Hallo Ihr Lieben,
ich dreht gerade etwas durch. Ich suche im Internt schon seit Tagen vergebens nach einer Lösung.
Folgender Fall:
Ich kauf mir eine Kamera über AMAZON. Die Ware wird natürlich über einen Lieferdienst versendet. Nun bin ich leider nicht da um die Kamera anzunehmen. Auch die anderen Voraussetzungen vom Annahmeverzug gemäß §§ 293 BGB
sind erfüllt.
Jetzt meine Fragen dazu:
1. Liegt ein Annahmeverzug vor, wenn mein Nachbar die Kamera annimmt, oder zählt das als zugestellt?
2. Der Lieferdienst fährt mit der Kamera wieder zurück ins Auslieferungslager. Ein PKW nimmt ihnen die Vorfahrt, es kommt zum Unfall, die Kamera erleidet erhebliche Mängel. Wer haftet jetzt? Ich? der Lieferdient? der Verkäufer?
Ich hoffe so sehr Ihr könnt mir helfen.
LG
Annahmeverzug - Nachbar; Haftung Lieferdienst
21. März 2019
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Frage vom 21. März 2019 | 14:20
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 0x hilfreich)
Annahmeverzug - Nachbar; Haftung Lieferdienst
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#1
Antwort vom 21. März 2019 | 15:03
Von
Status: Unbeschreiblich (120222 Beiträge, 39852x hilfreich)
Als Verbraucher oder als Unternehmer / Freiberufler?
#2
Antwort vom 21. März 2019 | 15:06
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 0x hilfreich)
Der Käufer ist Verbraucher!
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#3
Antwort vom 21. März 2019 | 15:26
Von
Status: Unbeschreiblich (120222 Beiträge, 39852x hilfreich)
Dann muss er sich keine großen Gedanken machen, der Unternehmer haftet, bis die Ware beim Verbraucher ist.
Ausnahme: man hätte etwas anderes wirksam vertraglich vereinbart.
#4
Antwort vom 21. März 2019 | 16:06
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDann muss er sich keine großen Gedanken machen, der Unternehmer haftet, bis die Ware beim Verbraucher ist. :
Ausnahme: man hätte etwas anderes wirksam vertraglich vereinbart.
Vielen Dank für die Antwort Harry!!
Also auch in dem Fall, dass der Käufer die Ware nicht annimmt und folglich im Annahmeverzug ist. Also sprich, der Lieferant baut nach dem erfolglosen Versuch die Ware zuzustellen einen Unfall
#5
Antwort vom 22. März 2019 | 09:01
Von
Status: Weiser (16992 Beiträge, 5896x hilfreich)
Dann ist, im Endeffekt, derjenige, der den Unfall verursacht hat, haftbar dem Verkäufer gegenüber. Auf keinen Fall aber der Käufer, der die Annahme verweigert hat.
#6
Antwort vom 22. März 2019 | 14:04
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
Zitat:Also auch in dem Fall, dass der Käufer die Ware nicht annimmt und folglich im Annahmeverzug ist.
Ein "nicht da sein" (so dein Einstiegsposting) genügt erst mal nicht für Annahmeverzug, außer es wäre ein besonderer Liefertermin einvernehmlich vereinbart und grundlos nicht eingehalten worden.
#7
Antwort vom 24. März 2019 | 19:52
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen vielen Dank für die Antworten!!
Und wie sieht das mit dem Nachbarn aus?! Also wenn er das Paket annimmt und ich habe ihn NICHT dazu beauftragt! Liegt dann eine Nichtannahme vor?
#8
Antwort vom 25. März 2019 | 12:11
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
ZitatAlso wenn er das Paket annimmt und ich habe ihn NICHT dazu beauftragt! Liegt dann eine Nichtannahme vor? :
Nein, nur eine fehlende Annahme. D.h. der VK ist seiner Lieferpflicht damit nicht nachgekommen. Es liegt aber kein Annahmeverzug (= Verschulden des Empfängers) vor.
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