Bestellung wird "abgelehnt", weil Ware nicht mehr Verfügbar.

25. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
123Vincent
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Bestellung wird "abgelehnt", weil Ware nicht mehr Verfügbar.

Hallo,
ich habe bei einem Onlineshop 2 limitierte Sammlereditionen eines Filmes bestellt. Ein Kaufvertrag kam laut AGB zustande.

"2. Vertragspartner, Vertragsschluss
Der Kaufvertrag kommt zustande mit "Händler".
Mit Einstellung der Produkte in den Online-Shop geben wir ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diese Artikel ab. Der Vertrag kommt zustande, indem Sie durch Anklicken des Bestellbuttons das Angebot über die im Warenkorb enthaltenen Waren annehmen. Unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung erhalten Sie noch einmal eine Bestätigung per E-Mail."

3 Tage später erhielt ich eine Email in der es hieß:

"Sehr geehrter Kunde,
leider gab es bei Ihrer Bestellung, einen Fehler und wir wissen nicht warum Sie bestellen konnten, denn der Artikel ist seit dem 21.10.2015 ausverkauft und wir hoffen Sie haben das Geld nicht überwiesen."

Die Sammleredition ist jetzt tatsächlich nicht mehr im Shop bestellbar, allerding auch sonst nirgendwo mehr zu bekommen, außer vereinzelt auf Ebay zu einem deutlich höheren Preis.

Ich gehe davon aus, dass ich Anspruch auf die Ware habe und falls der Shop wirklich nicht liefern kann, Recht auf Schadensersatz habe.

Falls meine Annahme richtig ist, wie gehe ich am besten vor und wie würde ein Schadensersatzanspruch ablaufen?

Könnte es darauf hinauslaufen, dass ich die besagten Filme bei Ebay kaufe/ersteigere und dem Händler die Differenz zum ursprünglichen Preis in Rechnung stelle?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3153x hilfreich)

Das Schreiben des Händlers könnte man als Irrtumsanfechtung auslegen. Damit wäre der Vertrag nichtig. Ob die durchgeht... wenn er nachweisen kann, dass die Ware tatsächlich schon am 21.10. verkauft wurde, dann vermutlich ja.

Damit beschränkt sich der Schadenersatz auf den Vertrauensschaden, d.h. wenn Du ein anderes Angebot nicht genutzt hast und jetzt der Artikel nur noch teurer erhältlich ist.

EDIT: Das geht jetzt davon aus, dass es sich um Ware handelt, die nur noch auf dem Sammlermarkt verfügbar ist - es sich also um einen Stückkauf handelt. Darauf deutet die Gestaltung der AGB hin. Sollte es hingegen Ware sein, die grundsätzlich auf dem freien Markt verfügbar ist, es also um einen Gattungskauf geht, dann sieht es wieder anders aus. Dann würde dem Händler der Nachweis des Verkaufs am 21.10. nichts nutzen, denn es ist durchaus naheliegend, dass er mit einer Lieferung seines Vorlieferanten gerechnet hat, die dann ausgeblieben ist. Das wäre aber kein ausreichender Grund für eine Irrtumsanfechtung. Er müsste dann schon darlegen können, wie es zur falschen Verfügbarkeitsanzeige im Shop gekommen ist, um eine Anfechtung wegen eines Übermittlungsirrtums zu rechtfertigen.

-- Editiert von JogyB am 25.10.2015 22:07

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#2
 Von 
123Vincent
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
Das Schreiben des Händlers könnte man als Irrtumsanfechtung auslegen. Damit wäre der Vertrag nichtig. Ob die durchgeht... wenn er nachweisen kann, dass die Ware tatsächlich schon am 21.10. verkauft wurde, dann vermutlich ja.
Damit beschränkt sich der Schadenersatz auf den Vertrauensschaden, d.h. wenn Du ein anderes Angebot nicht genutzt hast und jetzt der Artikel nur noch teurer erhältlich ist.
EDIT: Das geht jetzt davon aus, dass es sich um Ware handelt, die nur noch auf dem Sammlermarkt verfügbar ist - es sich also um einen Stückkauf handelt. Darauf deutet die Gestaltung der AGB hin. Sollte es hingegen Ware sein, die grundsätzlich auf dem freien Markt verfügbar ist, es also um einen Gattungskauf geht, dann sieht es wieder anders aus. Dann würde dem Händler der Nachweis des Verkaufs am 21.10. nichts nutzen, denn es ist durchaus naheliegend, dass er mit einer Lieferung seines Vorlieferanten gerechnet hat, die dann ausgeblieben ist. Das wäre aber kein ausreichender Grund für eine Irrtumsanfechtung. Er müsste dann schon darlegen können, wie es zur falschen Verfügbarkeitsanzeige im Shop gekommen ist, um eine Anfechtung wegen eines Übermittlungsirrtums zu rechtfertigen.
-- Editiert von JogyB am 25.10.2015 22:07




Es geht um eine Steelbook Sammleredition. Da diese nummeriert sind, macht es sie wahrscheinlich zu einem Stückkauf?

Die Edition erscheint erst im November, es war also eine Vorbestellung. d.h. der Händler hat die Ware noch nicht auf Lager.
Hergestellt und verkauft, wird sie ursrpünglich in Tschechien, aber ich habe zwei deutsche und einen österreichischen Shop ausfindig gemacht, die diese Edition verkaufen.

Am Ende war der Shop, für den ich mich entschieden habe, der letzte, der diese Edition vorrätig hatte.
Ich habe den bestand viele Tage lang beobachtet und als dieser knapp wurde (unter 5 Stück), mich entschieden, zu bestellen.

Ja, ich hatte die Chance, diese Edition in einem der anderen Shops zu kaufen, habe aber mit dem Kauf gezögert, weil ich allgemein unentschlossen war und nicht, weil ich diesen bestimmten Shop bevorzugt habe.
Zum Zeitpunkt des Kaufes war die Edition, wie gesagt, schon überall anders vergriffen. Handelt es sich dann um einen Vertrauensschaden?

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#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3153x hilfreich)

Zitat (von 123Vincent):
Handelt es sich dann um einen Vertrauensschaden?

Nein. Der wäre gegeben, wenn sie zum Kaufzeitpunkt in anderen Shops noch verfügbar gewesen wäre und nach der Anfechtung nun vergriffen ist. Wenn es die aber zum Kaufzeitpunkt ohnehin nur noch da gab, dann hätte es Dir ja auch nichts genutzt, wenn es dort auch auf "ausverkauft" gestanden wäre.

Ist recht kritisch. Letztendlich ist es noch ein Gattungskauf, außer der Händler hat auch die Nummer der Box mit angegeben. Letztendlich ist die Aussage aber nicht unglaubwürdig, dass hier aus irgendeinem Grund der Bestand nicht korrekt angegeben war. Die von mir angesprochene Möglichkeit, dass der Vorlieferant den Händler hat sitzen lassen, ist natürlich aber auch gegeben. Ist jetzt ein ziemliches Risiko, das gerichtlich durchsetzen zu wollen.

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#4
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2388x hilfreich)

Zitat (von 123Vincent):

3 Tage später erhielt ich eine Email in der es hieß:

3 Tage sind schon recht lange, das man noch einen Irrtum geltend machen kann.


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#5
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3153x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
3 Tage sind schon recht lange, das man noch einen Irrtum geltend machen kann.

Nein. Gerichte urteilen hier unterschiedlich, das geht aber durchaus bis hin zu 14 Tagen.

Der wichtigste Punkt ist aber, dass egal welche Frist man nun ansetzen mag, diese erst mit der Kenntnis des Irrtums zu laufen beginnt. Selbst wenn also die 3 Tage zu lang wäre, so wird man dem Händler nicht nachweisen können, wann genau er den Irrtum bemerkt hat.

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