Artikel defekt, Recht auf Rücktritt oder nur Umtau

28. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)
Artikel defekt, Recht auf Rücktritt oder nur Umtau

Hallo,
angenommen, ein erhaltener Artikel (30€) ist defekt.
Man reklamiert und bittet um Ersatzlieferung.
Händler bittet um Rücksendung zwecks Prüfung der Ware. Mittlerweile würde man lieber den Kauf Rückgänging machen, da man zweifel an der Qualität hat.
Kann man jetzt noch vom Kauf zurücktreten/Geld zurück fordnern; oder kann der Händler darauf bestehen, nur den Artikel auszutauschen (beides natürlich erst nach Rücksendung der defekten Ware) ?

Danke für Infos!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)


Hallo MarkusMa,

I. Gewährleistungsfall, Sachmangel

Erwirbt ein Verbraucher von einem Händler eine Kaufsache und tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Gewährleistungsfall ein, so stehen dem Verbraucher Gewährleistungsrechte zu.

Dies ist dann der Fall, wenn bei Gefahrübergang ein Sachmangel an der Kaufsache vorlag.

II. Beweislast, Beweislastumkehr

Der Verbraucher muss das Vorliegen eines Sachmangels darlegen.

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

III. Vorrangigkeit der Nacherfüllung, Verweigerungsmöglichkeit des Händlers

Grundsätzlich vorrangig ist dabei die Nacherfüllung .

(a) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(b) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern , wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter oben genannten Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

IV. Anspruch auf Lieferung einer neuen Kaufsache

Gesetzt dem Fall, dass der Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung die Lieferung einer neuen mangelfreien Kaufsache wählt und der Händler diese Wahl nicht verweigern kann (siehe oben Punkt III.).

Dann hat der Käufer Anspruch auf die Lieferung einer neuen mangelfreien Kaufsache. Der Verkäufer kann dann also nicht eine gebrauchte mangelfreie Kaufsache liefern mit der Begründung, dass die vom Käufer eingereichte mangelhafte Kaufsache schließlich auch mittlerweile gebraucht sei.

V. Fehlschlagen der Nachbesserung

Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen , wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Das bedeutet, dass sich aus den Umständen, insbesondere der Art der Sache oder des Mangels, eine niedrigere oder höhere Zahl von Versuchen ergeben kann.

VI. Weitere Gewährleistungsrechte

Schlägt die Nacherfüllung fehl , so stehen dem Käufer dann weitere (sog. sekundäre) Gewährleistungsrechte zu.

Darunter fallen:

- Rücktritt vom Vertrag
- Minderung
- Geltendmachung von Schadensersatz



-- Editiert JuR am 29.07.2013 21:53

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

Hallo,
mir geht es mehr darum:

- Artikel ist ja noch keine 14 Tage alt
-- Hatte zunächst um Tausch gegen funktionierendes Gerät gebeten, ..
-- würde nun aber lieber vom Kauf zurücktreten/Geld zurück.


Geht das oder kann der Händler sagen "Vorrang hat Nachbesserung" weil zunächst gewünscht oder ....


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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)


1.

Wie Sie richtig erkannt haben, ist die Nacherfüllung grundsätzlich vorranging vor den weiteren (sog. sekundären) Gewährleistungsrechten wie z.B. dem Rücktritt (siehe meine Ausführungen oben).

2.

Desweiteren ist die Wahlerklärung des Verbrauchers im Rahmen der Nachbesserung (Wahl der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache) wegen ihrer Gestaltungswirkung bedingungsfeindlich und unwiderruflich.

-- Editiert JuR am 28.06.2013 16:39

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>- Artikel ist ja noch keine 14 Tage alt <hr size=1 noshade>



Dann läuft doch noch die Widerrufsfrist nach § 355 BGB ?

Man kann "grundlos", frei widerrufen, Textform genügt. Da hier schon Sachmängel angesprochen wurden, sollte man aber ausdrücklich klar machen, daß man sein Widerrufsrecht ausübt und keinen Umtausch will.

Die Rücksendekosten muss hier auch der Verkäufer übernehmen, die (defekte) Ware entspricht nicht der bestellten.

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