Computer zweimal erhalten

25. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
ManfredP
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Computer zweimal erhalten

Hallo!

Ich habe letztes Jahr bei einem Online-Händler einen Computer gekauft.

Da der PC innerhalb von 14-Tage einen Mangel aufgewiesen hat, habe ich diesen an den Händler zurückgegeben und dafür einen neuen Austausch-PC (gleiches Modell) erhalten.

Der Händler hat dann wohl den mangelbehafteten PC zur Reparatur an den Hersteller geschickt.

Die Sache wäre somit eigentlich erledigt gewesen.

Vor 4 Tagen jedoch habe ich nun den reparierten PC vom Händler wieder erhalten (bzw. der PC wurde an die damals angegebene Anschrift des Dritten gesandt, da ich tagsüber nicht zu Hause bin).

Offensichtlich ist dem Händler hier wohl ein Fehler unterlaufen.

Im Moment wäre ich also im Besitz von 2 gleichen PCs obwohl ich den Kaufvertrag über nur einen abgeschlossen habe. Bezahlt habe ich natürlich auch nur für einen PC.

Jetzt meine Fragen:

1. Könnte der Händler von mir verlangen, dass ich den reparierten PC behalte und ich den Austausch-PC (also der als zweites gelieferte PC) zurückgeben muß?

2. Der Händler hat sich bisher nicht bei mir gemeldet, sprich der Fehler ist ihm wohl noch nicht aufgefallen. Wie ist die Rechtslage, wenn ich mich jetzt nicht bei dem Händler melden würde, also stillschweigend den 2. PC auch behalten würde?

3. Was wäre, wenn ich mich nicht melden würde, und dem Händler fällt der Fehler in 2 Wochen oder noch später auf? Hätte ich dann durch mein Stillschweigen indirekt in einen 2. Kaufvertrag eingewilligt und müsste somit den 2. PC auch noch bezahlen?

4. Wann wäre denn die Sache verjährt?

5. Wie würdet ihr euch verhalten?

Ist echt eine total kuriose Sache. Ich tendiere eher dazu, mich bei dem zu melden.

Vielen Dank für Eure Antwort!

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Nervin
Status:
Schüler
(287 Beiträge, 178x hilfreich)

Guten Tag

1. ja

2. Der reparierte Rechner gehört Ihnen, den dürfen Sie auch benutzen. Der Austauschrechner gehört dem Händler, diesen Rechner dürfen Sie nicht benutzen. Der Händler kann von Ihnen die Herausgabe des Austauschrechners verlangen.

3. Wenn Sie beim Eintreffen des reparierten Rechners den Austauschrechner nicht mehr nutzen, wird sicherlich kein 2. Kaufvertrag abgeschlossen. Allerdings sollten Sie den Händler kurz informieren und die Rücksendung/Abholung anbieten.

4. An dem Austauschrechner würden Sie niemals Eigentum erwerden.

5. Ich würde dem Händler den Sachverhalt mitteilen und die Rücksendung/Abholung anbieten.


Viele Grüße
Nervin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

@Nervin

Zu 4.: Das stimmt nicht ganz. Wenn der Fragesteller jedoch Eigentum erwirbt, wird der Rechner nix mehr wert sein.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ManfredP
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal für Eure Antworten.

Ich vermute jetzt mal, dass meine 1. Frage nicht ganz verstanden wurde.

Ich habe den Händler damals angeschrieben, dass ich den ersten PC auf Grund des Mangels zurückgeben möchte. Daraufhin wurde mir vom Händler angeboten, dass ich entweder einen neuen PC erhalten werde oder das Geld zurückbekomme.

Ich habe mich damals für einen neuen PC des Händlers entschieden.

Des Weiteren wurde ich vom Händler aufgefordert, dass 1. Gerät nicht bei der Garantieerweiterung zu registrieren, sondern den neuen Rechner! Was ich mittlerweile auch getan habe.

Der Händler hat also dem Austausch der Ware zugestimmt.

Dass ich jetzt den als zweites erhaltenen PC (also das Austauschgerät) zurückgeben muss, kann ja somit wohl nicht sein!
Oder?

Schließlich ist dieser ja schon seit Wochen in Betrieb und der Händler weiss dass ja auch (hat mir ja damals sogar mitgeteilt, ich solle den Austauschrechner registrieren!)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Ahja, das wurde hier in der Tat falsch verstanden. Es gilt trotzdem das, was schon gesagt wurde, nur andersrum: Sie dürfen den reparierten Rechner nicht in Betrieb nehmen, er ist im Eigentum des Händlers und bleibt das auch. Sie können den Händler auffordern, das Gerät abholen zu lassen. Den Austaschrechner (also der nicht-reparierte) können Sie natürlich behalten, wenn das so vereinbart war.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ManfredP
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Also nochmal kurz zum Verständnis.

Der Austauschrechner war nicht dazu da, die Zeit der Reparatur zu überbrücken (also quasi wie bei einem Leihwagen während des Kundendienstes).

Ich habe diesen sozusagen im Rahmen der Wandlung erhalten.

Sprich entweder Geld zurück oder einen baugleichen, neuen, gleichwertigen Rechner anstelle des mangelbehafteten PCs.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Ja, das ist jetzt schon klar. Trotzdem ist der aus Versehen an Sie geschickte, reparierte PC nicht Ihrer.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ManfredP
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

OK,
der Hersteller hat bei dem 1. Rechner im Rahmen der Reparatur keinen Mangel feststellen können (typisch, sag ich da nur!).

Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Händler dem Austausch (Wandlung) damals zugestimmt hat und ich somit den 2. Rechner behalten darf.

Oder müsste ich jetzt den reparierten Rechner behalten, da der Hersteller angeblich keinen Mangel feststellen konnte?

Muss dazu sagen, dass mir die Beweisphotos über den damaligen Mangel noch vorliegen.

Und mein Vertragspartner ist ja der Händler und nicht der Hersteller.


und ...

wie währen jetzt meine Fragen 2-5 zu beantworten, nachdem der Sachverhalt klar ist??

Also, wenn ich mich jetzt beim Händler nicht melden würde.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ManfredP
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Also im Prinzip kommen 2 Möglichkeiten in Frage.

1. Das war ein Versehen des Händlers!

2. Es ist Absicht des Händlers, um mir, bei einem evtl. Stillschweigen durch mich, den 2. PC auch noch in Rechnung zu stellen.

Darum auch meine Fragen:

2. Der Händler hat sich bisher nicht bei mir gemeldet, sprich der Fehler ist ihm wohl noch nicht aufgefallen. Wie ist die Rechtslage, wenn ich mich jetzt nicht bei dem Händler melden würde, also stillschweigend den 2. PC auch behalten würde?

3. Was wäre, wenn ich mich nicht melden würde, und dem Händler fällt der Fehler in 2 Wochen oder noch später auf? Hätte ich dann durch mein Stillschweigen indirekt in einen 2. Kaufvertrag eingewilligt und müsste somit den 2. PC auch noch bezahlen?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

2. Der 2. PC kann Ihnen nicht in Rechnung gestellt werden, wenn Sie ihn nicht wie ein Eigentümer nutzen.

3. Nein.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
ManfredP
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Aha,
das heisst, wenn ich mich beim Händler nicht melden würde, könnte ich diesen zwar behalten aber nicht nutzen?

Bzw. erst dann benutzen, wenn die Verjährung eingetreten wäre?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

1. Frage: Sie können ihn solange behalten, bis der Händler ihn heraus verlangt.

2. Frage: Ja, allerdings nicht Verjährung, sondern Eigentumsübergang. Meines Erachtens dauert das 30 Jahre.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.532 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen