Ich habe eine gebrauchtes KFZ von Privat erworben. Das dieses einige Mängel aufweisen wird, damit habe ich schon gerechnet. KFZ hat fast neuen ATM.
Beim Begutachten des Wagens ist mir und meinem Begleiter Öl im Motorraum aufgefallen. Wir sprachen daraufhin beide den Verkäufer direkt auf den offensichtlichen Ölverlust an. Dieser erklärte uns, dass der Motor in Ordnung sei, und dass das Öl noch von einem älteren Motorschaden stammt und der Motorblock gereinigt werden müsse, was er noch nicht gemacht hätte.
Uns wurde mehrmals freundlich mitgeteilt, dass das KFZ keine Beschädigungen am Motor habe. Sei nur Dreck vom "alten Motorschaden".
Im guten Glauben haben mein Zeuge und ich dem Verkäufer vertraut. Nun habe ich in meiner Werkstatt einen Termin gemacht und mir wurde dort mitgeteilt, dass der Ölverlust aktuell durch einen Motorschaden entstanden ist, der reparaiert werden muss.
Der Verkäufer hat uns also angelogen und will sich jetzt auf keinerlei Gespräch mehr einlassen.
Ich plane ein freundliches Schreiben mit dem Hinweis auf Reparaturbeteiligung. Hat jemand Erfahrung? Hätte der Verkäufer nichts gesagt, dann hätte ich den Wagen nicht ohne Gutachten abgenommen.
War mal wieder zu gutgläubig. Doch was nun tun. So stehen lassen möchte ich das nicht.
Arglistige Täuschung beim KFZ Kauf?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Du müßtest dem VK schon nachweisen, daß er den Mangel gekannt und dich arglistig getäuscht hat.
Wieso Leute bei offensichtlichen Mängeln den Wagen nicht vor dem Kauf von der Dekra checken lassen, werde ich nie verstehen. Jetzt hast du 50 EUR gespart und dafür eine kaputte Karre an der Backe.
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Danke für Deine unnötige Antwort! Unsterblich!
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Jedenfalls wirst du den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten können. Da du einen Zeugen hast, der die Aussagen des Verkäufers bestätigen kann, dürfte das kein so großes Problem mit der Beweislast werden. Es reicht für die arglistige Täuschung schon aus, wenn der Verkäufer Angaben ins Blaue hinein macht.
Bei der Angabe ins Blaue hinein ist daher entscheidend, dass der Erklärende "ohne tatsächliche Grundlage" unrichtige Angaben macht und dabei mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Erklärung rechnet. Der gute Glaube an die Richtigkeit des Erklärten schließt die Arglist nur dann nicht aus, wenn dem Erklärenden – wie er auch weiß – entgegen der offensichtlichen Erwartung des Erklärungsempfängers jegliche zur sachgemäßen Beurteilung des Erklärungsgegenstandes erforderliche Kenntnis fehlt und er dies verschweigt[4].
Der Vorwurf der Arglist wird in diesen Fällen dadurch begründet, dass der Erklärende den Anschein erweckt man könne sich auf seine Angaben verlassen. Anders verhält es sich daher insbesondere, wenn der Erklärende durch die Einschränkung ,,meines Wissens`` deutlich macht, dass er eine verlässliche Angabe nicht machen kann bzw. will[5].
http://www.brennecke-partner.de/3062/Arglistige-Taeuschung-durch-Angaben-ins-Blaue-hinein-durch-Verkaeufer
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Diese Erklärung des V konnte hier nur den Zweck haben, den Entschluss des K zum Vertrag zu erleichtern. Somit ist Arglist gegeben.
Der Erklärende muss durch die Täuschung zur Abgabe der WE bestimmt worden sein (Kausalität zwischen Täuschung und WE). Dabei reicht es aus, wenn die Täuschung auf die Beschleunigung des Geschäftsabschlusses entscheidenden Einfluss hatte. Hier war es wahrscheinlich der Auslöser, man war im Glauben, dass es sich um keinen aktuellen Motorschaden handelt, sonst hätte man den Wagen nicht gekauft.
Also sind nötig:
+ Anfechtungserklärung (§ 143)
+ Anfechtungsgrund (§§ 119 f., 123)
+ Anfechtungsfrist (§§ 121 oder 124)
+ RF: Nichtigkeit der Willenserklärung und des Vertrags ex tunc (§ 142)
http://bgb.jura.uni-hamburg.de/einwand/119ff.htm
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Was du unter keinen Umständen machen darfst , wäre, den Wagen erst einmal reparieren zu lassen. Das wäre eine eigenmächtige Selbstvornahme, du wirst auf den Kosten sitzen bleiben. Insbesondere wäre der Verkäufer aus dem Schneider!
Nacherfüllung geht immer vor, der Verkäufer wäre also zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Das wäre die Alternative zur Anfechtung, für die arglistige Täuschung gilt gleiches, nur hier ist eine andere Rechtsgrundlage vorrangig. Jetzt geht es um Vertragserfüllung. insbesondere würde ein Ausschluss der Gewährleistung ausgehebelt, wenn die arglistige Täuschung nachgewiesen werden könnte.
§ 444 BGB
Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
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-- Editiert am 15.09.2009 10:55
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