Hallo liebe Forumsgemeinde,
Vor 9 Monaten habe ich einen schriftlichen Auftrag an einen Handwerker vergeben. Dieser ist trotz mehrfacher ( auch schriftlicher Nachfrage) immer noch nicht ausgeführt Ist ein stornieren möglich?
Es handelt sich um die Anbringung einer Grabinschrift für meinen verstorbrebenen Vater. Laut telefonat mit dem Handwerker hat dieser die etxtra gegossenen Buchstaben bereits bei sich vorliegen, kam jedoch noch nicht dazu diese zu montieren.
Diese Aussage ist nun auch schon ca 5 Monate alt.
Die Verwandschaft beschwert sich natürlich bei mir warum das Grab immer noch nicht beschriftet wurde.
Nach welcher Zeit ( der Nichtausführung) darf meinen einen Handwerkeraufrag stornieren.
Muss ich die extra gegossenen Buchstaben ( die mir nicht vorliegen) bezahlen?
Ich habe vor den Handwerker nochmals mit ( 14 Tage? ) Frist aufzufordern die Arbeiten durchzuführen. Sonst würde ich stornieren.
Hierzu benötige ich die Rechtslage. Denn wenn ich die gegossenen Buchstaben nicht bezahlen müsste würde ich dies in das Schreiben mit der Frist rein schreiben und dann würde er sicherlich endlich aktiv....
Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe
Vg Markus
Auftrag Handwerker: Vor 9 Monaten Beauftragt immer noch nicht ausgeführt - stornieren möglich?
16. Februar 2026
Thema abonnieren
Frage vom 16. Februar 2026 | 16:45
Von
Status: Frischling (41 Beiträge, 1x hilfreich)
Auftrag Handwerker: Vor 9 Monaten Beauftragt immer noch nicht ausgeführt - stornieren möglich?
#1
Antwort vom 16. Februar 2026 | 18:02
Von
Status: Heiliger (20135 Beiträge, 7295x hilfreich)
Du erwartest eine Rechtsauskunft - die bekommst du beim RA.
Kann auch via 'Frag einen Anwalt' gehen.
#2
Antwort vom 16. Februar 2026 | 19:05
Von
Status: Schüler (498 Beiträge, 50x hilfreich)
Zitat :Hierzu benötige ich die Rechtslage.
Dazu muss erst mal geschaut werden, was vertraglich vereinbart ist.
Zitat :Ich habe vor den Handwerker nochmals mit ( 14 Tage? ) Frist aufzufordern die Arbeiten durchzuführen.
14 Tage gelten als angemessen
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 16. Februar 2026 | 23:08
Von
Status: Unbeschreiblich (129123 Beiträge, 41194x hilfreich)
Zitat :Hierzu benötige ich die Rechtslage.
Die dürfte komplex sein.
Kaufvertrag, Dienstleistungsvertrag, Werkvertrag - höchstwahrscheinlich auch eine teilweise Mischung ...
Zitat :Dazu muss erst mal geschaut werden, was vertraglich vereinbart ist.
So ist es.
Ohne den Wortlaut aller vertraglichen Vereinbarungen und deren konkretes Zustandekommen zu kennen wird keine zielführende Auskunft möglich sein.
Zitat :14 Tage gelten als angemessen
Nach 9 Monaten ohne relevante Tätigkeit des Auftraggebers, dürften 14 Tage eher nicht angemessen sein, da diese 9 Monate mit und die Kalkulation des "angemessen" einfließen. Ich gehe da eher von 4-6 Wochen aus.
Zitat :die etxtra gegossenen Buchstaben
Sind die Gießformen extra für den Auftrag angefertigt worden oder sind die Gießformen 08/15 Formen für eine unbestimmte Anzahl an Aufträgen für unterschiedliche Auftraggeber?
-- Editiert von User am 16. Februar 2026 23:09
#4
Antwort vom 16. Februar 2026 | 23:30
Von
Status: Student (2616 Beiträge, 616x hilfreich)
Ich würde dem Unternehmer eine mit Datum benannte Frist von 4 Wochen setzen und für den Fall der Nichteinhaltung mit der Kündigung des Vertrages und der Einschaltung eines Rechtsanwaltes "drohen".
Auch wenn die Bedenkenträger hier nicht unbedingt falsch liegen, kann das durchaus zum Erfolg führen
P.S.: Falls nicht, bitte wirklich einen Rechtsanwalt beauftragen.
#5
Antwort vom 17. Februar 2026 | 08:53
Von
Status: Frischling (41 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat :Die dürfte komplex sein.
Kaufvertrag, Dienstleistungsvertrag, Werkvertrag - höchstwahrscheinlich auch eine teilweise Mischung ...
Der Auftrag ist extrem schlank und ein Formular des Steinmetzes:
Handschriftlich von diesem vermerkt als Auftragstext: zusätzliche Inschfift lauf KVA vom 24.4.25
Im KVA sind die einzelnen Posten wie Inschrift aus Bronze 330 EUR, Anschrift anbingen 120 EUR und Anfahrt 30 EUR vermerkt.
Kein Angabe von Fristen etc.
Mehrfach hatte ich schriftlich nachgehakt ohne Antwort. Einmal hatte ich dann den Chef am Telefon und dieser bestätigte mir, dass die Schriftzeichen da seien und er noch nicht dazu kam diese anbringen. Er sei recht selten auf dem betroffenen Friedhof ( ca 20 min entfernt - Siehe auch Anfahrtskosten 30 EUR)
Es wurde mir eine Durchführung in Kürze zugesagt. Temperatur sollte auch nicht das Problem sein, denn es werden kleine Löcher in den Grabstein gebohrt und dann die "Stifte" der Buchstaben rein gesteckt damit diese halten.
Der Hauptteil der Schrift, welche durch einen anderen Betrieb gegossen werden musste ist erfüllt und hierfür muss der Steinmetz ja auch zahlen. Warum dieser nicht für die Anbringung zu motivieren ist damit er dann ja auch seine Rechnung an mich stellen kann ist mir ein Rätzel.
Vg Markus
#6
Antwort vom 17. Februar 2026 | 10:08
Von
Status: Bachelor (3390 Beiträge, 1316x hilfreich)
Ich sehe das Problem nicht. Letztmalig 14 Tage Frist setzen und dann zurücktreten...
Da du noch nicht gezahlt hast, war's das danach...
Damit wird dann auch keine Vergütung fällig.
§§ 323 und 636 oder 650 BGB.
#7
Antwort vom 17. Februar 2026 | 17:57
Von
Status: Frischling (41 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat :§§ 323 und 636 oder 650 BGB.
Danke. Unter Nennung dieser Paragraphen habe ich dem Steinmetz nun schriftlich eine 14 tägige Frist gesetzt
Und jetzt?
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