Beweislast bei undichter Poolfolie

19. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Motoklaus
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Beweislast bei undichter Poolfolie

Ich habe über Internet eine neue Poolfolie bestellt und eingebaut. Nach ca. 10 Tagen war der Pool bis zu einer Höhe von 30 cm leer gelaufen. D.h. In dieser Höhe müsste sich ein Schaden / Loch befinden. Ich und weitere Personen haben aber keinen Defekt gefundenen. Ich habe die Folie jetzt abgebaut und wöllte sie dem Verkäufer zurückschicken. Dieser ist jedoch nur bereit eine neue Folie zu schicken, wenn ICH den Schaden gefunden und fotografiert habe. Kann der Verkäufer tatsächlich mir dir Fehlersuche aufbürden ? ( es gibt viele Schweißnähte). Liegt die Beweislast hier nicht beim Verkäufer. Folie wurde vor ca. 2 Monaten gekauft. Wert der Folie liegt zwar nur bei 150,-€. Von meiner Arbeitszeit (Folie-Skimmer-Düseneinbau und wider Abbau) will ich gar nicht reden.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Nein, auf die Forderung des Händlers musst du keineswegs eingehen. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Vermutung, dass die Folie bei Übergabe mangelhaft war. Wie der Händler das anstellt, ist allein seine Sache

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Motoklaus ):
Dieser ist jedoch nur bereit eine neue Folie zu schicken, wenn ICH den Schaden gefunden und fotografiert habe. Kann der Verkäufer tatsächlich mir dir Fehlersuche aufbürden ?

1. Wenn man innerhalb der ersten 6 Monaten einen Mangel an einem von einem Händler gekauften Produkt feststellt, muss der Händler auf seine Kosten nacheweisen, das es kein Fall der gesetzlichen Sachmängelhaftung ist.
Ausnahme: die Art des Mangels ist mit dieser Vermutung (gesetzlichen Sachmängelhaftung) unvereinbar

2. Der Kunden kann wählen zwischen Neulieferung und Reparatur
Ausnahme: eines von beiden wäre nicht zumutbar für den Händler (die Hürde ist aber sehr hoch)



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Gilt aber nur, so lange der Käufer den Schaden nicht selbst verursacht hatte. Bei Anbringung kann das durchaus passieren...

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Gilt aber nur, so lange der Käufer den Schaden nicht selbst verursacht hatte. Bei Anbringung kann das durchaus passieren...
Auch das müsste der Händler dem Kunden nachweisen.

Zitat (von Motoklaus ):
Liegt die Beweislast hier nicht beim Verkäufer.
Jain. Du musst nachweisen, dass sich die Folie nicht zum normalen Gebrauch eignet. Was dann tatsächlich defekt ist, das kann dir egal sein.

Signatur:

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#5
 Von 
Motoklaus
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich bin mir sicher ihr habt alle Recht, aber die Dame von ... Noch nenne ich die Firma nicht....schreibt einfach labidar "hier liegt kein Gewährleistungsfall vor". Ist mir noch nie passiert. Was machen? Rechtsanwalt wegen 150€ ? Obwohl bin ja im Rechtsschutz.
Spätestens morgen werde ich in mehreren Foren vor dieser Firma warnen.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Ich würde so vorgehen: Einpacken und hinschicken, zusammen mit eimen Schreiben in dem man die Beweislastumkehr erwähnt, darauf hinweist das Behauptungen keine Beweise sind und man eine Frist nach Datum (14 Tage mindestens) für die Behebung setzt.
Im Schlusssatz würde ich noch darauf hinweisen, das nach Fristablauf ohne Ergebnis das ganze ohne weitere Mitteilung mit Hilfe von Anwalt und Rechtschutz vor Gericht geht.



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#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Man kann sicher so wie von HvS vorgeschlagen handeln.

Beim Folieneinbau gilt aber zu bedenken, dass der überwiegende Anteil von Undichtigkeiten nicht auf die Folie selbst sondern auf Fehler beim Einbau zurückzuführen ist. Selbst bei 8mm Folien. (auch eigene Erfahrung), aber bei nur 150 € gehe ich eher von einer dünnen Billigfolie aus.

Diese Möglichkeit solltest Du zuvor ausschließen. Deshalb würde ich hier aus eigenem Interesse zunächst selbst die Fehlerquelle ergründen. Da bin ich ganz bei ASD.

So viel Arbeit ist doch die Randentfernung nicht. Dann etwas Wasser nachfüllen und nachschauen wo es leckt.

Handelt es sich dabei nicht um eine gebrochene Naht, liegt die Vermutung des Einbauverschuldens nahe. Erst recht, wenn Du unter Wasser Düsen oder gar Scheinwerfer selbst eingebaut und dafür die Folie eingeschnitten hast.

Ohne eigenen Nachweis besteht halt die Gefahr, dass die Fehlersuche des Händlers zu ungewünschten Ergebnissen führt.

Zitat (von Motoklaus ):
Spätestens morgen werde ich in mehreren Foren vor dieser Firma warnen.

Um Dir damit eine kostenpflichtige Unterlassungserklärung einzuhandeln? Denk lieber noch mal darüber nach, denn das kann nach hinten losgehen.

Berry

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#8
 Von 
Motoklaus
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke Sir Berry, aber ein Einbaufehler kann es nicht sein. Skimmer und einlaufdüse liegen wesentlich höher. Der Wasserstand ist bei 32cm stehen geblieben. Dh in dieser Höhe müsste der Schaden sein. Ist er aber nicht. Ich gehe von einer Schweisnaht aus, die einen Wasserdruck von mehr als 32 cm benötigt. Aber find die mal.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Motoklaus ):
Aber find die mal.

Einen oder 2 große Eimer rote Lebensmittelfarbe nehmen, im Wasser auflösen, Wasserstand auf 40 cm erhöhen und abwarten wo es rot wird.

Ist nur die Frage ob man sich das als Käufer antun muss/sollte, wenn die Beweislast beim Verkäufer liegt.



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