Bonuskarten/Gutscheine ohne Ablaufdatum

28. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
jensemann
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bonuskarten/Gutscheine ohne Ablaufdatum

Hallo,

ich habe im März 2005 einen Fitnessvertrag in einem Studio abgeschlossen. Da ich mich gleich für eine Jahresmitgliedschaft entschieden habe, gab es ein Bonusheft mit Bonuskarten für gesonderte Kurs, Getränke und den wellnessbereich.
Mittlerweile habe ich zwar nach 1,5 Jahren meine Mitgleidschaft gekündigt, wollte nun aber mit einer Freundin noch den Wellnessgutschein nutzen.
Dabei wurde mir erklärt, die Gutscheine wären nur ein Jahr gültig gewesen.
Sowohl auf meinem Vertragsabschluss als auf den Gutscheinen ist aber kein Gültikkeitszeitraum angegeben.

Ohne Gültigkeitsdatum sollten die Gutscheine doch noch gültig sein oder ?

Gruss
Jens Neubert

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Neubert,

der Gutschein, sofern keine zeitliche Begrenzung darauf vermerkt wurde, sollte noch gültig sein, das sehen Sie richtig. Prüfen Sie jedoch vorab die AGB, ob die zeitliche Begrenzung bezüglich der Gutscheine dort gesondert geregelt wurden.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
stwe
Status:
Praktikant
(598 Beiträge, 102x hilfreich)

Hallo Kollege,

AGB, ob die zeitliche Begrenzung bezüglich der Gutscheine dort gesondert geregelt wurden.

sowas geht? Die sind doch in aller Regel bereits bezahlt - das Guthaben kann dann einfach so ablaufen?

Steffen

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo Kollege Steffen,

was meinst du genau mit deiner Frage?


Viele Grüße,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-333
Status:
Schüler
(282 Beiträge, 187x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
stwe
Status:
Praktikant
(598 Beiträge, 102x hilfreich)

@Kollege Roenner

was meinst du genau mit deiner Frage?

Ich wollte Wissen, ob es tatsächlich möglich ist, die Laufzeit von Gutscheinen per AGB zu begrenzen. So habe ich Deine Antwort verstanden.

Nehmen wir mal an, ich bekomme einen Gutschein über EUR 100,-- geschenkt. Darf das ausstellende Geschäft nun in den AGB bestimmen, das das Guthaben nach z.B. sechs Monaten verfällt. Ich meine nicht. Wie sieht die Geltung der AGB aus? Ich konnte davon keine Kenntnis nehmen... Ich muss aber zu meiner Schande gestehen, dass ich mich mit der jur. Seite, was Gutscheine betrifft, noch nicht so beschäftigt habe. ;)

Steffen



-- Editiert von stwe am 29.11.2005 23:12:16

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Hier muessen wir unterscheiden zwischen

a) Gutscheinen, fuer die Geld bezahlt wurde
aa) dann noch einmal Gutscheinen fuer beliebige Waren in einem bestimmten Gesamtwert
ab) Gutscheinen fuer eine Dienstleistung

b) Gutscheinen, die kostenlos ausgegeben wurden (z.B. zu Werbezwecken)

c) Gutscheinen, die Bestandteil eines Leistungspakets sind

Zu aa) Ein gekaufter Gutschein fuer beliebige Waren im Wert X kann innerhalb der gesetzlichen Verjaehrungsfrist (hier 3 Jahre ab Folgejahr?) in seiner Gueltigkeitsdauer nicht eingeschraenkt werden, da er ja schliesslich bezahlt wurde und somit auch ein Leistungsanspruch besteht. Allerdings besteht kein Anspruch auf Verrechnung des zum Zeitpunkt des Gutscheinerwerbs gueltigen Preises fuer das augewaehlte Produkt (Gutschein lautet ueber 20 Euro, damals kostete die Beatles CD 15 Euro, heute 20 Euro > es werden 20 Euro verrechnet)

Zu ab) Die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung kann sehr wohl zeitlich eingeschraenkt werden. Will der Gutscheinaussteller danach die Leistung nicht mehr erbringen, so hat er jedoch den Kaufbetrag des Gutscheins in bar auszuzahlen (innerhalb der gesetzlichen Verjaehrungsfrist). Beispiel: Gutschein lautet ueber einen Fallschirmsprung innerhalb eines Jahres. Hier kann der Aussteller nach Ablauf der Gueltigkeitsdauer den Fallschirmsprung verweigern, muss dann aber den Kaufpreis erstatten (wie gesagt, innerhalb der Verjaehrungsfrist).

Zu b) Solche Gutscheine koennen durchaus wirksam in ihrer Gueltigkeitsdauer eingeschraenkt werden. Beispiel: Ein Sonnenstudio gibt zu Werbezwecken kostenlos Gutscheine fuer jeweils eine Stunde Probesonnen aus, einzuloesen nur innerhalb von 3 Monaten ab Gutscheinausgabe.

Zu c)
Auch solche Gutscheine koennen in ihrer Gueltigkeitsdauer eingeschraenkt werden. Beispiel wie oben im Eingangsposting: Ein Fitnessstudio bietet Halbjahres- und auch Jahresvertraege an. Um den Abschluss eines Jahresvertrages zu versuessen, sind hier auch noch ein paar Getraenkegutscheine enthalten, die allerdings nur innerhalb eines definierten Zeitraumes eingeloest werden koennen.

In den Faellen, in denen eine Beschraenkung des Gueltigkeitszeitraumes moeglich ist, kann diese durchaus auch ueber die AGBs geregelt werden. Dazu muessen die AGBs natuerlich auch wirksam in den betreffenden Vertrag mit einbezogen werden, aber das ist dann schon wieder ein ganz anderes Thema.


Gruss
CAM



-- Editiert von CAM am 30.11.2005 05:01:42

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo Steffen,

ich schließe mich der korrekten Rechtsauslegung von CAM an. Der Beitrag nimmt mir sozusagen das Wort aus dem Mund :)


Grüße,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo CAM,

ein sehr schöner, ausführlicher und korrekter Beitrag zur Gutscheinproblematik.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
stwe
Status:
Praktikant
(598 Beiträge, 102x hilfreich)

@CAM

Ich danke für den ausführlichen und hilfreichen Beitrag :)

Steffen

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo Steffen,

wie kommst du mit den Examensvorbereitung voran?


Viele Grüße!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
stwe
Status:
Praktikant
(598 Beiträge, 102x hilfreich)

Hallo,

wie kommst du mit den Examensvorbereitung voran?

Es hackt im Strafrecht. Am Anfang hatte ich da echt keine Schwierigkeiten, da aber lange vernachlässigt, ist die Fallbearbeitung nicht ganz einfach. Die meisten Fortschritte erziele ich im Zivilrecht - ist ja auch Tätigkeitsschwerpunkt im Nebenjob ;)

Öffentliches Recht: sitze gerade mal wieder über Widerruf/Rücknahme VA ...

Grüße

Steffen

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.991 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen