Eine Pumpe (Hauswasserwerk) funktionierte nicht mehr.
Diese habe ich beim Baumarkt, wo ich diese erworben habe, unter Vorlage der Rechnung abgegeben.
Der Baumarkt hat die Pumpe zum Hersteller, Firma ALKO, geschickt.
Nach gründlicher Überprüfung hat Firma ALKO festgestellt, daß die Pumpe einen irreparablen Motorschaden hat.
Der Baumarkt hat mir das Nachfolgemodell meiner Pumpe angeboten - auf Garantie, unter der Prämisse, daß der heutige Preis der Pumpe gleich ist.
Damals haben wir die Pumpe günstiger erhalten, da es die letzte und das Ausstellungsstück (ohne Originalverpachung) war.
Natürlich wird nun eine neue, gleichwertige Pumpe teurer sein.
Nun zu meiner Frage:
Wie soll ich mich verhalten, wenn der Baumarkt von mir nun den Differenzbetrag haben möchte?
-----------------
""
-- Editiert von Moderator am 19.09.2014 12:01
-- Thema wurde verschoben am 19.09.2014 12:01
Austausch auf Garantie
19. September 2014
Thema abonnieren
Frage vom 19. September 2014 | 08:32
Von
Status: Beginner (66 Beiträge, 255x hilfreich)
Austausch auf Garantie
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#1
Antwort vom 19. September 2014 | 09:14
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4877x hilfreich)
quote:
von Helmut W am 19.09.2014 08:32
Wie soll ich mich verhalten, wenn der Baumarkt von mir nun den Differenzbetrag haben möchte?
Am Besten wäre du würdest in die Garantiebedingungen schauen.
-----------------
""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"
#2
Antwort vom 19. September 2014 | 14:35
Von
Status: Unbeschreiblich (120059 Beiträge, 39822x hilfreich)
Garantie ist eine Form der Kulanz und ist nicht streng reguliert.
Welche Garantiebedingungen wann wie gelten, muss man daher den Garatieerklärungen der beteiligten Firmen entnehmen.
quote:<hr size=1 noshade>Wie soll ich mich verhalten, wenn der Baumarkt von mir nun den Differenzbetrag haben möchte? <hr size=1 noshade>
Den Betrag bezahlen, da man es nach eigener Schilderung ja bereits so mit der Firma vereinbart hat.
Alternativ auf den Austausch verzichten.
-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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#3
Antwort vom 19. September 2014 | 23:59
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 672x hilfreich)
quote:
Eine Pumpe (Hauswasserwerk) funktionierte nicht mehr.
Diese habe ich beim Baumarkt, wo ich diese erworben habe, unter Vorlage der Rechnung abgegeben.
Hatte der Verkäufer ( = Baumarkt ) zu erkennen gegeben, daß er keine Nacherfüllung leisten werde?
quote:
Der Baumarkt hat mir das Nachfolgemodell meiner Pumpe angeboten ...
Aus Käufersicht wird dies nicht als Verweigerung einer Nacherfüllung verstanden werden müssen.
quote:
... auf Garantie, unter der Prämisse, daß der heutige Preis der Pumpe gleich ist.
Hat denn irgendein Garantiegeber eine Garantie gegeben ( gegenüber Verbrauchern wäre eine Garantieerklärung in Textform mitzuteilen; in ihr wären die Garantieleistungen zu benennen. )
quote:
Wie soll ich mich verhalten, wenn der Baumarkt von mir nun den Differenzbetrag haben möchte?
1. Wenn ein gesetzlich nacherfüllungspflichtiger Verkäufer eine Nacherfüllungsmaßnahme in Form eines Umtauschs vornimmt, dann kann er keine "Zuzahlungen" einfordern ( insbesondre wäre es unzulässig, für die zurückgegebene Mängelsache Wertersatz/Nutzungsersatz geltend zu machen )
2. Wenn der GARANTIEGEBER gemäß Garantieerklärung im Garantiefall einen Umtausch verspricht - nach Maßgabe der Garantieerklärung - dann kann der Baumarkt(!) keine Zahlungen verlangen ...
quote:
Garantie ist eine Form der Kulanz und ist nicht streng reguliert.
Kulanz ist eine Leistung, die der Verkäufer erbringt, ohne dazu verpflichtet zu sein, weder aufgrund eines Gesetzes, noch aufgrund einer ( freiwillig ) eingegangenen Verpflichtung.
Auf Erbringung von Garantieleistungen hat der Garantienehmer einen (einklagbaren) Anspruch, aufgrund eines Garantieversprechens/Garantievertrags.
RK
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