Darlehensvertrag mit fehlerhafter Zinsberechnung

8. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
go624518-60
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Darlehensvertrag mit fehlerhafter Zinsberechnung

Hallo zusammen,

ich habe vor einiger Zeit einen Darlehensvertrag abgeschlossen, dessen Schlussrate nun fällig wird. Die Bank fordert allerdings eine höhere Schlussrate als im Vertrag vereinbart.

Mittlerweile bin ich vermutlich auf den Grund hierfür gestoßen: Im Vertrag wurden die Zinskosten falsch/zu niedrig berechnet und ausgewiesen. Damit ist auch die Schlussrate wie sie im Vertrag fixiert ist, eigentlich zu gering.

Welcher der beiden sich widersprechenden Angaben im Vertrag ist nun die verbindliche? Die von der Bank falsch berechneten Zinskosten? Oder der vereinbarte Zinssatz, der ja ebenfalls im Vertrag aufgeführt ist?

Viele Grüße und Danke
Andi

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von go624518-60):
Welcher der beiden sich widersprechenden Angaben im Vertrag ist nun die verbindliche?

Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen liest.

Kennt man diese Fakten, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.



Sollte das lesen nichts ergeben, aufgrund des offensichtlichen Rechenfehlers dürfte dann das
Zitat (von go624518-60):
der vereinbarte Zinssatz, der ja ebenfalls im Vertrag aufgeführt ist?

gelten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go624518-60
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.


Vielen Dank für die schnelle Antwort - ich versuche die richtigen Informationen zu liefern (ich weiß nicht, ob es zielführend ist, den kompletten Vertrag mit fünf Seiten hier abzutippen - fehlt etwas, liefere ich das gerne noch nach)

Auf dem Deckblatt zum Darlehensvertrag ist tabellarisch dargestellt:
1. Finanzierungsbetrag, Zinsen (Gesamtkosten), Gesamtbetrag
2. eine weitere Tabelle stellt effektiven Jahreszins und Sollzinssatz p.a. dar
3. Eine letzte Tabelle zeigt Laufzeit, Anzahl der Raten, monatliche Darlehensrate sowie Höhe der Schlussrate.

Tabellen 1 und 3 sind zueinander schlüssig. Damit meine ich, dass Raten und Schlussrate zum Gesamtbetrag passen.

Auf Seite 2 "Verbraucherinformationen" ist ausgeführt:

§1 Darlehensart: "Befristeter Verbraucher-Darlehensvertrag mit regelmäßiger Tilgung, fester Ratenhöhe und gebundenem Sollzinssatz für die gesamte Laufzeit zur Finanzierung eines Kraftfahrtzeuges und ggf. weiterer Leistungen gemäß §§491 BGB ff. Bei der Wahl der Produktvariante mit erhöhter Schlussrate wird am Ende der Vertragslaufzeit eine erhöhte Kreditrate fällig."

§4 Angaben zum Sollzins, effektivem Jahreszins: "Der vereinbarte Sollzinssatz gilt für die gesamte Laufzeit und unterliegt keinem Zinsänderungsrisiko."

Auf Seite 3 "Darlehensbedingungen" ist ausgeführt:

§2 Rückzahlung: "Das Darlehen ist wie im Darlehensvertrag angegeben an die Bank zurückzuzahlen."

Zitat:
aufgrund des offensichtlichen Rechenfehlers


Wann ist ein Rechenfehler offensichtlich? Der vereinbarte Zinssatz und der offenbar für die Berechnung verwendete Zinssatz unterscheiden sich um 0,8%. Muss ich als Kunde bei einem Verkaufsgespräch, das mit Hilfe einer Computer-gestützten Berechnung durchgeführt wird, meinen Taschenrechner dabei haben?

Besten Dank und viele Grüße
Andi

-- Editiert von User am 8. Januar 2023 22:31

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von go624518-60):
Tabellen 1 und 3 sind zueinander schlüssig.

Man hat also 2 schlüssige Tabellen und eine die nicht dazu passt.



Zitat (von go624518-60):
Wann ist ein Rechenfehler offensichtlich?

Das wäre z.B. dann der Fall, wenn man 3 Tabellen mit Berechnungen hat und eine nicht zu den anderen passt.



Zitat (von go624518-60):
Muss ich als Kunde bei einem Verkaufsgespräch, das mit Hilfe einer Computer-gestützten Berechnung durchgeführt wird, meinen Taschenrechner dabei haben?

Nö, aber wenn man Sachen ungeprüft unterschreibt, kann einem das auf die Füße fallen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go624518-60
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, aber wenn man Sachen ungeprüft unterschreibt, kann einem das auf die Füße fallen.


Okay, also das nächste Mal nicht nur Zahlen zusammenaddieren... ;-)

Nun steht aber im Vertrag "Das Darlehen ist wie im Darlehensvertrag angegeben an die Bank zurückzuzahlen." und es sind explizit Anzahl der Raten sowie Beträge für Raten und Schlussrate angegeben. Daran halte ich mich ja eigentlich. Daher meine ursprüngliche Frage...

Aber ich höre aus der Antwort heraus, dass ich eher schlechte Karten habe, korrekt?

Gruß
Andi

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

widersprüchliche Vereinbarungen gehen regelmäßig zu Lasten dessen, der sie gemacht hat.
Daher dürfte der für dich günstigere Betrag gelten.

Wie groß ist denn der Unterschied?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
widersprüchliche Vereinbarungen gehen regelmäßig zu Lasten dessen, der sie gemacht hat.

Das ist schlicht falsch.



Zitat (von go624518-60):
Aber ich höre aus der Antwort heraus, dass ich eher schlechte Karten habe, korrekt?

Da spielen viele Faktoren eine Rolle, daher nicht so pauschal zu beantworten.



Als erstes würde ich mal die Bank anschreiben und ganz einfach anfragen, weshalb man nicht den vertraglichen vereinbarten Betrag fordert, sondern einen höheren.
Dann mal abwarten was die antworten.

Was man dann bei negativer Haltung der Bank machen kann ... kommt darauf an, ob man pokern möchte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

editiert

-- Editiert von Moderator am 9. Januar 2023 19:08

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Den § 492 BGB verstehe ich so, dass die Vereinbarungen im Vertrag vorrangig gelten und der Tilgungsplan (§ 492 Abs. 3 Satz 2 BGB) lediglich eine Erläuterung für den Verbraucher darstellt, damit dieser weiß, worauf er sich einstellen muss.

Daher bin ich der Auffassung, dass der vereinbarte Zinssatz gilt.

Zitat (von go624518-60):
Muss ich als Kunde bei einem Verkaufsgespräch, das mit Hilfe einer Computer-gestützten Berechnung durchgeführt wird, meinen Taschenrechner dabei haben?


Nein, es ist aber auch erstaunlich, dass die Computer-gestützte Berechnung falsch sein soll. Das kann ja eigentlich nur dann passieren, wenn der Bearbeiter den Tilgungsplan mit anderen Werten berechnet hat als das, was er in den Vertrag eingetragen hat.

Alternativ gibt es noch irgendwelche Nebenkosten, die Du nicht berücksichtigt hast.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Den § 492 BGB verstehe ich so, dass die Vereinbarungen im Vertrag vorrangig gelten und der Tilgungsplan (§ 492 Abs. 3 Satz 2 BGB) lediglich eine Erläuterung für den Verbraucher darstellt, damit dieser weiß, worauf er sich einstellen muss.
Ich war davon ausgegangen, dass der Tilgungsplan Vertragsinhalt ist.

Laut Gesetz ist das nicht zwingend erforderlich, aber wenn man es macht dann ist man imho auch daran gebunden.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
go624518-60
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

zunächst einmal Danke für die vielen Beiträge.

Zitat (von reckoner):
Wie groß ist denn der Unterschied?


Die Differenz der Schlussrate laut Vertrag (8000 EUR) und der geforderten beläuft sich auf ca. 400 EUR. Daher auch meine Rückfrage etwas weiter oben, wann ein Berechnungsfehler offensichtlich ist. Die Größenordnung der ausgewiesen Zinskosten ist auf den ersten Blick richtig; beim genauen Nachrechnen ergibt sich die Differenz.

Zitat (von Harry van Sell):
Als erstes würde ich mal die Bank anschreiben und ganz einfach anfragen, weshalb man nicht den vertraglichen vereinbarten Betrag fordert, sondern einen höheren.
Dann mal abwarten was die antworten.


Bereits geschehen. Seit zwei Monaten trotz weiterer Nachfragen nur ein "es wird geprüft" als Rückmeldung. Und die Schlussrate ist nun fällig...

Zitat (von hh):
Alternativ gibt es noch irgendwelche Nebenkosten, die Du nicht berücksichtigt hast.


Weitere Nebenkosten werden mit 0 EUR auf dem Vertrag ausgewiesen.

Zitat (von reckoner):
Ich war davon ausgegangen, dass der Tilgungsplan Vertragsinhalt ist.


So würde ich das auch sehen. Die Aufschlüsselung in Monatsraten und Abschlussrate findet sich im Vertrag neben den Angaben zu Darlehenssumme und Sollzins und war nicht etwa als Anlage beigefügt.

Viele Grüße
Andi

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von go624518-60):
Und die Schlussrate ist nun fällig...

Wenn Du diese überweist, dann einfach unter Verweis auf das Schreiben die 400 EUR abziehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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