Autokauf vom Händler

11. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
pontmania
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Autokauf vom Händler

Hallo,

vor ca. 6 Monaten habe ich ein Auto (Wert 8000 Euro) beim Händler gekauft. Schon nach einer Woche ist die Servolenkung ausgefallen. Daraufhin war ich beim Händler und habe das Auto für zwei Tage in der Werkstatt gelassen. Der Fehler schien beseitigt, jedoch kurz darauf fiel die Servolenkung wieder aus. Dieser Fehler trat sporadisch auf und verschwand dann wieder, d.h. die Servolenkung ging eine Zeit lang und dann wieder nicht. Dies war besonders gefährlich in Kurvenfahrten, da der Wegfall der Servolenkung immer mit einem kurzeitigen Stoß verbunden war. Der Händler versuchte wieder den Fehler zu beheben, leider ohne Erfolg. Dies ging dann ca. einen Monat hin und her. Dann schließlich nach einem Monat entschloss ich mich das Auto zurückzugeben und verlangte mein Geld zurück. Der Händler jedoch weigerte sich das Auto zurückzunehmen. Ich ärgere mich natürlich, dass ich von meinem 14-tägigen Vertrags-Rücktrittsrecht keinen gebrauch gemacht habe. Nachdem der Händler nicht mehr kooperieren wollte, ging ich zu einer Vertragswerkstatt um mir dort etwas Klarheit über den Zustand des Autos zu verschaffen. Es stellte sich heraus, dass das Steuergerät defekt ist, und die Kosten ca. 2500 Euro betragen würden. Weiterhin stellte sich heraus, dass der Händler ebenfalls mit demselben Problem lange vor meinem Autokauf in der Vertragswerkstatt war und sich über die Reparaturkosten informiert hatte. Er ließ jedoch das Auto nicht reparieren, da es ihm zu teuer war. Der Händler entschloss sich also das defekte Auto einfach weiterzuverkaufen. Und ich bin hierbei der Leidtragende, dem das defekte Auto angedreht worden ist. Nun dachte ich, dass ich mithilfe eines Anwalts und der Aussage der Vetragswerkstatt, den Händler dazubewegen könnte, das Auto zurückzunehmen. Also beauftragte ich einen Anwalt und der Händler bekam eine Frist gesetzt, in der aufgefordert worden ist, das Auto zurückzunehmen. Der Händler behauptet auf einmal, dass das Auto zum Verkaufszeitpunkt in Ordnung wäre und kein Mangel versteckt war. Es ist jedoch offensichtlich, dass der Fehler nicht beseitigt worden ist, jedoch lässt sich dies natürlich nicht ohne weiteres beweisen. Das Auto hat jetzt total den Geist aufgegeben, der Motor geht nicht mal an. Und ich stehe nun da ohne Auto und ohne Geld. Hat Jemand ähnliches erlebt und könnte mit Tipps geben, wie ich weiter vorgehen soll? Lohnt der Gang vor Gericht? Wie stehen die Chancen? Ich habe bereits 500 Euro an Anwaltskosten ausgegeben.

Viele Grüße!


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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 244x hilfreich)

Hallo,
Was ist das denn für ein Anwalt? Ist das überhaupt einer oder grade von der Uni?
So mal Butter bei de Fische! Wagen wann gekauft? Unter 6 Monate? Ab zum händler und reparieren lassen, wenn er es nicht kann 1 Woche Frist fürs Geld zurück bezahlen, allerdings kommt dann etwas runter wegen den gefahrenen km, setzen am besten persönlich Brief ein reichen und mit 2-3 Freunden hin als Zeuge und Empfang quittieren lassen!

14 tägiges Rückgaberecht gibt es nur bei Fernabsatzgeschäften.

Ich würde die Chancen vor Gericht gut Einschätzen, aber vor Gericht und hoher See ist man in Gottes Hand


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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

quote:
Unter 6 Monate?


Wieso nur 6 Monate?


@ pontmania

Die Zeit der Reparatur verlängert die Frist.

Anfechtung wg. arglistiger Täuschung!

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie stehen die Chancen? Ich habe bereits 500 Euro an Anwaltskosten ausgegeben. <hr size=1 noshade>


Kann das auch nicht nachvollziehen. Ich gehe davon aus, dass es sich bei dir um einen Verbraucher handelt, dass das Fahrzeug zu privaten Zwecken gekauft wurde.

Also handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB .

quote:<hr size=1 noshade>§ 474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden. <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>Schon nach einer Woche ist die Servolenkung ausgefallen. <hr size=1 noshade>


Das ist ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 BGB


quote:<hr size=1 noshade>§ 434
Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
<hr size=1 noshade>

Nach § 437 BGB hat der Käufer zunächst Nacherfüllung zu verlangen.

quote:<hr size=1 noshade>§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
<hr size=1 noshade>

Hier käme eine Reparatur in Frage:

Zitat:
§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.




Zitat:
Daraufhin war ich beim Händler und habe das Auto für zwei Tage in der Werkstatt gelassen. Der Fehler schien beseitigt, jedoch kurz darauf fiel die Servolenkung wieder aus. Dieser Fehler trat sporadisch auf und verschwand dann wieder, d.h. die Servolenkung ging eine Zeit lang und dann wieder nicht. Dies war besonders gefährlich in Kurvenfahrten, da der Wegfall der Servolenkung immer mit einem kurzeitigen Stoß verbunden war. Der Händler versuchte wieder den Fehler zu beheben, leider ohne Erfolg. Dies ging dann ca. einen Monat hin und her .



Augenscheinlich ist es dem Händler nicht gelungen, den Mangel in einer angemessenen Frist dauerhaft zu beheben, trotz mehrmaliger Versuche bestand dieser Mangel anschließend immer noch. Das war, was der Käufer zu diesem Zeitpunkt nicht wissen konnte, vollkommen nachvollziehbar, der arglistig täuschende Händler wusste schon vor dem Verkauf, dass dieser Mangel vorhanden war und nur durch den Austausch des sehr teuren Steuergeräts zu beheben war, trotzdem hat er das Fahrzeug so verkauft, wie es war.

Zitat:
Dann schließlich nach einem Monat entschloss ich mich das Auto zurückzugeben und verlangte mein Geld zurück. Der Händler jedoch weigerte sich das Auto zurückzunehmen.


Es wurde der Rücktritt, erklärt zu Recht. Eine Nachfrist brauchte schon deshalb nicht gesetzt werden, weil die Nachbesserung gescheitert ist.

quote:<hr size=1 noshade>§ 440
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. <hr size=1 noshade>


Besser wäre es gewesen, das schriftlich per Einschreiben zu machen, beweisbar.

quote:<hr size=1 noshade>Der Händler behauptet auf einmal, dass das Auto zum Verkaufszeitpunkt in Ordnung wäre und kein Mangel versteckt war. <hr size=1 noshade>


Die Behauptung ist unbeachtlich. Entscheidend ist nur, dass in den ersten 6 Monaten nach Gefahrübergang sich ein Mangel zeigt. Der Händler hat daraufhin doch versucht nachzubessern, das dürfte doch nachweisbar sein.

Wenn sich bei einem Verbrauchsgüterkauf (privater Käufer kauft beim Händler) innerhalb der ersten 6 Monate ein Sachmangel zeigt, wird gesetzlich in zeitlicher Hinsicht vermutet, dass dieser Sachmangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war.

quote:<hr size=1 noshade>§ 476
Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
<hr size=1 noshade>


Die Beweislast trägt also nicht der Käufer, sondern der Händler. Dabei hilft ihm die bloße Behauptung, das Fahrzeug wäre mängelfrei gewesen, nichts er hat den vollen Beweis anzutreten, dieser Beweis ist kaum möglich. So eine Steuerung ist auch kein Verschleißteil.

Im Gegenteil, der Käufer kann sogar mit Zeugen nachweisen, was er nicht braucht, dass der Händler von Anfang an von dem Mangel wusste, der Mangel war einer anderen Werkstatt offenbart worden.

Für was hat der Anwalt denn EUR 500,00 verlangt, für das eine Schreiben? Wie setzt sich die Forderung zusammen?






-- Editiert am 11.10.2010 18:03

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
pontmania
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Antworten.

Ich muss korrigieren, dass ich das Auto bereits Anfang März gekauft habe. Der Fehler ist aber trotzdem kurz nach dem Kauf eingetreten und der Händler war nicht in der Lage diesen zu beheben. Der Anwalt verlangt für 1 Stunde Beratung und 2 Briefe bzgl. eines Nachbesserungsauftrages die erwähnten 500 Euro. Also für mich hört sich dies definitiv auch zu viel an ich fühle mich nun ebenfalls vom Anwalt veräppelt. Die Sache mit der Beweislage wurde mir erläutert, jedoch betonte der Anwalt immer wieder, dass ich mich darauf nicht verlassen sollte und meine Chancen eher schlecht stehen würden. zurzeit steht mein Auto in der Werkstatt und ich warte auf die momentane Diagnose. Dann wird es sich herausstellen ob das Versagen des Motors ebenfalls mit dem Steuergerät zusammenhängt. Ich bin auf das Auto angewiesen und muss es schnell reparieren lassen. Falls ich die Kosten nun selbst übernehme, habe ich denn überhaupt eine Chance das Geld für die Reparatur vom Händler zurückzubekommen? Normalerweise müsste ja dieser die Nachbesserung durchführen, aber offenbar ist er dazu nicht in der Lage. Hierzu hatte er bereits drei Möglichkeiten. Ich würde nun am liebsten einen anderen Anwalt beauftragen, dieses Mal jedoch einen, welcher die Sache etwas ernster angeht. Wie ist das nun mit der Beweisumkehr? Bin ich jetzt derjenige, der beweisen muss, dass das Auto beim Kauf bereits defekt war? Oder liegt die Beweispflicht immer noch beim Händler? Wo finde ich einen Anwalt, welcher sich auf diesem Gebiet besser auskennt? Kann mir jemand einen im Umkreis von Bochum empfehlen?

Viele Grüße!


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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich muss korrigieren, dass ich das Auto bereits Anfang März gekauft habe. Der Fehler ist aber trotzdem kurz nach dem Kauf eingetreten und der Händler war nicht in der Lage diesen zu beheben. <hr size=1 noshade>


Es kommt nur darauf an, dass sich der Fehler innerhalb der ersten 6 Monate gezeigt hat. Er wurde ja auch umgehend reklamiert, wenn ich das richtig verstanden habe. Insofern ist das kein Problem.

quote:<hr size=1 noshade>Die Sache mit der Beweislage wurde mir erläutert, jedoch betonte der Anwalt immer wieder, dass ich mich darauf nicht verlassen sollte und meine Chancen eher schlecht stehen würden. zurzeit steht mein Auto in der Werkstatt und ich warte auf die momentane Diagnose.
<hr size=1 noshade>


Es ist natürlich schwierig, ohne genaue Kenntnis der einzelnen Vorgänge sich verlässlich zu äußern. In jedem Fall musst du glaubhaft machen können, dass der Händler zur Nacherfüllung aufgefordert wurde und diese gescheitert ist.

Was der Anwalt jetzt so außerordentlich schwierig an der Beweislage findet, kann ich zumindest nicht nachvollziehen, die Beweislast hat der Unternehmer. Diesen Beweis wird er normalerweise nicht erbringen können. Das Steuergerät ist kein Verschleißteil, es ist auf die Lebensdauer des Fahrzeugs angelegt (was nicht heißt, dass ein solches Teil nicht kaputt gehen kann).

Geht es in den ersten 6 Monaten nach Gefahrübergang kaputt, ist der Händler beweispflichtig dafür, dass das Teil bei Gefahrübergang nicht mangelbehaftet war.

Wenn jetzt der Händler schon vor dem Verkauf des Fahrzeugs sich bei einer anderen Werkstatt über die Kosten informiert hat...

Eindeutiger geht es doch kaum. Normalerweise würde man eine solche Ausgangsposition als ungemein günstig bezeichnen (wenn nichts verschwiegen wurde).

Kann auch nicht erkennen, was an diesem Fall so kompliziert sein soll, dass ein Anwalt eine Stunde braucht, um den Sachverhalt zu erfassen und zu interpretieren. Der Anwalt muss doch wissen, dass die Behauptung des Händlers vollkommen unbeachtlich ist, er hat den Beweis zu erbringen.

Es macht einen tatsächlich etwas ratlos. Womit begründet dein Anwalt denn, die Chancen würden trotz der Beweislast des Händlers "eher schlecht" stehen? Hast du ihn einmal darauf angesprochen?

Warum setzt der Anwalt den Rücktritt nicht durch? Über das Stadium der Nacherfüllung sind wir doch längst hinaus. Wenn das Steuergerät ausgetauscht werden muss, sind alle anderen Maßnahmen kontraproduktiv, sogar sinnlos.

Das weiß der Händler auch und wusste es von Anfang an. Hier ein Urteil des OLG Stuttgart:


quote:<hr size=1 noshade>46 Vergeblich wendet der Beklagtenvertreter hiergegen ein, dass es nur darauf ankomme, was die Werkstatt jeweils als Mangel diagnostiziert hatte und welche Maßnahmen sie ergriffen habe. Seiner Meinung nach läge also nur dann ein Fehlschlagen vor, wenn z.B. jedes Mal der Bremszylinder ausgetauscht worden und er immer noch defekt wäre. Das lässt sich indes weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dem Sinn der Regelung vereinbaren. Die Nachbesserung soll einen bestimmten Mangel beheben, den der Käufer zudem lediglich nach Symptomen zu beschreiben hat. Ergreift der Verkäufer zu seiner Behebung Maßnahmen, die ihn nicht abschließend beseitigen oder - noch gravierender - mit ihm nichts zu tun haben, dann ist der Versuch ungeeignet, diesen Mangel zu beseitigen und damit fehlgeschlagen. Die Auffassung des Beklagtenvertreters würde außerdem sinnwidrig dazu führen, dass Verkäufer, die besonders unzulängliche Versuche weitab von der tatsächlichen Ursache unternehmen, bevorzugt würden. <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>47 Daneben kann offen bleiben, ob ein Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung auf Basis des in der Berufung berücksichtigungsfähigen Vortrags (kein Bremsflüssigkeitsverlust) nicht auch nach §§ 323 Abs. 2 Nr. 3 , 440 S. 1 3. Fall BGB wegen Unzumutbarkeit für die Klägerin zulässig war. Dafür könnte sprechen, dass die Reparaturversuche der Beklagten vom 7.5.2007 bei Zugrundelegung des vom Senat berücksichtigungsfähigen Sachverhalts aus Sicht eines Technikers offensichtlich untauglich waren, wie sich aus den Ausführungen des vom Senat bestellten Sachverständigen bei seiner ersten Anhörung ergibt.
<hr size=1 noshade>


OLG Stuttgart Urteil vom 1.12.2009, 6 U 248/08
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=12240

Würde beim Anwalt noch einmal nachhaken, insesondere mir die Kostenrechnung erklären lassen...

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-- Editiert am 14.10.2010 14:37

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