Couchgarnitur: Zwei fehlerhafte Reparaturversuche / Angebot: Preisminderung, jedoch nicht attraktiv.

27. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
go508716-88
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Couchgarnitur: Zwei fehlerhafte Reparaturversuche / Angebot: Preisminderung, jedoch nicht attraktiv.

Folgende Fiktive Situation:

- Person A kauft Couchgarnitur in Möbelhaus für circa 2.500 Euro.
- Umgehend werden von Person A Knarz-und Quietschgeräusche reklamiert.
- Daraufhin kommt ein Standardschreiben und es erfolgt der erste Reparaturversuch.
- Erneut gleiches Problem.
- Zweiter Reparaturversuch bleibt erfolglos.

- Person A schreibt an Möbelhaus schriftlich (per Mail):
„Nachweislich hat sich der gekaufte Artikel als mangelhaft erwiesen.
Auf meinen Wunsch der Beseitigung des Mangels wurden Ihrerseits zwei erfolglose Reparaturversuche unternommen.
Da ein weiterer Reparaturversuch für die Beseitigung des Mangels nicht erfolgsversprechend ist, fordere ich Sie hiermit auf, den gekauften Artikel (Auftrag 85 0 662207) im Zuge einer Neulieferung zur Verfügung zu stellen. Hierbei verweise ich auf §439 BGB.

Ich wünsche von Ihnen kein Standardschreiben mehr, in dem ein weiterer Reparaturversuch angekündigt wird.
Ihr individuelles Schreiben zu obigem Anliegen erwarte ich bis spätestens zum 31. Januar 2020. Sollte ich bis zu dieser Frist keine Rückmeldung erhalten, werde ich den gesamten Sachverhalt einschließlich aller Nachweise, Briefe, E-Mails, etc. an meinem Rechtsanwalt abgeben und mein Recht auf eine mangelfreie Sache rechtlich verfolgen.
Bitte beachten Sie, dass ich den Klageweg nicht scheue, allerdings gewillt bin, eine außergerichtliche Lösung/Einigung zu finden. Hierzu bitte ich um Neulieferung gemäß §439 BGB, wie bereits oben erwähnt."

- Heute erhält Person A die Antwort vom Möbelhaus:
„Wir möchten Ihnen einen Storno/Neukauf anbieten, mit der Bitte an Sie sich ein anderes Modell bis zum 31.03.2020 bei uns zu bestellen.
Der Austausch findet dann Zug um Zug statt, die geleistete Zahlung wird auf den neuen Auftrag angerechnet.
Beim Modell Tamila S ist eine gewisse Geräuschbildung aufgrund der Konstruktion, modellbedingt und nicht zu vermeiden,
ein Austausch gegen das gleiche Modell bringt daher keine Änderung.
Alternativ können wir auch eine Preisminderung in Höhe von 300,-€ anbieten, wenn Sie mit der vorhandenen Geräuschbildung zurecht kommen
und die Beanstandung damit abgeschlossen werden kann.
Gerne können Sie mit dieser Email in unserer Einrichtungshaus kommen, damit der Einrichtungsberater diese Vereinbarung nachvollziehen kann.
Bei Rückfragen stehe ich gerne Tel. zur Verfügung."

Es stellen sich folgende Fragen:
- Abgesehen davon, dass der Gutschriftsbetrag von 300,- Euro lächerlich ist, weil die Garnitur kaum zu nutzen ist: Würde der Anspruch auf Gewährleistung erlöschen, wenn solch eine Teilgutschrift akzeptiert wird? Wäre somit das auf zukünftige Beanstandungen verwirkt?
- Das Möbelhaus ist circa 100km entfernt. Eine erneute Bestellung würde eine erneute Investition von Zeit und Kosten bedeuten. Abgesehen davon ist eine alternative Garnitur ggfs teurer und angenommen, das wäre nicht innerhalb des Budgets. Oder: Womöglich gefällt keine andere Couchgarnitur. Grundsätzlich soll es die Garnitur sein, die gekauft wurde. Allerdings verweist das Möbelhaus darauf, dass ein Austausch keinen Sinn macht, was allerdings nicht das Problem von Person A sein muss.
- Darüber hinaus ist eine erneute Anlieferung damit verbunden, dass man Zuhause sein muss, und einen Tag Urlaub von der Arbeit nehmen muss. Beim Transport zum Verwendungsort sind Schäden im Treppenhaus oder Haushalt immer ein Thema bzw. es besteht Potenzial. Darüber hinaus wurde der Aufbau der Garnitur selbst erledigt, was somit umsonst gewesen wäre.

Wie könnte man in solch einem Fall vorgehen?
Person A möchte sich weder einschüchtern noch mit paar Euro abspeisen lassen.
Wie würde es aussehen, wenn sich Person A zur Wehr setzen möchte? Welche Forderungen können gestellt werden. Welche entstehen aus dem BGB in diesem Fall?
Ist ein Hinzuziehen eines RAs empfehlenswert? Eine RSV besteht nicht. Kosten würden allerdings selbst getragen werden, was kein Thema wäre.


Ich bedanke mich vorab für eure Gedankengänge und Ideen.
Ich wünsche einen guten Start in die Woche!

-- Editiert von go508716-88 am 27.01.2020 14:03

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von go508716-88):
Wäre somit das auf zukünftige Beanstandungen verwirkt?
Ja, bezogen auf "Quietschrelevante" Beanstandungen. Für sich lösende Nähte würde man auch weiterhin eine Mängelhaftung genießen können.

Zitat (von go508716-88):
was allerdings nicht das Problem von Person A sein muss.
Stimmt, nur wenn die Konstruktion eben quietscht, macht auch keine Neulieferung Sinn.

Zitat (von go508716-88):
Darüber hinaus ist eine erneute Anlieferung damit verbunden, dass man Zuhause sein muss, und einen Tag Urlaub von der Arbeit nehmen muss. Beim Transport zum Verwendungsort sind Schäden im Treppenhaus oder Haushalt immer ein Thema bzw. es besteht Potenzial. Darüber hinaus wurde der Aufbau der Garnitur selbst erledigt, was somit umsonst gewesen wäre.
Alles persönliches Pech...

Zitat (von go508716-88):
Wie könnte man in solch einem Fall vorgehen?

a) den Kaufvertrag rückabwickeln
b) die 300€ nehmen und Glücklich werden
c) den Gütevorschlag annehmen und eine anderes Modell suchen
d) einen Gegenvorschlag unterbreiten und hoffen, dass das Möbelhaus dem zustimmt
...gilt sinngemäß auch für die Fragen, welche danach noch formuliert wurden.



-- Editiert von NaibaF123 am 27.01.2020 14:44

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119356 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von go508716-88):
Wie würde es aussehen, wenn sich Person A zur Wehr setzen möchte?

Man teilt mit, dass man die Behauptung mit dem Serienfehler nicht glaubt und auf Neulieferung besteht.
Und setzt das dann notfalls auch gerichtlich durch.



Zitat (von go508716-88):
Welche Forderungen können gestellt werden.

Alle die einem einfallen.



Zitat (von go508716-88):
Welche entstehen aus dem BGB in diesem Fall?

Klage auf Neulieferung.
Rückabwicklung da nicht behebbarer Serienfehler.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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