Beim Brautkleidkauf im Geschäft abgezockt worden. Welche Chancen habe ich?

21. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
annajana
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)
Beim Brautkleidkauf im Geschäft abgezockt worden. Welche Chancen habe ich?

Hallo zusammen,

folgender Fall: Meine Tochter und ich waren gestern im Brautmoden Geschäft bzw. haben dort ein Brautkleid gekauft. Nach netter und eingehender Beratung (und der Angabe: Budget 900 Euro) wurde auch ein Kleid für 900 Euro Gefunden/gekauft. Es müssen jedoch Änderungen vorgenommen werden (Passform/Weite Oberteil, Länge sowie eine weitere Bahn Tüll). Diese Änderung beläuft sich laut der im Geschäft ansässigen Schneiderin auf 500 Euro (Pauschalbetrag) und wurde mit dem Kaufbetrag für das Kleid per EC Karte bezahlt.
Da wir keine Erfahrung über die Kosten einer Änderung von Brautkleidern haben, wurde dies von uns akzeptiert.
Es wurde ein Kassenzettel ausgehändigt auf dem der Preis des Kleides sowie die in 6 Monaten zu erbringende Leistung der Änderung aufgeführt ist.
Zu Hause angekommen, haben wir uns über die üblichen Preise solcher Änderungen im Netz informiert und leider erfahren müssen, dass 500 Euro pure Abzocke bzw. allerhöchstens 150-200 Euro - und das auch nur bei sehr aufwändigen Änderungsarbeiten - üblich sind.
Eine telefonische Anfrage zur Auftragsänderung im Geschäft wurde sofort barsch abgewehrt.

Das Kleid wurde also voll bezahlt, eben so die Änderungen die 6 Wochen vor der Trauung (im August) vorgenommen werden sollen. Die Leistung der Änderung ist also noch gar nicht erbracht und soll für diesen horrenden Preis für den es - wie wir jetzt wissen - keinerlei Rechtfertigung gibt, auch nicht mehr von der dortigen Schneiderin ausgeführt werden. Sprich: Kleid bezahlt, der eigentliche Kaufvertrag soll auch nicht widerrufen werden, nur der Betrag von 500 Euro für die zusätzlichen Änderungen die dort in 5 Monaten vorgenommen werden sollen.

Im Netz kann ich keinen ähnlichen Fall finden, so dass ich gerne hier meine Fragen stellen möchte:
Welche Möglichkeiten haben wir?
Kann man dieser noch gar nicht erbrachten Leistung widersprechen oder müssen wir das "Lehrgeld aus Unwissenheit" hinnehmen?

ich würde mich sehr freuen wenn mir Jemand dazu etwas schreiben könnte.
Vielen Dank!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von annajana):
Kann man dieser noch gar nicht erbrachten Leistung widersprechen

Kann man zwar, hat aber keine juristisch relevanten Auswirkungen.



Zitat (von annajana):
müssen wir das "Lehrgeld aus Unwissenheit" hinnehmen?

Ich fürchte ja - man hat den Vertrag geschlossen im vollen Bewusstsein über den Preis und die zu erbringende Leistung - "Kaufreue" ist kein veritabler Grund um zurück zu treten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von annajana):
Es müssen jedoch Änderungen vorgenommen werden (Passform/Weite Oberteil, Länge sowie eine weitere Bahn Tüll). Diese Änderung beläuft sich laut der im Geschäft ansässigen Schneiderin auf 500 Euro (Pauschalbetrag) und wurde mit dem Kaufbetrag für das Kleid per EC Karte bezahlt.


Man könnte der Ansicht sein, dass es sich hier um zwei verschiedene Vertragsleistungen handelt: Lieferung eines Brautkleids ( Kaufvertrag, § 433 BGB ), und Durchführung (erheblicher) Änderungen.

Die "Änderungen" könnten als "Werkvertrag" betrachtet werden, § 631 BGB. Bei Werkverträgen besteht das Recht, den Auftrag vor Fertigstellung jederzeit kündigen zu können:

§ 648 BGB:
"Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen."

Es braucht dann "nur" ein Teil der Vergütung bezahlt zu werden:

"Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen."

Die Käuferin könnte ihr gekauftes Kleid also "ungeändert" verlangen, und die bestellten Änderungen kündigen. Die gesetzliche Vermutung, dass dem Unternehmer für die gekündigte Brautkleid-Änderung 5% der dafür vereinbarten Vergütung von 500€ zustehen, bedeutet, dass die Käuferin 475€ zurückverlangen könnte.

RK

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
annajana
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten!
Auch ich ging davon aus, dass es sich doch um 2 Verträge handeln müsste bzw. der Kaufvertrag ja unberührt bleibt.

Stand der Dinge ist im Moment folgender:
Meine Tochter sollte das Kleid am Samstag abholen. Die Verkäuferin die uns das Kleid Verkauft hat war nicht anwesend. Eine andere Mitarbeiterin wollte das Kleid aushändigen. Meine Tochter erklärte der Dame, dass sie die bereits gezahlten 500 Euro für Änderungsarbeiten nicht akzeptiert. Die Mitarbeiterin war sehr überrascht. Wörtlich: "ich bin da ganz bei Ihnen, dieser Betrag ist auch für mich nicht nachvollziehbar. Ich verstehe meine Kollegin da überhaupt nicht. Vor allem aber werden Änderungen IMMER nach Abschluss der Arbeiten bezahlt. Bitte lassen Sie das Kleid hier, ich kläre das und melde mich telefonisch am Dienstag bei ihnen"
Meine Tochter meinte noch, dass die Mitarbeiterin ihr den Betrag gerne wieder gegeben hätte, aber nicht wusste wie. "Ich kann das Geld doch nicht aus der Kasse nehmen!".
Warten wir den Dienstag ab..



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