Hallo,
über Kleinanzeigen wurde von Privat ein Beamer verkauft. In der Überschrift stand der Name des Modells und "neuwertig".
In der Beschreibung selbst stand "Kaum genutzt". Das Modell selbst ist vor gut ca 10 Jahren hergestellt worden.
Der Beamer hat nun 1200 Lampenstunden (von insg. 4000) verbraucht. Außerdem stellte sich heraus, daß die Fernbedienung von einem anderen Modell stammt und daher nicht alle Funktionen, wie vorgesehen, gegeben sind.
Wäre hier wohl die Forderung Minderung durchsetzbar? (Z. B. anteilig 1/4 des Neuwertes einer Lampe sowie Kosten für Ersatzfernbedienung.)
Beamer wird als neuwertig verkauft
Zitat :Wäre hier wohl die Forderung Minderung durchsetzbar?
Tut mir leid ich habe keine Glaskugel in der Schublade
Zitat :Der Beamer hat nun 1200 Lampenstunden (von insg. 4000) verbraucht.
Also "neuwertig".und "Kaum genutzt".
Zitat :Außerdem stellte sich heraus, daß die Fernbedienung von einem anderen Modell stammt
War das nicht erkennbar?
schon mal den Verkäufer gefragt, warum er 1200 Lampenstunden als neuwertig angibt und warum eine andere Fernbedienung?
Rechtlich könntest du dem Beamer zurückgeben. Einen Nachlass zu akzeptieren wäre sicher die beste Lösung für beide.
Da müsste allerdings der VK zustimmen
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Zitat :Der Beamer hat nun 1200 Lampenstunden (von insg. 4000) verbraucht
Damit wäre die Lampe neuwertig und kaum genutzt.
Was ist mit dem Rest? Ist der auch neuwertig und kaum genutzt?
Zitat :Außerdem stellte sich heraus, daß die Fernbedienung von einem anderen Modell stammt
Wurde die Fernbedienung im Angebot erwähnt?
Wenn ja, wie konkret?
Zitat :daher nicht alle Funktionen, wie vorgesehen, gegeben sind.
Welche Funktionen fehlen?
Welche Bedeutung haben diese Funktionen für den Käufer?
Waren diese Funktionen im Angebot erwähnt?
Sind diese Funktionen manuell ausführbar?
Zitat :Wäre hier wohl die Forderung Minderung durchsetzbar?
Ist immer so eine Sache mit der Hellseherei ...
Kommt als erstes mal darauf an, wie kooperationswillig und wie zahlungsfähig der Käufer ist.
Zitat :(Z. B. anteilig 1/4 des Neuwertes einer Lampe
Dafür sehe ich keine Rechtsgrundlage.
Zitat :sowie Kosten für Ersatzfernbedienung.)
Sofern die Ersatzfernbedienung zu ersetzen wäre, käme der Wert einer gebrauchten Ersatzfernbedienung, neuwertig und kaum genutzt. zum Ansatz. Minus des Wertes der vom Verkäufer erhaltenen Fernbedienung.
Zitat :Damit wäre die Lampe neuwertig und kaum genutzt.
Was ist mit dem Rest? Ist der auch neuwertig und kaum genutzt?
Warum ist eine Lampe aus deiner Sicht neuwertig, wenn sie bereits 1/3 ihrer Lebenszeit verbraucht hat? Das entspricht etwa 700 Filmen.
Im Angebot selbst stand nichts außer: Beamer neuwertig (Überschrift) und "Kaum genutzt" im Text.
Angekommen ist ein vergilbter, nach Rauch riechender Beamer mit falscher Fernbedienung, verdrecktem Staubfilter und 1200 Lampenstunden auf der Uhr.
Die Fernbedienung ist für diverse Einstellungen ungeeignet (Trapezkorrektur, 3D Funktionen usw). Manuell kann ich das nicht bedienen, da Deckenanbringung.
Ich frage mich, warum hier nicht eine Minderung von 50 Euro drin sein sollte? (Kauf passende Fernbedienung und Abzug für Lampengebrauch)
Bei der Bezeichnung "neuwertig" dürfte es sich doch um eine zugesicherte Eigenschaften handeln, die nach 1200 Betriebsstunden ganz klar nicht erfüllt ist?
-- Editiert von User am 17. Februar 2026 05:54
Zitat :schon mal den Verkäufer gefragt, warum er 1200 Lampenstunden als neuwertig angibt und warum eine andere Fernbedienung?
Rechtlich könntest du dem Beamer zurückgeben. Einen Nachlass zu akzeptieren wäre sicher die beste Lösung für beide.
Da müsste allerdings der VK zustimmen
Der Verkäufer ist von der Sorte "ich stelle mich quer, habe alles richtig gemacht und Sie sind eine Schande für das Land" (O-Ton) .
Ich lasse mir das nicht gefallen und möchte nun meine Forderung schriftlich und notfalls per Mahnbescheid geltend machen. Schon aus Prinzip. Darum möchte ich hier meine Erfolgsaussichten ausloten.
Zitat :schon mal den Verkäufer gefragt, warum er 1200 Lampenstunden als neuwertig angibt und warum eine andere Fernbedienung?
Rechtlich könntest du dem Beamer zurückgeben. Einen Nachlass zu akzeptieren wäre sicher die beste Lösung für beide.
Da müsste allerdings der VK zustimmen
Der Verkäufer ist von der Sorte "ich stelle mich quer, habe alles richtig gemacht und Sie sind eine Schande für das Land" (O-Ton) .
Ich lasse mir das nicht gefallen und möchte nun meine Forderung schriftlich und notfalls per Mahnbescheid geltend machen. Schon aus Prinzip. Darum möchte ich hier meine Erfolgsaussichten ausloten.
Zitat :Damit wäre die Lampe neuwertig und kaum genutzt.
Nicht dein Ernst?
Würdest du das auch bei einem Auto sagen, wenn man von einer Lebensdauer von 20 Jahren ausgeht, und das Auto bereits 5 Jahre in Gebrauch war?
Egal welches Produkt - wenn es schon ein Viertel seiner lebenszeit benutzt ist, ist es nicht mehr neuwertig. (Anders sieht es nur aus, wenn es tatsächlich ungenutzt in der Ecke gestanden hätte...)
Zitat :Angekommen ist ein vergilbter, nach Rauch riechender Beamer mit falscher Fernbedienung, verdrecktem Staubfilter und 1200 Lampenstunden auf der Uhr.
Schade, dass diese Info mal wieder erst häppchenweise kommt.
Rückabwicklung wäre einfacher...
Achja, Beschreibung, Bilder, Chats, etc. sichern!
-- Editiert von User am 17. Februar 2026 09:58
Zitat :Rückabwicklung wäre einfacher...
Achja, Beschreibung, Bilder, Chats, etc. sichern!
Es ist alles an Beweisen gesichert. Die Rückabwicklung möchte ich nicht, um die Zug um Zug Methode und Diskussionen über Versandkosten zu vermeiden.
Ich finde Minderung logistisch einfacher.
Zitat :Schade, dass diese Info mal wieder erst häppchenweise kommt.
Vergilbung und Rauch sind auch nichts, worauf ich mich bei der Minderung beziehen werde. Das ist sehr subjektiv.
Klare Mängel bleiben aus meiner Sicht Lampenalter und falsche Fernbedienung.
-- Editiert von User am 17. Februar 2026 10:18
Zitat :Zitat (von Harry van Sell):
Damit wäre die Lampe neuwertig und kaum genutzt.
Nicht dein Ernst?
Würdest du das auch bei einem Auto sagen, wenn man von einer Lebensdauer von 20 Jahren ausgeht, und das Auto bereits 5 Jahre in Gebrauch war?
Egal welches Produkt - wenn es schon ein Viertel seiner lebenszeit benutzt ist, ist es nicht mehr neuwertig. (Anders sieht es nur aus, wenn es tatsächlich ungenutzt in der Ecke gestanden hätte...)
Danke! Genau so sehe ich das auch und verstehe die Argumentation von Harry ebensowenig.
Ich war beim Kauf von einem Beamer ausgegangen, der die meiste Zeit seines Lebens unbenutzt im Keller oder Schrank gelegen hat und habe das natürlich auch bei der Preisfindung berücksichtigt.
Zitat :Vergilbung und Rauch sind auch nichts, worauf ich mich bei der Minderung beziehen werde. Das ist sehr subjektiv.
Vergilbung und Rauch spricht aber gegen neuwertig.
Eher nicht, aber ohne Versuch wirst du nicht kluch. Du willst wahrscheinlich x % des Kaufpreises zurück...oder was meinst du mit Minderung?Zitat :Wäre hier wohl die Forderung Minderung durchsetzbar?
Allerdings hast du schon nachgefragt---und Antworten erhalten, die nicht nach Erfolg klingen.
Die Plattform ist nicht unbekannt dafür, dass dort alles mögliche verramscht wird und Käufer wenig Rechte haben.
Ich frage dich, warum der Verkäufer darauf eingehen sollte.Zitat :Ich frage mich, warum hier nicht eine Minderung von 50 Euro drin sein sollte?
Das steht dir frei. Ich sehe da keinen Erfolg im Lot.Zitat :Ich lasse mir das nicht gefallen und möchte nun meine Forderung schriftlich und notfalls per Mahnbescheid geltend machen.
Den Preis hat doch der Verkäufer gefunden, dann das Teil angeboten... und einen ***Käufer gefunden.Zitat :habe das natürlich auch bei der Preisfindung berücksichtigt.
Gab es denn Rückfragen deinerseits zu dem Artikel, bevor du den Kauf getätigt hast?
Selten so was falsches gelesen.Zitat :Der Beamer hat nun 1200 Lampenstunden (von insg. 4000) verbraucht.Zitat :Damit wäre die Lampe neuwertig und kaum genutzt.
Zitat :Ich lasse mir das nicht gefallen und möchte nun meine Forderung schriftlich und notfalls per Mahnbescheid geltend machen. Schon aus Prinzip. Darum möchte ich hier meine Erfolgsaussichten ausloten.
Minderung über Mahnbescheid - das können Sie vergessen.
Der Verkäufer widerspricht und dann sind Sie in der Pflicht, den Vollbeweis für die Minderungshöhe zu erbringen. Sie müssen dann mit 1000€ Gutachterkosten in Vorleistung gehen, in der Hoffnung, dass der Gutachter die Wertdifferenz zwischen geliefertem und beworbenem Beamer genau so sieht wie Sie.
Minderung ist zwar schön, aber nur durchsetzbar, wenn der Verkäufer mitspielt. Ansonsten steht das Kostenrisiko in keinem sinvollen Verhältnis zum Warenwert.
Deshalb klagt man (bei unkooperativen Verkäufern) auch nie auf Minderung, sondern immer auf Rückabwicklung - was natürlich voraussetzt, dass man auch selbst zur Rückabwicklung bereit ist.
Update: Ich hatte nun ein Gespräch mit einem auf Kaufrecht spezialisierten Anwalt.
Nach seiner Aussage, ist eine Minderung von 50 Euro hier sehr erfolgsversprechend. Das sei eher am unteren Limit des Üblichen bei dieser starken Abweichung vom beschriebenen Zustand.
Die Fernbedienung solle ich hingegen nicht mit einbeziehen, da die Originalität nicht explizit erwähnt wurde.
Ich werde nun also die Einforderung konsequent durchziehen.
Danke euch dennoch für die Ratschläge.
Damit meint der Anwalt wohl den %-Satz, doch hoffentlich nicht das Ergebnis über Mahnung und Mahnbescheid...Zitat :Nach seiner Aussage, ist eine Minderung von 50 Euro hier sehr erfolgsversprechend
Da hast du evtl. die falschen Fragen gestellt.
Oder... das Glück ist mit den Mutigen...?
Melde dich doch bitte zurück, wenn du erfolgreich warst.Zitat :Ich werde nun also die Einforderung konsequent durchziehen.
Zitat :Egal welches Produkt - wenn es schon ein Viertel seiner lebenszeit benutzt ist, ist es nicht mehr neuwertig.
Bedeutet Du würdest Du dieses

3 Monate alte Neufahrzeug als "neuwertig" ansehen?
Zitat :Angekommen ist ein vergilbter, nach Rauch riechender Beamer .... verdrecktem Staubfilter
Das ist definitiv nicht mehr neuwertig.
Zitat :Die Fernbedienung solle ich hingegen nicht mit einbeziehen, da die Originalität nicht explizit erwähnt wurde.
Bisher galt der Grundsatz, dass bei Kaufverträgen Selbstverständlichkeiten nicht erwähnt werden müssen, Ausnahmen aber schon. Die Originalität muss also gerade nicht explizit erwähnt werden, eine funktionseingeschränkte Ersatzfernbedienung hingegen schon.
Ich wüsste nicht, dass sich da was geändert hätte?
Zitat :Bedeutet Du würdest Du dieses
3 Monate alte Neufahrzeug als "neuwertig" ansehen?
Nö, bedeutet es nicht und keine Ahnung, wie du auch nur im entferntesten darauf kommst. Ich habe nirgends geschrieben oder auch nur angedeutet, dass die Nutzungsdauer eines Gegenstandes der alleinige Parameter zur Bestimmung von "Neuwertigkeit" ist. Da gibt's noch andere Parameter wie z.b in deinem Beispiel der Zustand.
Nur ist der Zustand bei einem tip top gepflegten Gegenstand trotzdem egal - wenn er 1/4 seines Lebens in Gebrauch ist, ist er nicht mehr neuwertig.
Zitat :Ich habe nirgends geschrieben oder auch nur angedeutet, dass die Nutzungsdauer eines Gegenstandes der alleinige Parameter zur Bestimmung von "Neuwertigkeit" ist.
Das las sich für mich so.
Zitat :Nur ist der Zustand bei einem tip top gepflegten Gegenstand trotzdem egal - wenn er 1/4 seines Lebens in Gebrauch ist, ist er nicht mehr neuwertig.
Du verkennst das hier der Gesamtzustand als neuwertig offeriert wurde.
Oder anders gesagt, nur weil bei einem 6 Monate alten Auto die Reifen erneuerungsbedürftig sind oder der Tank leer ist, bleibt der Gesamtzustand dennoch bei "neuwertig" wenn es sonst tip top gepflegt ist.
Der Beamter hier ist abgeranzt, da würde auch eine Lampe mit 0 Stunden nichts helfen. Zusätzlich fehlt die vertraglich vereinbarte Fernbedienung. Es wurde schlicht nicht geliefert was gekauft wurde.
Zitat :Bisher galt der Grundsatz, dass bei Kaufverträgen Selbstverständlichkeiten nicht erwähnt werden müssen, Ausnahmen aber schon. Die Originalität muss also gerade nicht explizit erwähnt werden, eine funktionseingeschränkte Ersatzfernbedienung hingegen schon.
Ich wüsste nicht, dass sich da was geändert hätte?
Da das Argument mit der Lampe viel stärker ist, empfahl mir der Anwalt hier Fokus und Klarheit.
Die Fernbedienung war auf einem Foto ersichtlich und es wurde dazu keine weitere Beschaffenheit explizit vereinbart. Darum könne es u. U. kritisch werden, das durchzusetzen, auch wenn Originalität selbstverständlich sein sollte.
Die alleinige Erwähnung der Lampendauer sei viel klarer und definitiv für die Minderung ausreichend nach seiner Aussage. Dabei bleibe ich nun in meiner Forderung.
(Die anderen Mängel erwähne ich nur im Nebensatz).
Zitat :Zitat (von Klagdichreich):
Vergilbung und Rauch sind auch nichts, worauf ich mich bei der Minderung beziehen werde. Das ist sehr subjektiv.
Vergilbung und Rauch spricht aber gegen neuwertig.
Bei einem Gemälde oder Dekorationselement mag das ausschlaggebend sein. Ein Beamer hat ja aber gerade eine TECHNISCHE Funktion. Vergilbung und Geruch können auch ohne Benutzung eintreten. Insbesondere bei einem älteren Modell. Dennoch kann er technisch neuwertig, im Sinne von "Kaum benutzt" sein.
Vergilbung und der Rauchgeruch sind hier also (aus meiner Sicht) das deutlich schwächere Argument gegenüber dem Lampenalter.
-- Editiert von User am 17. Februar 2026 14:51
Zitat :Da das Argument mit der Lampe viel stärker ist, empfahl mir der Anwalt hier Fokus und Klarheit.
Ich bekam immer die Empfehlung die Hauptsachen zu fokussieren und die andern Sachen nachfolgend abzuarbeiten, wegen der Gesamtschau. So nach dem Motto "Viele kleine "upsi" ergeben ein "No Go"".
Aber da hat jeder so eine Vorlieben.
Zitat :Die Fernbedienung war auf einem Foto ersichtlich und es wurde dazu keine weitere Beschaffenheit explizit vereinbart.
Ok, dann sehe ich das
Zitat :Darum könne es u. U. kritisch werden, das durchzusetzen, auch wenn Originalität selbstverständlich sein sollte.
ebenso.
Ich ging davon aus, das die Fernbedienung nicht erwähnt wurde.
Zitat :Vergilbung und der Rauchgeruch sind hier also (aus meiner Sicht) das deutlich schwächere Argument gegenüber dem Lampenalter.
Naja, nicht nur Raucher sterben früher, auch deren elektronischen Geräte.
Die Auswirkungen von Nikotin in Kombination mit Staub / Wärme und Luftfeuchtigkeit, auf Leiterbahnen und optische Bauteile, sollte man nicht unterschätzen, da ist die Lampe meines Erachtens eher "Kleinvieh"...
Zumal der Beamer den Qualm, dank Lüfter, mindestens 1200 Stunden durch sein Innerstes geleitet hat.
Mein Ziel wäre hier definitiv keine Minderung, sondern eine Rückabwicklung.
Zitat :Die Auswirkungen von Nikotin in Kombination mit Staub / Wärme und Luftfeuchtigkeit, auf Leiterbahnen und optische Bauteile, sollte man nicht unterschätzen, da ist die Lampe meines Erachtens eher "Kleinvieh"...
Zumal der Beamer den Qualm, dank Lüfter, mindestens 1200 Stunden durch sein Innerstes geleitet hat.
Sehe ich auch so.
Zudem kann es noch wegen des verdreckten Staubfilters zu Hitzestau kommen, etwas worauf gerade Kondensatoren mitunter überaus empfindlich reagieren sollen.
Zitat :Zitat (von Klagdichreich):
Ich lasse mir das nicht gefallen und möchte nun meine Forderung schriftlich und notfalls per Mahnbescheid geltend machen. Schon aus Prinzip. Darum möchte ich hier meine Erfolgsaussichten ausloten.
Minderung über Mahnbescheid - das können Sie vergessen.
Der Verkäufer widerspricht und dann sind Sie in der Pflicht, den Vollbeweis für die Minderungshöhe zu erbringen. Sie müssen dann mit 1000€ Gutachterkosten in Vorleistung gehen, in der Hoffnung, dass der Gutachter die Wertdifferenz zwischen geliefertem und beworbenem Beamer genau so sieht wie Sie.
Minderung ist zwar schön, aber nur durchsetzbar, wenn der Verkäufer mitspielt. Ansonsten steht das Kostenrisiko in keinem sinvollen Verhältnis zum Warenwert.
Deshalb klagt man (bei unkooperativen Verkäufern) auch nie auf Minderung, sondern immer auf Rückabwicklung - was natürlich voraussetzt, dass man auch selbst zur Rückabwicklung bereit ist.
Das meinte ich in #9
@TE: Die Minderung wird eine Odyssee sondergleichen. Ich schätze, du wirst noch viel zu berichten haben... Mach das auch bitte
Zitat :@TE: Die Minderung wird eine Odyssee sondergleichen. Ich schätze, du wirst noch viel zu berichten haben... Mach das auch bitte
Ich denke, da irrst du dich. Eine Minderung ist keine Odyssee, sondern geltendes Recht und wird vom Richter mit Augenmaß betrachtet. Darum ja der geringe Minderungsbetrag, der nach meinem Anwalt definitiv gerechtfertigt ist.
Hier wird ganz sicher kein Gutachter zurate gezogen werden müssen. Und wenn, ist mir das auch egal, weil es meine RV übernimmt.
Der dreiste Verkäufer hat hingegen sehr wahrscheinlich keine RV und wird aus dieser Erfahrung hoffentlich lernen.
Ganz ehrlich: Eine solch defensive Einstellung, wie du sie vorschlägst, spielt unehrlichen Verkäufern nur in die Karten.
Zitat :Eine Minderung ist keine Odyssee, sondern geltendes Recht und wird vom Richter mit Augenmaß betrachtet. Darum ja der geringe Minderungsbetrag, der nach meinem Anwalt definitiv gerechtfertigt ist.
Hier wird ganz sicher kein Gutachter zurate gezogen werden müssen.
Wenn der Richter nicht selbst die notwendige Fachkenntnis hat (z.B. weil er selbst vor dem Jurastudium eine Ausbildung zum Elektroniker gemacht und in einer Beamer-Fabrik gearbeitet hat) muss er einen Gutachter beauftragen, wenn die Gegenseite die Minderung anzweifelt. Da hat er überhaupt keine Wahl. Ein vernünftiger Richter wird natürlich alle darauf hinweisen, dass die Gutachterkosten den Minderungsbetrag übersteigen und dass es wirtschaftlich sinnlos ist. Ein vernünftiger Verkäufer würde sich das mit dem Gutachten auch gut überlegen. Aber wenn die Gegenseite unvernünftig ist und trotzdem darauf besteht, hat der Richter keine Wahl. Wenn Sie 50€ Minderung fordern, müssen Sie auch den Beweis (und keine Schätzung) bringen, dass die 50€ korrekt sind.
Deshalb sollte man vorher schon den Betrag begründen können.
Z.B. "Eine Ersatzlampe incl. Einbau kostet 200€. (Beweis beiliegend, siehe Anlage 1). Dadurch dass die Lampe im Beamer schon ein Viertel ihrer Lebenszeit verbraucht hat (Beweis beiliegend, siehe Anlage 2), setze ich als Minderungsbetrag ein Viertel der Kosten einer Ersatzlampe incl. Einbau an." Damit nimmt man der Gegenseite den Wind aus den Segeln, überhaupt eine Gutachten zu fordern.
Zitat :Und wenn, ist mir das auch egal, weil es meine RV übernimmt.
Das ist gut. Im Kaufrecht sind meist nämlich nicht Anwalts- und Gerichtskosten das Problem, sondern Gutachterkosten.
Zitat :Wenn Sie 50€ Minderung fordern, müssen Sie auch den Beweis (und keine Schätzung) bringen, dass die 50€ korrekt sind.
Der Beweis ist recht leicht geführt, da eine neue Lampe 170 Euro kostet und neuer Luftfilter 27 Euro. Davon 1/4 (weil 1/4 gelaufen) sollte die 50 Euro definitiv rechtfertigen. Bin Fernbedienung und Rauchgeruch reden wir da noch nicht mal.
Ich denke, das wird auch jeder Richter ohne Gutachten nach Augenmaß beurteilen können. Die Lampenstunden sind ja zum Glück unstrittig im Beamer selbst dokumentiert.
Letztlich wird es aber ohnehin vorher auf einen Vergleich hinauslaufen, denke ich.
Mir geht es eigentlich auch nur darum, dem Verkäufer deutlich seine Grenzen aufzuzeigen. Es sollen ihm ruhig Kosten entstehen, damit er lernt, daß auch Privatverkäufe keinen rechtsfreien Raum darstellen, in denen durch unwahre Tatsachen höhere Preise erzielt werden können.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
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- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
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