Anspruch auf Austausch eines defekten Smartphones?

6. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
taga
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 8x hilfreich)
Anspruch auf Austausch eines defekten Smartphones?

Hallo,
ich habe vor etwa 3 Wochen über einen eBay Händler ein versiegeltes Smartphone im Wert von 737€ gekauft und musste nun feststellen, dass einige Funktionen des Geräts nachweislich fehlerhaft sind. Einige Nutzer haben im offiziellen Herstellerforum bereits gemeint, sie hatten das selbe Problem und der Hersteller habe das Gerät gegen ein neues ausgetauscht. (Innerhalb der Garantie)
Mein eBay Händler meint allerdings, ein Austausch gegen ein neues und funktionales Gerät sei unverhältnissmäßig und deshalb nicht möglich.
Genauer schrieb er mir das hier:

Zitat Händler:
"Siehe hier: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html

Es geht generell um den Punkt 4 - unverhältnismäßige Kosten, die wären in dem Fall gegeben. Sie würden ja ein neues Gerät verlangen und ein gebrauchtes (wenn auch nur wenige Wochen alt) zurückgeben. Ich könnte Ihnen also in dem Fall nur anbieten ein mangelfreies Gerät im selben Zustand, mit gleichem Alter, zu tauschen. Bei einem Neugerät sprechen wir über eine Differenz von etwa 100 Euro im Vergleich zu einem Neuwertigen bzw. B-Ware. Das wären unverhältnismäßig hohe Kosten, wonach zwecks Nacherfüllung nur die Beseitigung des Mangels als Option bleibt.

Die Versandkosten für das Einschicken würden wir Ihnen natürlich erstattet, das steht außer Frage.

Es bestünde auch noch die Möglichkeit, dass Sie uns das Gerät (ohne Verpackung und Zubehör) zukommen lassen, ich den Zustand prüfe, und, sollte es keine Gebrauchsspuren aufweisen, es gegen ein Gerät aus Kundenretoure austausche."

Ist hier alles rechtens oder habe ich Anspruch auf den Austausch?

-- Editiert von taga am 06.04.2019 14:52

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

1. Der Kunde hat das Wahlrecht, nicht der Verkäufer
2. Der BGH hat mal festgestellt das die Kosten der Nachbesserung auch dann nicht unzumutbar / unverhältnismäßig sind, wenn diese über 100% des Kaufpreises liegen.
Die Meinung des Händlers das es ihm zu teuer sei. wird hier also nicht helfen.
3. Der Händler hat den Kaufvertrag noch gar nicht erfüllt, denn er hat nicht die vertraglich verenbarte Ware geliefert, sondern eine Defekte. Das greift die Kostenbeschränkung des § 439 BGB gar nicht.


Ich würde ihm da oben genannte schreiben, dazu noch
– Aufforderung zur unverzüglichen Neulieferung eines fehlerfreien Gerätes
– Fristsetzung für nach Datum (14 Tage)
– das ganze mit Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen Sachmängelhaftung ansieht, dass das ohne weitere Kommunikation an einen Anwalt geht und man das dann auf seine Kosten per Gericht klären lässt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
taga
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke für Ihre rasche Antwort! Haben Sie zufällig noch eine Quelle zu Punkt 2?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von taga):
Hallo,
ich habe vor etwa 3 Wochen über einen eBay Händler ein versiegeltes Smartphone im Wert von 737€ gekauft und musste nun feststellen, dass einige Funktionen des Geräts nachweislich fehlerhaft sind.


Jetzt erst ausgepackt oder schon 3 Wochen in Benutzung?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
taga
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Zitat (von taga):
Hallo,
ich habe vor etwa 3 Wochen über einen eBay Händler ein versiegeltes Smartphone im Wert von 737€ gekauft und musste nun feststellen, dass einige Funktionen des Geräts nachweislich fehlerhaft sind.


Jetzt erst ausgepackt oder schon 3 Wochen in Benutzung?

Schon 3 Wochen in Benutzung. Habe aber abgewartet ob das Problem vielleicht software-technisch gelöst werden würde, aber anscheinend nicht. (Laut mehreren Nutzern im Hersteller-Forum)

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.152 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.