"Artikel nicht mehr lieferbar"

10. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Toxo
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 4x hilfreich)
"Artikel nicht mehr lieferbar"

Hallo,
ich bitte um eine kurze Antwort.
A kauft im Internet einen Artikel, der zum Zeitpunkt des Kaufs als "verfügbar" und "sofort lieferbar" galt. Eine (automatische) Bestätigungsmail wird gesendet. 5 Tage später schaut A in seinen Account und sieht, dass der Artikel vergriffen ist. Ein Tag später erfolgt eine Mail vom Verkäufer, dass der Artikel derzeit nicht auf Lager und der Liefertermin unbekannt ist. Wieder ein Tag später erfolgt eine manuelle Mail, dass der Artikel "nicht mehr reinkommen wird" und A nun sagen soll "wie er mit der Bestellung verfahren will".
Was hat A nun für Möglichkeiten?

Besten Dank im Voraus,

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spreeperle
Status:
Praktikant
(573 Beiträge, 167x hilfreich)

A kann kostenfrei vom Kaufvertrag zurücktreten.

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Toxo
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 4x hilfreich)

Ein "Was möchten Sie tun?" suggeriert ja zumindest eine Wahlmöglichkeit aus zwei Optionen. Zumal der Rücktritt vom Vertrag aufgrund des Widerrufsrechts ohnehin möglich ist.
Also, hat A noch andere Möglichkeiten?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 273x hilfreich)

Wurde nur der *Eingang* der Bestellung bestätigt oder handelt es sich um eine (automatische) *Annahme* der Bestellung? Im letzteren Fall hätte der K Anspruch auf den Artikel, ggfs. Schadensersatz für eine (teurere) Ersatzbeschaffung anderswo.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Toxo
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 4x hilfreich)

A wird das nachschauen und bedankt sich vorerst für die Hilfe. ;-)

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12301.03.2010 10:56:13
Status:
Schüler
(288 Beiträge, 571x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114304 Beiträge, 38975x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>da brauchst Du nichts nachschauen, Du hast einfach Pech gehabt! <hr size=1 noshade>

Nur weil du mal auf die Nase gefallen bist?
Wie in allen juristischen Dingen, kommt es auch hier auf die Formulierung und die Gesamtumstände an.



quote:<hr size=1 noshade>Hier wird nach dem Prinzip "invitatio ad offerendum" gehandelt <hr size=1 noshade>

Beim Internet-Kauf ist die Bestellung des Käufers das Angebot auf Vertragsschluss an den Verkäufer. Dies kann er annehmen oder auch nicht.
Je nach Formulierung der Bestätigungsmail kann diese einen Annahme des Angebots darstellen oder nur eine einfache Eingangsbestätigung.



quote:<hr size=1 noshade>dementsprechend sind auch Urteile gefällt <hr size=1 noshade>

Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung ("Bestellbestätigung") stellt keine verbindliche Annahme dar. Die Unverbindlichkeit muss jedoch für den Verbraucher deutlich sein. (AG Hannover vom 11.05.2009, 564 C 1748/09 )

Eine Zahlungsaufforderung (z.B. Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag von XXX auf folgendes Konto ...') stellt eine Annahme dar (AG Dieburg Urteil vom 17.2.2005, 22 C 425/04 ).



quote:<hr size=1 noshade>und wurde von der renommierten Fa. mit einem BGH Urteil abgewatscht! <hr size=1 noshade>

Und selbst wenn es mal schief geht, bleibt immer noch das Recht auf Anfechtung der abgegebenen Erklärung. Dieses muss jedoch unverzüglich erfolgen um wirksam zu sein. Eventuell war das ja die Ursache für die 'Watsche'.

In diesem Falle hier, dürfte diese Frist schon weit überschritten sein.



quote:<hr size=1 noshade>Leider finde ich es nicht mehr, da es schon ca. 1 Jahr her ist. <hr size=1 noshade>

Eventuell hat der Anwalt ja noch eine Kopie oder zumindest das Aktenzeichen?




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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
loktho
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 4x hilfreich)

Und wenn die Ware dann schon bezahlt ist, bzw. das Geld schon abgebucht ist und der Artikel immer noch in der Bestellübersicht als lieferbar dargsestellt wird, nur um dann zwei Wochen später als nicht mehr lieferbar deklariert wird, dann müsste man aber doch Anspuch auf Ersatzlieferung bzw. Schadenersatz haben,oder?

Gruß
loktho

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114304 Beiträge, 38975x hilfreich)

Also wenn das Geld vom Händler schon abgebucht wurde, besteht kein Zweifel mehr das ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Egal wie die Bestellbestätigung formuliert wurde.

Dann wäre ein 'nettes' Einschreiben an den Händler fällig.




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