BMW von Gebrauchtwarenhändler gekauft - Grosser Kratzer im Lack

20. Februar 2024 Thema abonnieren
 Von 
EinKäufer_123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
BMW von Gebrauchtwarenhändler gekauft - Grosser Kratzer im Lack

Hallo 123Recht Community,

ich habe einen BWM vom Gebrauchtwarenhändler mit Garantie von BMW gekauft. Beim Kauf hatte der BMW einen etwas 10 cm Kratzer auf dem Dach, da vor ein paar Tagen ein Verkaufszelt darauf gefallen ist. Der Verkäufer hat mir mündlich zugesichert bis zur Abholung den Kratzer so zu reparieren, dass dieser nicht mehr sichtbar ist. Bei der Abholung des BMW musste ich feststellen, dass der Kratzer nur übermalt wurde und die Kontor des Kratzers sichtbar ist. Dies habe ich erneut angesprochen. Der Händler hat gemeint, dass die Reparatur nicht so einfach gewesen sein bei Minusgraden und er im Frühling es nochmal probieren kann.

Vor ein paar Tagen habe ich erneut den Händler angerufen, da er mir keine Stellungnahme per Mail zurück schreiben will. Da meinte der Händler das er gesagt hätte beim Kauf den Schaden zu reparieren und dies hätte er getan. Besser ginge es nicht, da müsste man sonst lackieren.

Ich bin der Meinung, dass der Händler die Reparatur des Kratzers nicht wie vereinbart durchgeführt hat und nur schnell schnell etwas gemacht hat. Ich verstehe den Sachverhalt so: Das Verkaufszelt eines anderen Unternehmens ist auf das Auto gefallen. Der Autohändler hat die Versicherungssumme kassiert und den Verkaufspreis des Autos belassen. Ich habe das Auto gekauft mit der Zusicherung, dass der Kratzer repariert wird. Ich bin der Meinung der Autohändler hat hier ein Plusgeschäft durch die Versicherung gemacht und hat dieses Geld nicht investiert um das Fahrzeug in den eigentlichen Wert zurück zu setzen.

Habe ich eine Möglichkeit, dass der Autohändler den Kratzer ordentlich reparieren lässt?

Danke Gruss

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eysidisi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Wer schreibt der bleibt.....Ich denke du hast es nirgends schriftlich festgehalten=PECH !

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
EinKäufer_123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Eysidisi):
Wer schreibt der bleibt.....Ich denke du hast es nirgends schriftlich festgehalten=PECH !


Danke für die Antwort. Der Verkäufer hat jedoch bereits den Lackkratzer repariert wie vereinbart, jedoch nicht zu einem Standard, welcher akzeptabel ist. Welche Möglichkeit besteht in dieser Situation?

Danke Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
9elfer
Status:
Schüler
(376 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat (von EinKäufer_123):
Ich verstehe den Sachverhalt so: Das Verkaufszelt eines anderen Unternehmens ist auf das Auto gefallen. Der Autohändler hat die Versicherungssumme kassiert und den Verkaufspreis des Autos belassen.

Da das Fahrzeug vermutlich zu diesem Zeitpunkt sein Eigentum war, war er natürlich auch berechtigt den Schaden abzurechnen. Ob er den Verkaufpreis des Fahrzeuges dann senkt oder nicht bleibt ihm überlassen.
Zitat (von EinKäufer_123):
Ich bin der Meinung der Autohändler hat hier ein Plusgeschäft durch die Versicherung gemacht und hat dieses Geld nicht investiert um das Fahrzeug in den eigentlichen Wert zurück zu setzen.
Er kann den Schaden natürlich fiktiv abrechnen; zu einer Reparatur ist er nicht verpflichtet.
Zitat (von EinKäufer_123):
Der Verkäufer hat mir mündlich zugesichert

Sie sollten so etwas in Zukunft detailiert schriftlich festhalten.
Zitat (von EinKäufer_123):
Ich bin der Meinung, dass der Händler die Reparatur des Kratzers nicht wie vereinbart durchgeführt hat

Zitat (von EinKäufer_123):
Habe ich eine Möglichkeit, dass der Autohändler den Kratzer ordentlich reparieren lässt?

Im Zweifel müssten Sie ein Gericht davon überzeugen, dass eine sach- und fachgerechte Reparatur vereinbart wurde. Das ist bei mündlichen Vereinbarungen naturgemäß sehr schwer.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Im Zweifel müssten Sie ein Gericht davon überzeugen, dass eine sach- und fachgerechte Reparatur vereinbart wurde. Das ist bei mündlichen Vereinbarungen naturgemäß sehr schwer.

Da das gar nicht vereinbart wurde, warum sollte man darauf klagen?
Im übrigen ergibt sich das mit der "sach- und fachgerechten Reparatur" so aus dem Gesetz, da bräuchte es also keine großen Beweise.

Das Problem läge wo ganz anders - denn es kann bei einem Gebrauchtwagen durchsaust der "sach- und fachgerechten Reparatur" entsprechen, wenn ein Lackstift zum Einsatz käme.



Zitat (von EinKäufer_123):
Der Verkäufer hat mir mündlich zugesichert bis zur Abholung den Kratzer so zu reparieren, dass dieser nicht mehr sichtbar ist.

Dann wäre dies als zugesicherte Eigenschaft zu werten. Auch mündliche Verträge sind einzuhalten.
Das Problem dürfte nur sein, das man es nicht beweisen kann. Und genau das weis der Händler auch, wie man daran sieht, dass er nur telefonieren will ...



Zitat (von EinKäufer_123):
Bei der Abholung des BMW musste ich feststellen, dass der Kratzer nur übermalt wurde und die Kontor des Kratzers sichtbar ist.

Und man hat den Wagen ohne Vorbehalt angenommen. Noch ein Problem wenn es vor Gericht ginge.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
9elfer
Status:
Schüler
(376 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da das gar nicht vereinbart wurde, warum sollte man darauf klagen?

Es hat niemand behauptet dass das vereinbart wurde; wie kommen Sie darauf!? Es hat auch keiner behauptet dass man darauf klagen sollte; wie kommen Sie darauf? Erklären Sie sich bitte!
Zitat (von Harry van Sell):
Im übrigen ergibt sich das mit der "sach- und fachgerechten Reparatur" so aus dem Gesetz,

Nennen Sie bitte das Gesetz auf das Sie Ihre Aussage stützen.
Zitat (von Harry van Sell):
da bräuchte es also keine großen Beweise.

Also kein Problem; dann nennen Sie einfach das Gesetz, auf das sich der VK berufen kann. Denn genau das sugerieren sie ihm momentan mit ihrer Aussage.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Nennen Sie bitte das Gesetz auf das Sie Ihre Aussage stützen.

BGB



Zitat (von 9elfer):
dann nennen Sie einfach das Gesetz, auf das sich der VK berufen kann.

BGB und ZPO



Zitat (von 9elfer):
wie kommen Sie darauf!?

Weil bei mir der Tellerrand eben nicht die Grenze ist.
Um über den Tellerrand schauen zu können, braucht es
Wobei ich den Vorteil habe, das ich nur einen kleinen Teller habe. Bei anderen hingegen ist der Teller oft so groß, dass sie nicht mal den Rand sehen.



Zitat (von 9elfer):
Erklären Sie sich bitte!

Wie jeder lesen kann, ist mein Status "unbeschreiblich". Nun kann man unbeschreibliches denknotwendigerweise nicht beschreiben und auch nicht erklären. Somit kann nicht mal ich mich erklären.



PS: irgendwie habe ich das Gefühl, das dem kleinen Troll meine Antworten so gar nicht gefallen werden?




-- Editiert von User am 20. Februar 2024 22:47

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9177 Beiträge, 1946x hilfreich)

Zitat (von EinKäufer_123):
Habe ich eine Möglichkeit, dass der Autohändler den Kratzer ordentlich reparieren lässt?


Meine Meinung:
Man hätte nachlackieren vereinbaren müssen und zwar schriftlich
Man hätte den Wagen mit dem noch sichtbaren Kratzer nicht mitnehmen sollen, wenn einem die Reparatur des Kratzers nicht gefällt.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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