Beanstandung eines Fernsehsessel gestaltet sich problematisch.

27. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Grandma Turner
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Beanstandung eines Fernsehsessel gestaltet sich problematisch.

Hallo liebe Leute !
Ich habe ein Problem und wäre sehr dankbar wenn mir jemand einen Rat geben könnte.
Ich habe Mitte letzten Jahres für meine Mutter einen Fernsehsessel gekauft. Sie hat sich auf ihre alten Tage mal was gutes und wirklich bequemes gewünscht und somit habe ich in den sauren Apfel gebissen und über 3000€ dafür bezahlt.
Das Problem ist dass der Schaumstoff der Sitzfläche nach einem halben Jahr unglaublich verformt ist. Es gibt Beulen und Verhärtungen die man kaum für möglich hält und auch am Hintern merkt.
Ich habe mich also an das Möbelhaus gewendet mit Fotos und detaillierter Fehlerbeschreibung. Es hieß das ich nach 3 Tagen eine Antwort bekommen solle, daraus wurden dann 2 Wochen. Die Antwort bestand dann aus einem ellenlangen Text mit Geschwafel dass das Problem normal sei, wobei ich mir 100 Prozent sicher bin dass das so nicht sein kann. Da das Problem sehr eindeutig ist und ich es auch eindeutig übermittelt hatte, konnte ich nur annehmen dass man mich über den Tisch ziehen wolle. Daraufhin habe ich damit gedroht aus dem Kaufvertrag auszusteigen falls man die Nacherfüllungspflicht ignoriert. Bzw. habe ich gedroht einen Gutachter zu bestellen und das zur Not gerichtlich zu klären.
Nach wieder langer Zeit kam dann als Antwort dass der Verkäufer sich mit dem Möbelhersteller in Verbindung gesetzt habe, und der Möbelhersteller würde einen unabhängigen Gutachter rauskommen lassen. Innerhalb 7 Tage würde sich jemand zwecks einem Termin melden. Jetzt nach 3 Wochen hat sich leider immer noch niemand gemeldet. Ich zweifle an der menschlichen und geschäftlichen Korrektheit des Verkäufer.
Ich frage mich wie ich jetzt am besten vorgehe ? Der Verkäufer kann seine Nacherfüllungspflicht doch nicht einfach an den Hersteller abgeben ? Muss ich wirklich darauf warten dass der Hersteller die Sache klärt, Ansprechpartner ist doch der Verkäufer ? Ist es rechtlich vertretbar dem ganzen eine Frist zu setzen ? Was würde jetzt jemand tun der sich rechtlich mit solcher Situation auskennt ?
Vielen Dank schonmal für eine Antwort :-)

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111025 Beiträge, 38535x hilfreich)

Zitat (von Grandma Turner):
Daraufhin habe ich damit gedroht aus dem Kaufvertrag auszusteigen

Man sollte nur androhen was man auch umsetzen kann ...



Zitat (von Grandma Turner):
der Möbelhersteller würde einen unabhängigen Gutachter rauskommen lassen. Innerhalb 7 Tage würde sich jemand zwecks einem Termin melden. Jetzt nach 3 Wochen hat sich leider immer noch niemand gemeldet.

Dann dürfte das als Verweigerung gelten.



Zitat (von Grandma Turner):
Der Verkäufer kann seine Nacherfüllungspflicht doch nicht einfach an den Hersteller abgeben ?

Doch. Das ist alleine Sache der Verkäufers.



Zitat (von Grandma Turner):
Muss ich wirklich darauf warten dass der Hersteller die Sache klärt

Nö.



Zitat (von Grandma Turner):
Ist es rechtlich vertretbar dem ganzen eine Frist zu setzen ?

Ja



Zitat (von Grandma Turner):
Was würde jetzt jemand tun der sich rechtlich mit solcher Situation auskennt ?

Also ich würde eine Gerichtsfeste Fristsetzung machen, unter Verweis, dass dies bereits der zweite Versuch nach § 440 BGB ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Grandma Turner
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank Harry van Sell !!!

Zitat:
Dann dürfte das als Verweigerung gelten

Sie meinen also ich könnte unter diesen Umständen schon vom Vertrag zurücktreten ? Das würde ich nämlich am liebsten tun. Was nützt es mir wenn der Sessel mit dem gleichen untauglichen Schaumstoff neu gepolstert wird, dann geht der Spaß in einem halben Jahr erneut los. Am Rande sei erwähnt dass meine Mutter ein Fliegengewicht ist und wenig Belastung für den Sessel sein sollte.

Zitat:
Also ich würde eine Gerichtsfeste Fristsetzung machen, unter Verweis, dass dies bereits der zweite Versuch nach § 440 BGB ist.

Und welche Zeitspanne wäre in diesem Fall wohl gerichtsfest ? Und auf was sollte die Frist sich beziehen, darauf das sich jemand um den Termin des Gutachters kümmert oder bis zur Fertigstellung der Nachbesserung ?
Sie meinen der erste Versuch ist bereits gescheitert weil der Verkäufer seine selbst bestimmte Frist von 7 Tagen für den Termin des Gutachters nicht eingehalten hat ?

Eines noch... Sehe ich das richtig dass ich den Verkäufer dafür verantwortlich machen kann wenn der Möbelhersteller sich zu viel Zeit lässt mit mir einen Gutachter Termin zu machen ? Der Möbelhersteller also quasi den Ablauf behindert.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111025 Beiträge, 38535x hilfreich)

Zitat (von Grandma Turner):
Sie meinen also ich könnte unter diesen Umständen schon vom Vertrag zurücktreten ?

Nö, ist ja nur der erste Versuch gewesen.



Zitat (von Grandma Turner):
Und welche Zeitspanne wäre in diesem Fall wohl gerichtsfest ?

Ich würde da 14 Tage sehen.



Zitat (von Grandma Turner):
Sie meinen der erste Versuch ist bereits gescheitert weil der Verkäufer seine selbst bestimmte Frist von 7 Tagen für den Termin des Gutachters nicht eingehalten hat ?

Ja, würde ich so sehen.



Zitat (von Grandma Turner):
Sehe ich das richtig dass ich den Verkäufer dafür verantwortlich machen kann wenn der Möbelhersteller sich zu viel Zeit lässt mit mir einen Gutachter Termin zu machen ? Der Möbelhersteller also quasi den Ablauf behindert.

Ja, würde ich so meinen.


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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
-Laie-
Status:
Wissender
(15652 Beiträge, 5687x hilfreich)

Zitat (von Grandma Turner):
Der Verkäufer kann seine Nacherfüllungspflicht doch nicht einfach an den Hersteller abgeben ?
Der Verkäufer muss aber die Chance erhalten den Fehler zu Begutachten und dazu kann er durchaus eine dritte Partei hinzuziehen.

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Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#5
 Von 
Grandma Turner
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Der Verkäufer muss aber die Chance erhalten den Fehler zu Begutachten und dazu kann er durchaus eine dritte Partei hinzuziehen.

Ich hatte mich unglücklich ausgedrückt. Ich meinte eigentlich ob der Verkäufer seine Pflichten und Fristen trotzdem einhalten muss, bzw. die alleinige Verantwortung dafür behält. Nicht das es nachher heisst: " Wir als Verkäufer haben ja alles getan aber die 3. Partei ist nicht in die Hufen gekommen. Da können wir doch nichts für !"

Danke für gute Hilfe hier !!! :-)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Laie-
Status:
Wissender
(15652 Beiträge, 5687x hilfreich)

Zitat (von Grandma Turner):
Wir als Verkäufer haben ja alles getan aber die 3. Partei ist nicht in die Hufen gekommen. Da können wir doch nichts für
Nein, darauf kann sich der Verkäufer nicht berufen. Der Verkäufer steht in der Verantwortung.

Signatur:

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111025 Beiträge, 38535x hilfreich)

Zitat (von Grandma Turner):
Ich meinte eigentlich ob der Verkäufer seine Pflichten und Fristen trotzdem einhalten muss, bzw. die alleinige Verantwortung dafür behält.

Wenn ein Verkäufer sich aus Mangel an eigener Kompetenzen Dritter bedient, haftet er durchaus für die Inkompetenzen dieser.



Zitat (von Grandma Turner):
Nicht das es nachher heisst: " Wir als Verkäufer haben ja alles getan aber die 3. Partei ist nicht in die Hufen gekommen. Da können wir doch nichts für !"

Kommt eventuell noch.
Ist ja immerhin die beliebteste Ausrede in solchen Fällen ...


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