Beamer wird als neuwertig verkauft

16. Februar 2026 Thema abonnieren
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3149 Beiträge, 484x hilfreich)
Beamer wird als neuwertig verkauft

Hallo,
über Kleinanzeigen wurde von Privat ein Beamer verkauft. In der Überschrift stand der Name des Modells und "neuwertig".
In der Beschreibung selbst stand "Kaum genutzt". Das Modell selbst ist vor gut ca 10 Jahren hergestellt worden.

Der Beamer hat nun 1200 Lampenstunden (von insg. 4000) verbraucht. Außerdem stellte sich heraus, daß die Fernbedienung von einem anderen Modell stammt und daher nicht alle Funktionen, wie vorgesehen, gegeben sind.

Wäre hier wohl die Forderung Minderung durchsetzbar? (Z. B. anteilig 1/4 des Neuwertes einer Lampe sowie Kosten für Ersatzfernbedienung.)




52 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Chrominanz
Status:
Schüler
(498 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Klagdichreich):
Wäre hier wohl die Forderung Minderung durchsetzbar?

Tut mir leid ich habe keine Glaskugel in der Schublade


Zitat (von Klagdichreich):
Der Beamer hat nun 1200 Lampenstunden (von insg. 4000) verbraucht.

Also "neuwertig".und "Kaum genutzt".


Zitat (von Klagdichreich):
Außerdem stellte sich heraus, daß die Fernbedienung von einem anderen Modell stammt

War das nicht erkennbar?

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

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#2
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1325 Beiträge, 215x hilfreich)

schon mal den Verkäufer gefragt, warum er 1200 Lampenstunden als neuwertig angibt und warum eine andere Fernbedienung?
Rechtlich könntest du dem Beamer zurückgeben. Einen Nachlass zu akzeptieren wäre sicher die beste Lösung für beide.
Da müsste allerdings der VK zustimmen

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129136 Beiträge, 41196x hilfreich)

Zitat (von Klagdichreich):
Der Beamer hat nun 1200 Lampenstunden (von insg. 4000) verbraucht

Damit wäre die Lampe neuwertig und kaum genutzt.
Was ist mit dem Rest? Ist der auch neuwertig und kaum genutzt?



Zitat (von Klagdichreich):
Außerdem stellte sich heraus, daß die Fernbedienung von einem anderen Modell stammt

Wurde die Fernbedienung im Angebot erwähnt?
Wenn ja, wie konkret?



Zitat (von Klagdichreich):
daher nicht alle Funktionen, wie vorgesehen, gegeben sind.

Welche Funktionen fehlen?
Welche Bedeutung haben diese Funktionen für den Käufer?
Waren diese Funktionen im Angebot erwähnt?
Sind diese Funktionen manuell ausführbar?



Zitat (von Klagdichreich):
Wäre hier wohl die Forderung Minderung durchsetzbar?

Ist immer so eine Sache mit der Hellseherei ...
Kommt als erstes mal darauf an, wie kooperationswillig und wie zahlungsfähig der Käufer ist.



Zitat (von Klagdichreich):
(Z. B. anteilig 1/4 des Neuwertes einer Lampe

Dafür sehe ich keine Rechtsgrundlage.



Zitat (von Klagdichreich):
sowie Kosten für Ersatzfernbedienung.)

Sofern die Ersatzfernbedienung zu ersetzen wäre, käme der Wert einer gebrauchten Ersatzfernbedienung, neuwertig und kaum genutzt. zum Ansatz. Minus des Wertes der vom Verkäufer erhaltenen Fernbedienung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3149 Beiträge, 484x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Damit wäre die Lampe neuwertig und kaum genutzt.
Was ist mit dem Rest? Ist der auch neuwertig und kaum genutzt?


Warum ist eine Lampe aus deiner Sicht neuwertig, wenn sie bereits 1/3 ihrer Lebenszeit verbraucht hat? Das entspricht etwa 700 Filmen.

Im Angebot selbst stand nichts außer: Beamer neuwertig (Überschrift) und "Kaum genutzt" im Text.
Angekommen ist ein vergilbter, nach Rauch riechender Beamer mit falscher Fernbedienung, verdrecktem Staubfilter und 1200 Lampenstunden auf der Uhr.
Die Fernbedienung ist für diverse Einstellungen ungeeignet (Trapezkorrektur, 3D Funktionen usw). Manuell kann ich das nicht bedienen, da Deckenanbringung.

Ich frage mich, warum hier nicht eine Minderung von 50 Euro drin sein sollte? (Kauf passende Fernbedienung und Abzug für Lampengebrauch)
Bei der Bezeichnung "neuwertig" dürfte es sich doch um eine zugesicherte Eigenschaften handeln, die nach 1200 Betriebsstunden ganz klar nicht erfüllt ist?

-- Editiert von User am 17. Februar 2026 05:54

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#5
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3149 Beiträge, 484x hilfreich)

Zitat (von Daskalos):
schon mal den Verkäufer gefragt, warum er 1200 Lampenstunden als neuwertig angibt und warum eine andere Fernbedienung?
Rechtlich könntest du dem Beamer zurückgeben. Einen Nachlass zu akzeptieren wäre sicher die beste Lösung für beide.
Da müsste allerdings der VK zustimmen


Der Verkäufer ist von der Sorte "ich stelle mich quer, habe alles richtig gemacht und Sie sind eine Schande für das Land" (O-Ton) .
Ich lasse mir das nicht gefallen und möchte nun meine Forderung schriftlich und notfalls per Mahnbescheid geltend machen. Schon aus Prinzip. Darum möchte ich hier meine Erfolgsaussichten ausloten.

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#6
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3149 Beiträge, 484x hilfreich)

Zitat (von Daskalos):
schon mal den Verkäufer gefragt, warum er 1200 Lampenstunden als neuwertig angibt und warum eine andere Fernbedienung?
Rechtlich könntest du dem Beamer zurückgeben. Einen Nachlass zu akzeptieren wäre sicher die beste Lösung für beide.
Da müsste allerdings der VK zustimmen


Der Verkäufer ist von der Sorte "ich stelle mich quer, habe alles richtig gemacht und Sie sind eine Schande für das Land" (O-Ton) .
Ich lasse mir das nicht gefallen und möchte nun meine Forderung schriftlich und notfalls per Mahnbescheid geltend machen. Schon aus Prinzip. Darum möchte ich hier meine Erfolgsaussichten ausloten.

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#7
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1655 Beiträge, 289x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Damit wäre die Lampe neuwertig und kaum genutzt.

Nicht dein Ernst?
Würdest du das auch bei einem Auto sagen, wenn man von einer Lebensdauer von 20 Jahren ausgeht, und das Auto bereits 5 Jahre in Gebrauch war?

Egal welches Produkt - wenn es schon ein Viertel seiner lebenszeit benutzt ist, ist es nicht mehr neuwertig. (Anders sieht es nur aus, wenn es tatsächlich ungenutzt in der Ecke gestanden hätte...)

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#8
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9770 Beiträge, 2063x hilfreich)

Zitat (von Klagdichreich):
Angekommen ist ein vergilbter, nach Rauch riechender Beamer mit falscher Fernbedienung, verdrecktem Staubfilter und 1200 Lampenstunden auf der Uhr.


Schade, dass diese Info mal wieder erst häppchenweise kommt.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#9
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3390 Beiträge, 1317x hilfreich)

Rückabwicklung wäre einfacher...

Achja, Beschreibung, Bilder, Chats, etc. sichern!

-- Editiert von User am 17. Februar 2026 09:58

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#10
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3149 Beiträge, 484x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Rückabwicklung wäre einfacher...

Achja, Beschreibung, Bilder, Chats, etc. sichern!


Es ist alles an Beweisen gesichert. Die Rückabwicklung möchte ich nicht, um die Zug um Zug Methode und Diskussionen über Versandkosten zu vermeiden.
Ich finde Minderung logistisch einfacher.

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#11
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3149 Beiträge, 484x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Schade, dass diese Info mal wieder erst häppchenweise kommt.


Vergilbung und Rauch sind auch nichts, worauf ich mich bei der Minderung beziehen werde. Das ist sehr subjektiv.

Klare Mängel bleiben aus meiner Sicht Lampenalter und falsche Fernbedienung.

-- Editiert von User am 17. Februar 2026 10:18

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#12
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3149 Beiträge, 484x hilfreich)

Zitat (von Schalkefan):
Zitat (von Harry van Sell):
Damit wäre die Lampe neuwertig und kaum genutzt.

Nicht dein Ernst?
Würdest du das auch bei einem Auto sagen, wenn man von einer Lebensdauer von 20 Jahren ausgeht, und das Auto bereits 5 Jahre in Gebrauch war?

Egal welches Produkt - wenn es schon ein Viertel seiner lebenszeit benutzt ist, ist es nicht mehr neuwertig. (Anders sieht es nur aus, wenn es tatsächlich ungenutzt in der Ecke gestanden hätte...)


Danke! Genau so sehe ich das auch und verstehe die Argumentation von Harry ebensowenig.
Ich war beim Kauf von einem Beamer ausgegangen, der die meiste Zeit seines Lebens unbenutzt im Keller oder Schrank gelegen hat und habe das natürlich auch bei der Preisfindung berücksichtigt.

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#13
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9770 Beiträge, 2063x hilfreich)

Zitat (von Klagdichreich):
Vergilbung und Rauch sind auch nichts, worauf ich mich bei der Minderung beziehen werde. Das ist sehr subjektiv.


Vergilbung und Rauch spricht aber gegen neuwertig.

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https://www.antispam-ev.de

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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39869 Beiträge, 6513x hilfreich)

Zitat (von Klagdichreich):
Wäre hier wohl die Forderung Minderung durchsetzbar?
Eher nicht, aber ohne Versuch wirst du nicht kluch. Du willst wahrscheinlich x % des Kaufpreises zurück...oder was meinst du mit Minderung?
Allerdings hast du schon nachgefragt---und Antworten erhalten, die nicht nach Erfolg klingen.
Die Plattform ist nicht unbekannt dafür, dass dort alles mögliche verramscht wird und Käufer wenig Rechte haben.

Zitat (von Klagdichreich):
Ich frage mich, warum hier nicht eine Minderung von 50 Euro drin sein sollte?
Ich frage dich, warum der Verkäufer darauf eingehen sollte.

Zitat (von Klagdichreich):
Ich lasse mir das nicht gefallen und möchte nun meine Forderung schriftlich und notfalls per Mahnbescheid geltend machen.
Das steht dir frei. Ich sehe da keinen Erfolg im Lot.

Zitat (von Klagdichreich):
habe das natürlich auch bei der Preisfindung berücksichtigt.
Den Preis hat doch der Verkäufer gefunden, dann das Teil angeboten... und einen ***Käufer gefunden.
Gab es denn Rückfragen deinerseits zu dem Artikel, bevor du den Kauf getätigt hast?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#15
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2209 Beiträge, 433x hilfreich)

Zitat (von Klagdichreich):
Der Beamer hat nun 1200 Lampenstunden (von insg. 4000) verbraucht.
Zitat (von Harry van Sell):
Damit wäre die Lampe neuwertig und kaum genutzt.
Selten so was falsches gelesen.

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#16
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19081 Beiträge, 10291x hilfreich)

Zitat (von Klagdichreich):
Ich lasse mir das nicht gefallen und möchte nun meine Forderung schriftlich und notfalls per Mahnbescheid geltend machen. Schon aus Prinzip. Darum möchte ich hier meine Erfolgsaussichten ausloten.

Minderung über Mahnbescheid - das können Sie vergessen.
Der Verkäufer widerspricht und dann sind Sie in der Pflicht, den Vollbeweis für die Minderungshöhe zu erbringen. Sie müssen dann mit 1000€ Gutachterkosten in Vorleistung gehen, in der Hoffnung, dass der Gutachter die Wertdifferenz zwischen geliefertem und beworbenem Beamer genau so sieht wie Sie.

Minderung ist zwar schön, aber nur durchsetzbar, wenn der Verkäufer mitspielt. Ansonsten steht das Kostenrisiko in keinem sinvollen Verhältnis zum Warenwert.
Deshalb klagt man (bei unkooperativen Verkäufern) auch nie auf Minderung, sondern immer auf Rückabwicklung - was natürlich voraussetzt, dass man auch selbst zur Rückabwicklung bereit ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#17
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3149 Beiträge, 484x hilfreich)

Update: Ich hatte nun ein Gespräch mit einem auf Kaufrecht spezialisierten Anwalt.
Nach seiner Aussage, ist eine Minderung von 50 Euro hier sehr erfolgsversprechend. Das sei eher am unteren Limit des Üblichen bei dieser starken Abweichung vom beschriebenen Zustand.
Die Fernbedienung solle ich hingegen nicht mit einbeziehen, da die Originalität nicht explizit erwähnt wurde.

Ich werde nun also die Einforderung konsequent durchziehen.
Danke euch dennoch für die Ratschläge.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39869 Beiträge, 6513x hilfreich)

Zitat (von Klagdichreich):
Nach seiner Aussage, ist eine Minderung von 50 Euro hier sehr erfolgsversprechend
Damit meint der Anwalt wohl den %-Satz, doch hoffentlich nicht das Ergebnis über Mahnung und Mahnbescheid...
Da hast du evtl. die falschen Fragen gestellt.
Oder... das Glück ist mit den Mutigen...?

Zitat (von Klagdichreich):
Ich werde nun also die Einforderung konsequent durchziehen.
Melde dich doch bitte zurück, wenn du erfolgreich warst.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129136 Beiträge, 41196x hilfreich)

Zitat (von Schalkefan):
Egal welches Produkt - wenn es schon ein Viertel seiner lebenszeit benutzt ist, ist es nicht mehr neuwertig.

Bedeutet Du würdest Du dieses

3 Monate alte Neufahrzeug als "neuwertig" ansehen?



Zitat (von Klagdichreich):
Angekommen ist ein vergilbter, nach Rauch riechender Beamer .... verdrecktem Staubfilter

Das ist definitiv nicht mehr neuwertig.



Zitat (von Klagdichreich):
Die Fernbedienung solle ich hingegen nicht mit einbeziehen, da die Originalität nicht explizit erwähnt wurde.

Bisher galt der Grundsatz, dass bei Kaufverträgen Selbstverständlichkeiten nicht erwähnt werden müssen, Ausnahmen aber schon. Die Originalität muss also gerade nicht explizit erwähnt werden, eine funktionseingeschränkte Ersatzfernbedienung hingegen schon.
Ich wüsste nicht, dass sich da was geändert hätte?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#20
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1655 Beiträge, 289x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Bedeutet Du würdest Du dieses

3 Monate alte Neufahrzeug als "neuwertig" ansehen?


Nö, bedeutet es nicht und keine Ahnung, wie du auch nur im entferntesten darauf kommst. Ich habe nirgends geschrieben oder auch nur angedeutet, dass die Nutzungsdauer eines Gegenstandes der alleinige Parameter zur Bestimmung von "Neuwertigkeit" ist. Da gibt's noch andere Parameter wie z.b in deinem Beispiel der Zustand.
Nur ist der Zustand bei einem tip top gepflegten Gegenstand trotzdem egal - wenn er 1/4 seines Lebens in Gebrauch ist, ist er nicht mehr neuwertig.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129136 Beiträge, 41196x hilfreich)

Zitat (von Schalkefan):
Ich habe nirgends geschrieben oder auch nur angedeutet, dass die Nutzungsdauer eines Gegenstandes der alleinige Parameter zur Bestimmung von "Neuwertigkeit" ist.

Das las sich für mich so.



Zitat (von Schalkefan):
Nur ist der Zustand bei einem tip top gepflegten Gegenstand trotzdem egal - wenn er 1/4 seines Lebens in Gebrauch ist, ist er nicht mehr neuwertig.

Du verkennst das hier der Gesamtzustand als neuwertig offeriert wurde.
Oder anders gesagt, nur weil bei einem 6 Monate alten Auto die Reifen erneuerungsbedürftig sind oder der Tank leer ist, bleibt der Gesamtzustand dennoch bei "neuwertig" wenn es sonst tip top gepflegt ist.



Der Beamter hier ist abgeranzt, da würde auch eine Lampe mit 0 Stunden nichts helfen. Zusätzlich fehlt die vertraglich vereinbarte Fernbedienung. Es wurde schlicht nicht geliefert was gekauft wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3149 Beiträge, 484x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Bisher galt der Grundsatz, dass bei Kaufverträgen Selbstverständlichkeiten nicht erwähnt werden müssen, Ausnahmen aber schon. Die Originalität muss also gerade nicht explizit erwähnt werden, eine funktionseingeschränkte Ersatzfernbedienung hingegen schon.
Ich wüsste nicht, dass sich da was geändert hätte?


Da das Argument mit der Lampe viel stärker ist, empfahl mir der Anwalt hier Fokus und Klarheit.
Die Fernbedienung war auf einem Foto ersichtlich und es wurde dazu keine weitere Beschaffenheit explizit vereinbart. Darum könne es u. U. kritisch werden, das durchzusetzen, auch wenn Originalität selbstverständlich sein sollte.

Die alleinige Erwähnung der Lampendauer sei viel klarer und definitiv für die Minderung ausreichend nach seiner Aussage. Dabei bleibe ich nun in meiner Forderung.
(Die anderen Mängel erwähne ich nur im Nebensatz).

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3149 Beiträge, 484x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Zitat (von Klagdichreich):
Vergilbung und Rauch sind auch nichts, worauf ich mich bei der Minderung beziehen werde. Das ist sehr subjektiv.


Vergilbung und Rauch spricht aber gegen neuwertig.


Bei einem Gemälde oder Dekorationselement mag das ausschlaggebend sein. Ein Beamer hat ja aber gerade eine TECHNISCHE Funktion. Vergilbung und Geruch können auch ohne Benutzung eintreten. Insbesondere bei einem älteren Modell. Dennoch kann er technisch neuwertig, im Sinne von "Kaum benutzt" sein.
Vergilbung und der Rauchgeruch sind hier also (aus meiner Sicht) das deutlich schwächere Argument gegenüber dem Lampenalter.

-- Editiert von User am 17. Februar 2026 14:51

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129136 Beiträge, 41196x hilfreich)

Zitat (von Klagdichreich):
Da das Argument mit der Lampe viel stärker ist, empfahl mir der Anwalt hier Fokus und Klarheit.

Ich bekam immer die Empfehlung die Hauptsachen zu fokussieren und die andern Sachen nachfolgend abzuarbeiten, wegen der Gesamtschau. So nach dem Motto "Viele kleine "upsi" ergeben ein "No Go"".
Aber da hat jeder so eine Vorlieben.



Zitat (von Klagdichreich):
Die Fernbedienung war auf einem Foto ersichtlich und es wurde dazu keine weitere Beschaffenheit explizit vereinbart.

Ok, dann sehe ich das
Zitat (von Klagdichreich):
Darum könne es u. U. kritisch werden, das durchzusetzen, auch wenn Originalität selbstverständlich sein sollte.

ebenso.

Ich ging davon aus, das die Fernbedienung nicht erwähnt wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13172 Beiträge, 4709x hilfreich)

Zitat (von Klagdichreich):
Vergilbung und der Rauchgeruch sind hier also (aus meiner Sicht) das deutlich schwächere Argument gegenüber dem Lampenalter.

Naja, nicht nur Raucher sterben früher, auch deren elektronischen Geräte. ;)
Die Auswirkungen von Nikotin in Kombination mit Staub / Wärme und Luftfeuchtigkeit, auf Leiterbahnen und optische Bauteile, sollte man nicht unterschätzen, da ist die Lampe meines Erachtens eher "Kleinvieh"...
Zumal der Beamer den Qualm, dank Lüfter, mindestens 1200 Stunden durch sein Innerstes geleitet hat.

Mein Ziel wäre hier definitiv keine Minderung, sondern eine Rückabwicklung.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129136 Beiträge, 41196x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Die Auswirkungen von Nikotin in Kombination mit Staub / Wärme und Luftfeuchtigkeit, auf Leiterbahnen und optische Bauteile, sollte man nicht unterschätzen, da ist die Lampe meines Erachtens eher "Kleinvieh"...
Zumal der Beamer den Qualm, dank Lüfter, mindestens 1200 Stunden durch sein Innerstes geleitet hat.

Sehe ich auch so.

Zudem kann es noch wegen des verdreckten Staubfilters zu Hitzestau kommen, etwas worauf gerade Kondensatoren mitunter überaus empfindlich reagieren sollen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3390 Beiträge, 1317x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zitat (von Klagdichreich):
Ich lasse mir das nicht gefallen und möchte nun meine Forderung schriftlich und notfalls per Mahnbescheid geltend machen. Schon aus Prinzip. Darum möchte ich hier meine Erfolgsaussichten ausloten.


Minderung über Mahnbescheid - das können Sie vergessen.
Der Verkäufer widerspricht und dann sind Sie in der Pflicht, den Vollbeweis für die Minderungshöhe zu erbringen. Sie müssen dann mit 1000€ Gutachterkosten in Vorleistung gehen, in der Hoffnung, dass der Gutachter die Wertdifferenz zwischen geliefertem und beworbenem Beamer genau so sieht wie Sie.

Minderung ist zwar schön, aber nur durchsetzbar, wenn der Verkäufer mitspielt. Ansonsten steht das Kostenrisiko in keinem sinvollen Verhältnis zum Warenwert.
Deshalb klagt man (bei unkooperativen Verkäufern) auch nie auf Minderung, sondern immer auf Rückabwicklung - was natürlich voraussetzt, dass man auch selbst zur Rückabwicklung bereit ist.


Das meinte ich in #9 :)

@TE: Die Minderung wird eine Odyssee sondergleichen. Ich schätze, du wirst noch viel zu berichten haben... Mach das auch bitte ;)

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3149 Beiträge, 484x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
@TE: Die Minderung wird eine Odyssee sondergleichen. Ich schätze, du wirst noch viel zu berichten haben... Mach das auch bitte


Ich denke, da irrst du dich. Eine Minderung ist keine Odyssee, sondern geltendes Recht und wird vom Richter mit Augenmaß betrachtet. Darum ja der geringe Minderungsbetrag, der nach meinem Anwalt definitiv gerechtfertigt ist.
Hier wird ganz sicher kein Gutachter zurate gezogen werden müssen. Und wenn, ist mir das auch egal, weil es meine RV übernimmt.
Der dreiste Verkäufer hat hingegen sehr wahrscheinlich keine RV und wird aus dieser Erfahrung hoffentlich lernen.

Ganz ehrlich: Eine solch defensive Einstellung, wie du sie vorschlägst, spielt unehrlichen Verkäufern nur in die Karten.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19081 Beiträge, 10291x hilfreich)

Zitat (von Klagdichreich):
Eine Minderung ist keine Odyssee, sondern geltendes Recht und wird vom Richter mit Augenmaß betrachtet. Darum ja der geringe Minderungsbetrag, der nach meinem Anwalt definitiv gerechtfertigt ist.
Hier wird ganz sicher kein Gutachter zurate gezogen werden müssen.

Wenn der Richter nicht selbst die notwendige Fachkenntnis hat (z.B. weil er selbst vor dem Jurastudium eine Ausbildung zum Elektroniker gemacht und in einer Beamer-Fabrik gearbeitet hat) muss er einen Gutachter beauftragen, wenn die Gegenseite die Minderung anzweifelt. Da hat er überhaupt keine Wahl. Ein vernünftiger Richter wird natürlich alle darauf hinweisen, dass die Gutachterkosten den Minderungsbetrag übersteigen und dass es wirtschaftlich sinnlos ist. Ein vernünftiger Verkäufer würde sich das mit dem Gutachten auch gut überlegen. Aber wenn die Gegenseite unvernünftig ist und trotzdem darauf besteht, hat der Richter keine Wahl. Wenn Sie 50€ Minderung fordern, müssen Sie auch den Beweis (und keine Schätzung) bringen, dass die 50€ korrekt sind.

Deshalb sollte man vorher schon den Betrag begründen können.
Z.B. "Eine Ersatzlampe incl. Einbau kostet 200€. (Beweis beiliegend, siehe Anlage 1). Dadurch dass die Lampe im Beamer schon ein Viertel ihrer Lebenszeit verbraucht hat (Beweis beiliegend, siehe Anlage 2), setze ich als Minderungsbetrag ein Viertel der Kosten einer Ersatzlampe incl. Einbau an." Damit nimmt man der Gegenseite den Wind aus den Segeln, überhaupt eine Gutachten zu fordern.

Zitat (von Klagdichreich):
Und wenn, ist mir das auch egal, weil es meine RV übernimmt.

Das ist gut. Im Kaufrecht sind meist nämlich nicht Anwalts- und Gerichtskosten das Problem, sondern Gutachterkosten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3149 Beiträge, 484x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn Sie 50€ Minderung fordern, müssen Sie auch den Beweis (und keine Schätzung) bringen, dass die 50€ korrekt sind.


Der Beweis ist recht leicht geführt, da eine neue Lampe 170 Euro kostet und neuer Luftfilter 27 Euro. Davon 1/4 (weil 1/4 gelaufen) sollte die 50 Euro definitiv rechtfertigen. Bin Fernbedienung und Rauchgeruch reden wir da noch nicht mal.
Ich denke, das wird auch jeder Richter ohne Gutachten nach Augenmaß beurteilen können. Die Lampenstunden sind ja zum Glück unstrittig im Beamer selbst dokumentiert.

Letztlich wird es aber ohnehin vorher auf einen Vergleich hinauslaufen, denke ich.
Mir geht es eigentlich auch nur darum, dem Verkäufer deutlich seine Grenzen aufzuzeigen. Es sollen ihm ruhig Kosten entstehen, damit er lernt, daß auch Privatverkäufe keinen rechtsfreien Raum darstellen, in denen durch unwahre Tatsachen höhere Preise erzielt werden können.

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