Auftragsbestätigung Internetkauf

13. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
skocak
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Auftragsbestätigung Internetkauf

Nehmen wir mal an,
Im Internet bestelle ich einen Drucker für sage und schreibe einen Euro. Auf der Auftragsbestätigung (und ich meine keine Bestellbestätigung) ist der gleiche Betrag gepostet mit dem voraussichtlichen Versendetermin und dem Satz "Mit Eingang dieser Auftragsbestätigung bei Ihnen ist der Vertrag
verbindlich zustande gekommen."

Bei den AGB's steht:
2.3 Angebotsannahme / Vertragsschluss

Durch das Versenden der Auftragsbestätigung per E-Mail, nehmen wir das Angebot (Ihre Bestellung) auf Vertragsschluss an. Wir können Ihr Angebot innerhalb von 24 Stunden nach Eingang Ihrer Bestellung mit der Zusendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail an Sie annehmen.

Es sind zwei Firmen in diesem Falle die da mit drin stecken:
Ein sehr bekanntes Online-Portal für E-Commerce und eine Computerfirma die das Online-Portal laut ihren AGB's bevollmächtigt hat Bestellungen und Zahlungen anzunehmen.

Es ist noch ein Punkt bei den AGB's:
2.4 Anfechtungsmöglichkeiten

Sollte unsere Auftragsbestätigung Schreib- und/oder Druckfehler enthalten oder sollten unserer Preisfestlegung technisch bedingte Übermittlungsfehler zu Grunde liegen, so sind wir zur Anfechtung berechtigt, wobei wir Ihnen unseren Irrtum beweisen müssen. Bereits erfolgte Zahlungen werden Ihnen unverzüglich erstattet.

Aber Computerfirma übermittelt ja die Preise an das E-Commerce-Portal und das E-Commerce-Portal nimmt die Preise und gibt es dem Kunden weiter. Das "4-Augen-Prinzip" wurde somit erfüllt und ein Irrtum kann ausgeschlossen werden oder?

Es waren mindestens 10 noch höherpreisige Waren in dem Moment die für einen € angepriesen worden sind.

Ausserdem waren die genannten Preise auf der Webseite des Händlers und auf der Webseite des E-Commerce-Anbieters identisch.

Die Server der beiden sind unabhängig voneinander und auch der Standort der beidigen Server sind verschieden. Ein Systemfehler der auf zwei unabhängigen Servern parallel verläuft scheint mir eher unwahrscheinlich.

Es kann womöglich von einem unzufriedenen Mitarbeiter als "Abschiedsgeschenk" hinterlassen worden sein.

Wie könnte die Rechtslage sein.

Würde mich auf eine Antwort freuen.
Ich danke euch allen, die mit mir versuchen diese harte Nuss zu knacken

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RoseTyler
Status:
Praktikant
(886 Beiträge, 301x hilfreich)

quote:
Das "4-Augen-Prinzip" wurde somit erfüllt


Bei reiner Automatisierung?

quote:
Ein Systemfehler der auf zwei unabhängigen Servern parallel verläuft scheint mir eher unwahrscheinlich.


Nö, der Fehler war ja vermutlich schon bei der Firma und das Portal hat das nur weitergeleitet. Oder der Fehler ist bei der Übernahme durch das Portal passiert. Wie kommst du auf die Idee, daß es in so einer Konstruktion zweier Fehler bedürfte?

quote:
Es kann womöglich von einem unzufriedenen Mitarbeiter als "Abschiedsgeschenk" hinterlassen worden sein.


Der dürfte sicherlich schmerzhaftere Methoden gewählt haben. Im übrigen bringen dir Spekulationen für deinen Fall überhaupt nichts.

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#2
 Von 
skocak
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Also hat der Kunde jetzt sozusagen keinerlei Rechte oder wie soll ich das verstehen?

Wie wäre es denn mit einer Bestellbestätigung seitens dieser Herrschaften anstatt eine Auftragsbestätigung , dann würden ja auch nicht soviele Fragezeichen auftauchen.

Der Fall wird glaube ich vor dem Kadi landen. Ich wollte nurmal von euch hören, wie die Rechtslage so sein könnte.

RoseTyler, dankeschön :)


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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Wenn der VK, unmittelbar nach Kenntnisnahme eine Irrtums, diesen nutzt um einen Kaufvertrag anzufechten, dann hat er sehr gute Chancen, daß das auch funktioniert. Der Käufer muß hier eigentlich auch schon von einem Irrtum ausgehen.
Meine persönliche Meinung: Der Käufer wird vorm Kadi verlieren.

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#4
 Von 
skocak
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Man kann es auch anders interpretieren, beim Kauf habe ich zugestimmt das meine Daten weiterverarbeitet werden können. Eventuell kriegt er den EK-Preis des Druckers durch den Verkauf meiner Daten und kann mir deswegen den günstigen Preis machen. :D Man kann es so oder so interpretieren. Für was hab ich denn ein Privatrechtschutz ohne SB. Ich werde es mal versuchen und euch berichten was rausgekommen ist.


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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119603 Beiträge, 39747x hilfreich)

quote:
Bestellbestätigung seitens dieser Herrschaften anstatt eine Auftragsbestätigung

Worin unterscheidet sich denn eine Bestellbestätigung von einer Auftragsbestätigung?



Wann war die Bestellung?
Wann kam die Bestätigung?
Hat der Verkäufer schon aktiv rechtswirksam angefochten?



quote:
Man kann es auch anders interpretieren, beim Kauf habe ich zugestimmt das meine Daten weiterverarbeitet werden können. Eventuell kriegt er den EK-Preis des Druckers durch den Verkauf meiner Daten und kann mir deswegen den günstigen Preis machen.

Netter Ansatz nur leider nicht mit der juristischen Realität kompatibel.
Die Zustimmung zur Weiterverarbeitung meint die Speicherung der Daten in den Computern des Verkäufers sowie die Übermittlung der Anschrift an das Versandunternehmen.
Weiterverarbeitung und VERKAUF der Daten sind zwei unterschiedlichen Sachen.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#6
 Von 
skocak
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

In einem aktuell veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 281 C 27753/09 ) betont die zuständige Richterin außerdem, dass eine Annahme des Kaufangebots insbesondere nicht in der Übersendung von Bestellbestätigungen liege.


Quelle: onlinekosten.de Newsmeldung "Urteil: Bestellbestätigung keine Angebotsannahme


Also ist eine Bestellbestätigung keine Annahme des Angebots.

Dafür ist eine Auftragsbestätigung eine Willenserklärung, das man der invitia ad offerendum zugestimmt habe. Das ist der Unterschied und sollte auch bekannt sein.

Der Verkäufer hat sich bis dato nicht mit einer Anfechtung gemeldet. Gewöhnlich muss er ja innerhalb von zwei Wochen sich melden und ist in der Beweispflicht. Man munkelt dass es einen ähnlichen Fall bei Amazon gegeben hat, leider habe ich das Aktenzeichen nicht gefunden.

Mal schauen wie es sich noch entwickelt.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119603 Beiträge, 39747x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Also ist eine Bestellbestätigung keine Annahme des Angebots <hr size=1 noshade>

Nicht unbedingt.
Siehe AG Dieburg Az. 22 C 425/04 das gegenteiliger Auffassung war.
Sobald in der Bestellbestätigung die Aufforderung zur Zahlung auftaucht und/oder die bestellten Artikel in ihrer Anzahl inklusive des Gesamtbetrages dort vermerkt sind, sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.

Eine Bestellbestätigung in Form einer reinen Eingangsbestätigung verpflichtet nicht zur Lieferung.
Das kann z.B. durch Formulierungen wie diese Eingangsbestätigung stellt keine Annahme der Bestellung dar verdeutlicht werden.

Je nach Formulierung des Inhaltes kann eine Bestellbestätigung also auch mal ganz schnell verbindlich werden ...


Aber zum Glück stand bei dir ja eine verbindliche Formulierung drin.


Ich bin mal gespannt wie es mit dem Shop weiter geht ...



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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#8
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Sollte es sich um einen seriösen Händler handeln, wartet allerhand Arbeit auf ihn. Da sich solche Sachen ja in Schallgeschwindigkeit herumsprechen, sich Schnäppchenwillige austauschen, hat der eine oder andere zur Sicherheit einmal das halbe Sortiment gekauft, damit auch kein Schnäppchen durch die Lappen geht.

Dabei hat sich wohl herausgestellt, dass zudem noch ein Systemfehler vorlag, so kamen User in die Konten anderer User und finden jetzt wiederum in ihrem Konto Bestellungen (nicht 1 EUR), die sie gar nicht aufgegeben haben.

Das Internet kann schon lustig sein...

quote:
Änder mal deinen Link, sonst kann jeder sehen wie Du heisst und was Du bestellt hast !!!!! Bin grad in deinem Kundenkonto gelandet (Stephan R....)



quote:
Hat noch jemand dieses Konten-Problem?
@jens305: Der Stephan oben war wohl ich, beim Stöbern.

Hat noch jemand Warenkörbe anderer Leute gesehen? Das ist ja wohl nicht zu fassen ... Ich******r 'ne fette Sicherheitslücke!


quote:
Irgendwie lande ich ständig in anderen Kundenbestellungen drin?!?!?!?1
Eben war ich Frau Krüger, jetzt bin ich Herr Jens Brechmann....

der ganze Shop scheint gerade alles durcheinanderzuwürfeln?!?!?!?!?


quote:
Ich kann in andere Accounts rein und dort zumindest auf Vorkasse bestellen.

Ich hab selbst auch eine Bestellung im eMail-Fach gehabt, die ich nicht aufgegeben habe.

ALLE MANN DIE ACCOUNTS PRÜFEN!!

Will ja keine Panik machen, aber das scheint offen wie ein Scheunentor zu sein ...


quote:
Ja stimmt. Ich bin auch über den bei mydealz geposteten Link aus Müpnster zu tradoria gegangen, habe Waren in den Warenkorb gelegt und bin zur Kasse. Dann links bei "Neuer Kunde" standen alle Fremddaten drin. Die habe ich geändert und bin auf bezahlen, dann plötzlich landet manin einer Übersicht mit wieder neuen Kundendaten....

ich hatte einmal frau Krüger, Herr Brechmann und Herrn Soudan. Ist das jemand von hier?



http://hukd.mydealz.de/deals/alles-f-r-1-euro-tradoria/1995?page=1

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-- Editiert am 14.11.2010 07:23

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Dafür ist eine Auftragsbestätigung eine Willenserklärung, das man der invitia ad offerendum zugestimmt habe. Das ist der Unterschied und sollte auch bekannt sein.



Ich kann das einfach so nicht stehen lassen:

Invitatio ad offerendum = Aufforderung zum Angebot.

Angebot hier = Mausklick des K
Annahme hier = Auftragsbestätigung des VK
"Mit Eingang dieser Auftragsbestätigung bei Ihnen ist der Vertrag verbindlich zustande gekommen."

Laut BGH aber anders bei Online-"Versteigerungen": Da ist das Einstellen der Auktion durch VK das Angebot, der Mausklick des K die Annahme.



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