Bestellt und nicht bezahlt

25. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
Padigio
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)
Bestellt und nicht bezahlt

Ich bin Verkäufer in einem Fachhandel für Klinkerprodukte (Ziegelsteine, zum Mauern und Pflastern).

Ich habe einen Kunden (=Bauunternehmer) der Ware geordert hat, im Wert von ca. 1.000 €. Er hat sowohl telefonisch als auch schriftlich (handschriftlich, jedoch ohne genaue Angaben zum Produkt oder zu Preisen) bestellt.

Die Bestellung ging ein am 20.02.09, die Lieferung erfolgte am 27.02.09, die Rechnung ist fällig seit dem 24.03.09. Jetzt schickte der Kunde die Ware zurück, mit der Begründung er hätte sie nicht bestellt.

Das heißt die Ware steht seit vier Wochen in seinem Lager, entgegengenommen hat er sie (unterschriebener Lieferschein) bezahlt hat er nichts.

Wie ist die Rechtslage? Ich meine spätestens mit der Warenannahme hat er doch den Kauf bestätigt oder?

MfG Badke

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Padigio
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Hat keiner eine Idee?

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#2
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

> Wie ist die Rechtslage? Ich meine spätestens mit der Warenannahme hat er doch den Kauf bestätigt oder?
**

Es geht hier um Kaufleute untereinander, B2B.

Es kommt zuerst einmal darauf an, ob man einen Kaufvertrag beweisen kann. Das Telefongespräch wird sich (wahrscheinlich (?) weniger eignen können, die handschriftliche Bestellung ist schon etwas Greifbares, auch wenn es an einer Unterschrift mangelt. Wäre der Beweis anzutreten, wäre der Kaufvertrag rechtswirksam nachzuweisen.
****
Sollte dies nicht der Fall sein, käme es darauf an, ob zu diesem Kunden bisher eine Geschäftsbeziehung bestanden hätte oder nicht!

Bestand sie nicht, bräuchte er die unbestellte Lieferung "nur" aufzubewahren, sein Schweigen wäre nicht als Annahme zu werten.

Bestand eine solche Geschäftsbeziehung und wäre das Zusenden unbestellter Ware in diesem Rahmen üblich gewesen, hätte der Käufer durch sein Stillschweigen den Kaufvertrag bestätigt. Es wäre als Annahme des Angebots zu werten. Wollte der Käufer das Angebot nicht annehmen, hätte er unverzüglich dem Lieferanten eine entsprechende Nachricht zukommen lassen müssen.

§ 362 HGB

(1) Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.

(2) Auch wenn der Kaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendeten Waren auf Kosten des Antragstellers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne Nachteil für ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren.



-- Editiert am 03.04.2009 12:42

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