den Kosten berücksichtigt.
Gespart am falschen Ende könnte da sehr teuer werden.



Es kann aber jeder selbst entscheiden wie teuer er es haben möchte und welches Risiko er eingehen möchte.





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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:
Aha, du hast also schon mehrfach erfolgreich und wahrhreitswidrig bestritten, dass dir ein Einwurfeinschreiben zugegangen ist.

Nein, mehrfach und wahrheitsgemäß.



quote:
Das Gericht hat die Zeugenaussage des Zustellers in allen Fällen verworfen.

Zeugenaussagen lassen sich erschüttern. Offenbar reichte es in den Fällen aus.
Auch wenn deine Vorstellungskraft das nicht erfassen vermag.





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#14
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Zeugenaussagen lassen sich erschüttern. Offenbar reichte es in den Fällen aus.
Auch wenn deine Vorstellungskraft das nicht erfassen vermag.



Scchämst du dich eigentlich nicht?

Du willst hier erzählen, es sei mehrfach vorgekommen, dass dir laut Sendungsverfolgung zugegangene Eischreiben, die laut Aussage des Zustellers in deinen Briefkasten eingeworfen wurden nicht zugegangen sind?

Der Aussage des Zustellers wurde nicht geglaubt?

Das ist dir mehrfach bei einer Verlustquote bei Einschreiben von 0,01 % passiert und in Prozessen verhandelt worden?


Für wie dumm hälst du denn die Leser hier?

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:
bei einer Verlustquote bei Einschreiben von 0,01 %

Quelle?
Von welcher Wert liefert denn die Grundlage?
Wie viele Einschreibesendungen sind es denn in Stück?

Bei bis zu 70 Millionen Briefsendungen täglich, erscheint es auch Richtern nicht lebensfern, das es Verluste gibt.
Insbesondere da die Regeln bei Einschreibesendungen von den Zustellern regelmäßig nicht eingehalten werden.
0,01 % von 70 Millionen sind übrigens 7000 Stück ...



quote:
Der Aussage des Zustellers wurde nicht geglaubt?

Da hatte ich ja schon erläutert ...





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#16
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
0,01 % von 70 Millionen sind übrigens 7000 Stück ...


Du bist allerdings nur Einer, nicht 7000.

Damit ist empirisch erwiesen, dass du hier die Unwahrheit erzählst, sogar nach den Maßgaben des Strengbeweis.

Ignore, bye bye

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#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Die von dir in Raum geworfene Zahl ...
Hast du diese ausgewürfelt?
Wie ist sie denn nun entstanden? Wo kommt sie her?
Warum diese verschleiernde %-Angabe? Erschien dir die reale Stückzahl zu hoch?


Sobald man deine Zahl hinterfragt kommt - nichts? Nur ein ignore?


Merkwürdig, wo du doch so auf Glaubwürdigkeit erpicht bist?



Wirklich schade ...





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