Artikel entspricht nicht den Maßangaben

16. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
Inge H.
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 8x hilfreich)
Artikel entspricht nicht den Maßangaben

Guten Tag,

ich habe via Internet einen Artikel gekauft, der auf Maß angefertigt wurde.

Der Artikel entspricht in den Abmessungen jedoch nicht den Angaben des Verkäufers auf dessen Website und passt somit auch nicht.

Dies habe ich dem Verkäufer mitgeteilt.
Er möchte jetzt von seinem Recht der Nachbesserung Gebrauch machen.
Hierzu hatten wir vereinbart, das er den Artikel heute bei uns abholen lässt.
Leider ist das nicht passiert.

Nun meine Fragen:
Gibt es hier überhaupt das Recht der Nachbesserung?
Verwirkt der Verkäufer das, wenn er sich nicht an Absprachen hält, wie diese Abholung?

Hinzu kommt, dass wir diesen Artikel zeitnah benötigen, da wir mitten in Bauarbeiten stecken, für die wir dieses Teil benötigt haben, nun aber nicht weiter machen können.
Somit ist auch der bestellte Handwerker untätig.

Vielen Dank !

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Ist überhaupt eine Nachbesserung möglich?
"der auf Maß angefertigt wurde. " kann trotzdem eine konfektionierte Ware sein. Bei individueller Anfertigung geht ein Widerruf auf keinen Fall, dann muss der Artikel aber auch die zugesicherten (Mass-)Eigenschaften haben

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

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#2
 Von 
Inge H.
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 8x hilfreich)

Es handelt sich um ein konfektioniertes Teil, d.h. 1 Teil Maßanfertigung, das andere Teil kann man wieder verwenden.
Und Nachbesserung ginge eventuell, das muß der Hersteller probieren.
Den Angaben des Herstellers entsprach es bei Lieferung jedoch nicht.

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#3
 Von 
einfachich139
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,

ich auf einen Sachmangel bei Gefahrenübergang pledieren. Ein Sachmangel kann auch sein, dass die Ware nicht die vereinbarten Eigenschaften hat. In deinem Fall sind diese Eigenschaften die Maße.
Der Verkäufer hat in diesem Fall das Recht, nachzubessern. Natürlich muss er sich auch an die vereinbarte Abholung halten. Dies ist aber kein Grund, dass er sein Recht auf Nachbesserung verwirkt. Wichtig für dich ist, dass du ihn schriftlich aufforderst, innerhalb einer Frist nachzubessern. Es gibt die kleine Klausel im BGB, die besagt, dass nur in einer angemessenen Frist nachgebessert werden darf, solange es dir zumutbar ist.

Schau mal ins BGB, ich glaube bei den $$433ff und §§280ff da wirst du fündig.

LG einfachich

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#4
 Von 
Inge H.
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo,

jetzt muß ich den alten Thread noch mal rauskramen.

Das besagte Teil hatte ja nicht gepasst.
Das war zum einen Fehler des Herstellers, der eine falsche Maßangabe gemacht hatte.
Da wir mitten in den Bauarbeiten waren und nicht auf Nachbesserung warten konnten, haben wir uns mit dem Hersteller geeinigt.
Er sagte uns telefonisch eine Rücknahme zu, wollte einen Teil des Geldes erstatten und das Teil wieder abholen lassen.
Dies ist nun ein paar Wochen her. Mehrere Telefonate mit dem Hersteller, in denen er immer wieder zusagte, ja er lasse das Teil abholen und erstatte uns das Geld, blieben trotz seiner Zusagen erfolglos.
Wie sehen den in diesem Fall meine rechtlichen Möglichkeiten aus?
Wir haben ja eine mündliche Abmachung, die er nun nicht einhält?

Vielen Dank.


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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Wir haben ja eine mündliche Abmachung, die er nun nicht einhält?


Die aber im Zweifelsfall schwerlich bewiesen werden kann. Es macht wenig Sinn, sich auf Telefonate einzulassen, insbesondere wenn man das Gefühl hat, verschaukelt zu werden. Wichtige Dinge sollte man nur per Einschreiben erledigen.

Einwurfeinschreiben, Frist setzen, 10 Tage nach Datum bestimmt, zur Rückerstattung auffordern Zug um Zug gegen Abholung der Ware. Es kann sein, dass der Hersteller zahlt und die mangelhafte Ware nicht abholen will, zur Abholung wird man ihn nicht zwingen können, dann hat man aber zumindest sein Geld. Der Hersteller soll entscheiden, ob die Ware entsorgt werden kann, falls er sie nicht wieder haben wilI - ist die Frist abgelaufen, Mahnbescheid einleiten oder Anwalt einschalten.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Inge H.
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke bogus1 für die Antwort.
2 Telefonate wurden unter Zeugen auf Lautsprecher geführt.
Aber trotzdem werde ich jetzt noch mal den vorgeschlagenen Weg gehen.



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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>2 Telefonate wurden unter Zeugen auf Lautsprecher geführt. <hr size=1 noshade>


Was aber mit einiger Wahrscheinlichkeit (zivilrechtlich) nur verwertet werden könnte, wenn der Gesprächspartner vorher auf das Mithören anderer hingewiesen wurde und er zugestimmt hat.



b) In den angegriffenen Entscheidungen fehlt jede Feststellung zum Vorliegen einer derartigen besonderen Situation. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Gesprächspartner der Beschwerdeführer in einer Notsituation befanden, die eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hätte rechtfertigen können. Vielmehr können sich die Gesprächspartner nach dem bisherigen Erkenntnisstand für ihr Vorgehen nur auf ihr allgemeines Beweisinteresse berufen, das aber auch nach der einhelligen Auffassung der Zivilgerichte als Rechtfertigungsgrund nicht genügt.
61

Durch die Unzulässigkeit der Vernehmung der Mithörzeugen und der Verwertung ihrer Aussagen werden die Gegner der Beschwerdeführer in den Ausgangsverfahren nicht völlig beweislos gestellt. Falls andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, bietet sich insbesondere eine Anhörung oder eine Parteivernehmung beider Gesprächspartner an. Im Übrigen hätten die Gegner in den Ausgangsverfahren versuchen können, eine spätere Verwertung der Zeugenaussage dadurch zu sichern, dass sie das Mithören offen gelegt hätten. Schließlich hätten sie in rechtlich einwandfreier Weise für weitere Beweismittel sorgen können, etwa durch schriftliche Bestätigung der Abreden.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1611/96 -
- 1 BvR 805/98 - 9. Oktober 2002

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20021009_1bvr161196.html?Suchbegriff=1+BvR+805%2F98

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-- Editiert am 11.05.2010 09:31

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