Guten Morgen,
folgender Fall: Ein Endkunde bringt innerhalb der ersten 6 Monate ein Fahrrad mit einer defekten Bremse zu seinem Händler und macht einen Mangel geltend. Da der Händler sich ausserstande sieht den Fall zu beurteilen, baut er die Bremse ab und leitet diese an den Hersteller der gleichzeitig sein Lieferant ist, weiter.
Der Hersteller/ Lieferant erkennt den Mangel an und tauscht auf dem Wege der Kulanz die Bremse aus und sendet die Bremse an den Händler zurück. Dieser baut die Bremse wieder an das Kundenrad an.
Dafür steht dem Händler eine Aufwandsentschädigung zu. Hierzu gibt es Listen vom ZIV und IHK in der alle Tätigkeiten mit Zeitwert als Richtwerte für den Händler versehen sind.
Frage nun:
1. Muss der Hersteller/ Lieferant automatisch den Aufwendungsersatz für den anerkannten Gewährleistungsfall bezahlen, oder erst nach formloser Aufforderung durch den Händler?
2. Kann der Händler die Pauschale nach der Liste verweigern und eine individuelle Rechnung über seinen tatsächlichen Aufwand schreiben, die der Hersteller/ Lieferant dann bezahlen muss? Meines Wissens nach gibt es hierzu schon ein Urteil.
Vielen Dank im Voraus, ich bin gespannt über die Einschätzungen.
Viele Grüße
Christof
Aufwandsentschädigung Hersteller/ Lieferant an Händler
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Zitatfür den anerkannten Gewährleistungsfall :
Was liegt hier eigentlich vor?Zitattauscht auf dem Wege der Kulanz :
Wer nichts fordert kriegt nichts. Ich würde eine Rechnung stellen...ZitatMuss der Hersteller/ Lieferant automatisch den Aufwendungsersatz für den anerkannten Gewährleistungsfall bezahlen, oder erst nach formloser Aufforderung durch den Händler? :
Ja, kann er. Hier wäre imho durch deb Lieferanten das zu ersetzen was auch (tatsächlich) angefallen ist. Ausbau, Einbau, Frachten, Verpackung...ZitatKann der Händler die Pauschale nach der Liste verweigern und eine individuelle Rechnung über seinen tatsächlichen Aufwand schreiben, die der Hersteller/ Lieferant dann bezahlen muss? :
Zitat:
Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2 und 3 sowie § 475 Absatz 4 und 6 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war.
Sehr gerneZitatVielen Dank im Voraus :
-- Editiert von radfahrer999 am 24.06.2020 08:32
,Zitat:für den anerkannten Gewährleistungsfall
deshalb, weil der Hersteller/ Lieferant zum einen keine offizielle Gewährleistung gegenüber dem Endkunde erbringt, und die Gewährleistung ggfs. neu beginnt, wenn die Gewährleistung offiziell benannt wird, diese erneut für zwei Jahre zu laufen beginnt.Zitat:tauscht auf dem Wege der Kulanz
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Zitatdeshalb, weil der Hersteller/ Lieferant zum einen keine offizielle Gewährleistung gegenüber dem Endkunde erbringt :
Macht er ja nicht, das macht ja der Händler.
ZitatDafür steht dem Händler eine Aufwandsentschädigung zu. :
Auf welcher Rechtsgrundlage denn?
Ich versuche das mal aufzudröseln um zu sehen, dass ich das richtig verstanden habe:
Hersteller = H
Verkäufer = V
Kunde = K
1. Sachverhalt
K kauft ein Fahrrad bei V. Innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf zeigt sich Mangel und K reklamiert diesen bei V.
V beseitigt diesen Mangel aufgrund der Sachmängelhaftung. K und V sind quitt, Fall erledigt.
2. Sachverhalt
V schickt die Bremse an H.
H sendet eine neue Bremse an V.
Frage: Gibt es irgendeinen Vertrag zwischen H und V der diesen Fall regelt oder ist der Versand der neuen Bremse an H reine Kulanz?
Aktuell sehe ich nicht auf welcher Grundlage V irgendetwas von H würde fordern können.
Habe ich die Sachverhalte so richtig verstanden?
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