Austauschgerät anstatt Reparatur - beginnt Gewährleistung neu?

9. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
crazyguyks
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 18x hilfreich)
Austauschgerät anstatt Reparatur - beginnt Gewährleistung neu?

Hallo,

vor längerer Zeit wurde mir im Rahmen meines Gewährleistungsanspruches ein defektes Mobiltelefon gegen ein repariertes, optisch neuwertiges Gerät getauscht.

Beginnt mit dem Datum des Tausches die Gewährleistungszeit von Neuem oder verlängert sich sogar die vom Hersteller freiwillig gewährte zweijährige Garantie, da es sich ja nun um ein anderes Gerät handelt?

Danke im Voraus, Gruss Crazyguy

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#1
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

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#2
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Dazu habe ich schon geteilte Meinungen gelesen. Ich würde persönlich auch zu nein tendieren, aber auch das Argument, dass der Austausch ein Anerkenntnis nach 212 darstellt erscheint mir durchaus einleuchtend.

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

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#3
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Als Verkäufer stehe ich dem auch kritisch gegenüber. Eine klare Rechtssprechnung habe ich in diesem Zusammenhang allerdings auch nicht gehört.

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

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#5
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

@Pawel Pikowitzsch

Eine unbegründete Verneinung ist zu pauschal und mithin juristisch nicht haltbar. Auch Ihr Vergleich mit dem Rechtssystem der DDR ist juristisch gesehen keine Argumentation zu diesem Rechtsproblem.

Einige Stimmen sehen in dem Eingehen des Verkäufers auf ein Nacherfüllungsbegehren des Käufers generell ein Anerkenntnis i. S. d. § 212 BGB , wenn der Verkäufer in dem Bewusstsein handelt, zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein. Ein Anerkenntnis und ein damit verbundener Neubeginn der Gewährleistungsfrist liegen daher nicht vor, wenn der Verkäufer erkennbar nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung des Streits handelt.

Andere differenzieren danach, ob es sich bei der Nacherfüllung um eine Nachbesserung (z. B. Reparatur) oder um eine Nachlieferung (Neulieferung) handelt. Diese Differenzierung will auch grundsätzlich der BGH treffen, wobei es aber auf die Einzelfallbetrachtung ankomme, wie der 8. Senat zu diesem im Wege der Schuldrechtsreform entstandenen Problem in einer aktuell getroffenen Entscheidung ausführte (BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 5. Oktober 2005, Az: VIII ZR 16/05 ). Bei der Nachbesserung sei die Gewährleistungsfrist während der Dauer dieses Vorgangs grundsätzlich nur gehemmt, bei der Nachlieferung beginne die Verjährung hinsichtlich einer erneuten Nacherfüllung grundsätzlich von neuem zu laufen. Die bisherige Entscheidung des BGH stellt eine Tendenz für die Rechtsfolge der Nacherfüllung für die Gewährleistungsfrist auf. Eine endgültige Klärung dieses Problemkreises für die Praxis und damit Rechtssicherheit ist wohl erst im Laufe der nächsten Jahre durch Folgeentscheidungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten, in denen die Kriterien für die Einzelfallbetrachtung schärfer herausgearbeitet werden.

Der BGH führt dazu aus:

Ob Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder -versuche des Verkäufers nach der gesetzlichen Regelung nur zu einer Hemmung (§ 203 BGB ; § 639 Abs. 2 BGB a.F. analog) oder zum Neubeginn (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ; § 208 BGB a.F.) der Verjährung der Mängelansprüche des Käufers führen, hängt davon ab, ob die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. Das ist [...] nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Erheblich sind hierbei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten (Senat, Urteil vom 8. Juli 1987 - VIII ZR 274/86 , WM 1987, 1200 = NJW 1988, 254 unter II. 3. m.w.Nachw.; Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR 322/98 , WM 1999, 1893 = NJW 1999, 2961 unter II. 2.).

[...] Zwar sind, [...] durchaus Fälle denkbar, in denen Nacherfüllungsmaßnahmen eines Lieferanten zur Folge haben, dass die Verjährung nach § 438 BGB - unbeschränkt - neu beginnt. Bei der Lieferung einer Ersatzsache nach § 439 BGB mag das sogar die Regel sein. Eine Nachbesserung wird dem gegenüber, sofern sie überhaupt einen Neubeginn der Verjährung zu bewirken vermag, regelmäßig nur insoweit Einfluss auf die Verjährung nach § 438 BGB haben, als es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt (näher Haas in Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kap. 5 Rdnrn. 332, 333). [...]


Die Rechtsprechung des BGH ist in der Rechtspraxis entscheidend.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Rönner am 11.08.2006 00:13:15

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#7
 Von 
crazyguyks
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 18x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführlichen Antworten! Mich hätte ja auch nur die Rechtslage interessiert, da aber das Ganze eh verjährt ist, ist es zu spät.

Gruss Crazyguy

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