Bei ebay eigene AGB, Ausschluss der Sachmängelhaftung, Was wäre in diesem Beispiel fahrlässige Pflic

10. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Forumnutzer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Bei ebay eigene AGB, Ausschluss der Sachmängelhaftung, Was wäre in diesem Beispiel fahrlässige Pflic

Hallo,

möchte auf ebay wiederholt neue Artikel verkaufen, die von mir vor dem Verkauf verändert wurden. Fragen betreffen nun die eigenen AGB bei ebay, der Ausschluss der Sachmängelhaftung, und was eigentlich eine fahrlässige Pflichtverletzung sein könnte.

Die Artikel sind Schuhe, deren Struktur etwas verändert wurde. An der Sohle wurde nichts gemacht, die Stabilität der Schuhe insgesamt erachte ich selbst nicht als verändert.

Dazu habe ich folgende Fragen:

1. Sind die Schuhe dann noch "Neuware"?

2. Wenn man, auch als Privatperson, etwas mehrfach verkauft, wird der Haftungsausschluss zu AGB.
In diesen AGB kann man zwar die Sachmängelhaftung ausschließen (wenn es keine "Neuware" ist), aber anscheinend durch Klauselverbote "darf die Klausel nicht gegen die Klauselverbote aus § 309 BGB , insbesondere Nr. 7 und Nr. 8 verstoßen. Geht der Ausschluss der Sachmängelhaftung also insgesamt zu weit, ist die Klausel unwirksam. Unwirksam ist beispielsweise ein Ausschluss, der auch Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit mit einschließen möchte oder auch für beispielsweise vorsätzliches Handeln Geltung beansprucht." Quelle: http://www.aichach-rechtsanwalt.de/index.php/12-blogeintraege/aktuelles-und-mitteilungen/12-ausschluss-der-sachmaengelhaftung-beim-verkauf-auf-ebay

§ 309 Klauselverbote
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;



Man darf also eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nicht im Vorraus ausschließen.
Ich würde die Schuhe etwas bearbeiten, aber nicht so, dass diese meines Wissens nach beim Tragen eine Gefährdung für den Käufer sind. Würde auch im Verkaufstext klar darauf hinweisen, dass die Schuhe bearbeitet wurden. Was wäre denn dann noch eine eventuelle grobe oder fahrlässige Pflichtverletzung?
Ich möchte einfach nicht, dass wenn irgendwer vielleicht beim Tragen der Schuhe einen Unfall hat, dann die Schuhe und somit mich dafür verantwortlich machen kann.


Ebay selbst bietet noch diesen Hinweis http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_7.html
Bei der wiederholten Verwendung eines Gewährleistungsausschlusses beim Verkauf gebrauchter Waren können Sie ihren Gewährleistungsausschluss wie folgt formulieren:
"Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."


Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden können in AGB nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, wenn dem Verkäufer dabei ein Verschulden zur Last gelegt werden kann (§ 309 Nr. 7 a) BGB ).

Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden können in AGB nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, wenn dem Verkäufer ein besonders grobes Verschulden zur Last gelegt werden kann (§ 309 Nr. 7 b) BGB ).


Vielen Dank für Meinungen und Hinweise.

-- Editier von Forumnutzer am 10.07.2017 17:09

-- Editier von Forumnutzer am 10.07.2017 17:15

-- Editier von Forumnutzer am 10.07.2017 17:26

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Forumnutzer):
Ich möchte einfach nicht, dass wenn irgendwer vielleicht beim Tragen der Schuhe einen Unfall hat, dann die Schuhe und somit mich dafür verantwortlich machen kann.

Dann lass das verkaufen der Schuhe.



Zitat (von Forumnutzer):
Man darf also eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nicht im Vorraus ausschließen.

Und im nachhinein übrigens auch nicht.



Zitat (von Forumnutzer):
Was wäre denn dann noch eine eventuelle grobe oder fahrlässige Pflichtverletzung?

Wenn man ungeeignete Materialien verwendet, welche den Schuh auflösen, oder die Haut des Trägers schädigen, ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Forumnutzer):
möchte auf ebay wiederholt neue Artikel verkaufen
gewerbliches Handeln!

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

auch von mir, dass ist gewerbliches Handeln!

Wenn du hier nicht weitere Threads mit dem Thema, habe post von diversen Anwälten bekommen, solltest du dich erstmal darüber schlau machen, was gewerbliches handeln ist.

Ganz interessant wird es dann mit dem eigentlichen Herstellern der Schuhe, hast du deren Erlaubnis diese zu verändern und wiederzuverkaufen?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von Forumnutzer):
ich möchte wiederholt neue Artikel verkaufen, die von mir vor dem Verkauf verändert wurden.


unternehmerische Tätigkeit = auf Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. D.h., beim Verkaufsangebot handelt man nicht als Verbraucher, § 13 BGB :

"Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können."

Zitat:
die eigenen AGB bei ebay,


Als (Nicht-mehr-Verbraucher, sondern) Unternehmer im SInne von § 14 UWG müssen sehr viele Informations- und Verhaltenspflichten beachtet werden ( u.a. Verbraucher-Information, Informationen zum Widerrufsrecht usw. )

Zitat:
der Ausschluss der Sachmängelhaftung,


Per AGB kann (ein Unternehmer) gegenüber Verbrauchern seine Sachmängelhaftung nicht komplett ausschließen. ( Es kann per AGB höchstens die Haftung für leicht fahrlässig verursachte "Nicht-Körper-"Schäden ausgeschlossen werden. )

ABER: bei Schäden haftet man hier nicht nur als Verkäufer aufgrund des Kaufvertrags ( evtl. in zulässigem Maß per AGB eingeschränkt ). Zusätzlich haftet man auch noch als Produzent nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes für Schäden, die Endabnehmern durch das fehlerhafte Produkt entstanden sind.

Zitat:
Die Artikel sind Schuhe, deren Struktur etwas verändert wurde. Sind die Schuhe dann noch "Neuware"?


Der maßgebliche Begriff lautet "neu hergestellter Sachen". Bei deren Verkauf ist eine klauselmäßige Beschränkung der Sachmängelhaftung nur im Rahmen des nach § 308 BGB erlaubten zulässig. "Neu hergestellt" sind die "veränderten Schuhe" auf jeden Fall - selbst aus gebrauchten Schuhen gebastelte Machwerke wären "neu hergestellt" in diesem Sinne.

Zitat:
Ich würde die Schuhe etwas bearbeiten ...Würde auch im Verkaufstext klar darauf hinweisen, dass die Schuhe bearbeitet wurden.


Weil es sich um Markenschuhe handeln dürfte, greift ( wegen des "Handelns im geschäftlichen Verkehr" ) sofort das markenrechtliche Weitervertriebsverbot des Markeninhabers insoweit, wie beim Weitervertrieb Originalmarkenzeichen für die zustandsveränderdeten Markenschuhe (weiter-)benutzt würden: werden die Schuhe als "(veränderte) Schuhe der Marke XYZ" beworben? Ist auf den veränderten Schuhen noch das Original-Markenzeichen angebracht? Werden Original-Verpackungen weiterbenutzt?

§ 24 MarkenG
... wenn sich der Inhaber der Marke der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

Bei Schuhen wird sehr häufig auch ihr Design geschützt sein: ein (unternehmerischer) Schuh-Veränderer, der ein geschütztes Schuh-Design weiterbenutzt, dürfte dies vermutlich nur mit der Zustimmung des Inhabers der Rechte am Schuh-Design tun.

RK

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Forumnutzer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die hilfreichen Antworten! :)

1x Hilfreiche Antwort

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