Bei Bestellungen in der Haftung?

4. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
DonTeblare
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 89x hilfreich)
Bei Bestellungen in der Haftung?

Hallo,
ich besitze einen Online Shop.
Eine kleine Firma aus dem Ort hat mir das Angebot gemacht, exclusiv ihre Artikel über meinen OnlineShop zu vertreiben. Es handelt sich um spezielle Arbeitskleidung die nur für die Firma produziert wird. Sie hat auf die Stoffzusammensetzungen ein Patent.
Es handelt sich um Berufswäsche für die Medizin und Pflegepersonal.
Soweit so gut.
Wir würden einen Vertag gestallten, wo sich die Firma verpflichtet, alle Artikel über meine Firma zu vertreiben.
Die Außendienstler würden zb. in Krankenhäusern Bestellungen aufnehmen und diese dann über meine Firma abwickeln.
Beispiel:
Ein Krankenhaus bestellt beim Außendienstler 1000 Hosen.
Dieser würde die Bestellung an mich durchgeben.
Dann müßte das Krankenhaus eine Anzahlung von 30% tätigen die auf das Konto von der Partnerfirma geht.
Die Partnerfirma würde die Hosen beim Hersteller produzieren lassen, dann an mich liefern und ich wäre für die Logistik zuständig.
Wenn die Ware ausgeliefert wird, muß das Krankenhaus die Restsumme, 70% an die Partnerfirma überweisen.
Ich bekomme dann eine vertraglich ausgemachte Summe für jeden verkauften Artikel.
Klingt zumindest erstmal gut.
Was wäre aber der Fall, wenn der Außendienstler eine Bestellung von 1000 Hosen annimmt, diese an mich weiterleitet, das Krankenhaus würde 30% anzahlen an die Partnerfirma, diese liefert mir aber die Hosen nicht, da sie ev. diese bei Hersteller nicht auslösen kann, oder der Stoff nicht vorrätig ist oder ...
Wie wäre ich dann in der Haftung ?
Wenn Bestellungen über einen Onlineshop getätigt werden, entsteht ja ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag den ich einhalten muß.
Wenn ich die Waren aber nicht erhalte ???
Was ist dann ?
Bitte um Info,
LG
Michael

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 558x hilfreich)

Verträge sind einzuhalten - Bedeutet das man sich als Vertragspartner ggf. Schadenseresatzpflichtig macht!

Wie du richtig erkannt hast birgt das ein enormes Risiko u. es sind bereits unzählige Menschen auf so eine Masche hereingefallen - googel einfach mal nach "Verkaufsagenten-Betrug"!

-- Editiert pOtH am 05.12.2013 00:57

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#2
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1025 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
Wenn ich die Waren aber nicht erhalte ?


Dann solltest du besser über entsprechende Rücklagen verfügen - wer erst mit den Zahlungen seiner Kunden selbst die einzukaufende Ware bezahlt und dann bei Nichtlieferung ohne Geld dasteht, verwirklicht einen Eingehungsbetrug (weil er das finanzielle Risiko der Nichtlieferung bewußt dem Kunden auferlegt), d.h. auf die zivilrechtlichen Forderungen der Kunden kommen dann noch strafrechtliche Konsequenzen oben drauf.



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0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1025 Beiträge, 691x hilfreich)

Täuschung (+) - dem K ist nicht klar, daß der VK die verkauften Waren noch gar nicht hat bzw. ihm bei Lieferausfall das Geld nicht erstatten kann

Vermögensvorteil (+) - zu Gunsten des VK oder des Lieferanten, je nachdem, wer konkret bereichert ist

Rechtswidrig (+) - VK/Lieferant hat Geld, der Kunde keine Ware.

Eingehung (+) - dem VK ist die Konstellation bei Vertragsschluß schon bewußt, er nimmt die mögliche Schädigung des K bei Lieferausfall in Kauf, ergo dolus eventualis .

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2072x hilfreich)

quote:
Täuschung (+) - dem K ist nicht klar, daß der VK die verkauften Waren noch gar nicht hat bzw. ihm bei Lieferausfall das Geld nicht erstatten kann

Vermögensvorteil (+) - zu Gunsten des VK oder des Lieferanten, je nachdem, wer konkret bereichert ist

Rechtswidrig (+) - VK/Lieferant hat Geld, der Kunde keine Ware.

Eingehung (+) - dem VK ist die Konstellation bei Vertragsschluß schon bewußt, er nimmt die mögliche Schädigung des K bei Lieferausfall in Kauf, ergo dolus eventualis .



????

Ich weiß gar nicht, wo man da anfangen soll, das richtig zu stellen.

Vielleicht nur so viel: Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist im Handel eher die Regel als die Ausnahme.

An den Voraussetzungen des Betrugs fehlt hier objektiv und subjektiv so ziemlich Alles.

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