Deckungskauf durchsetzen

1. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
Frank0424
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Deckungskauf durchsetzen

Hallo,
ich habe ein Produkt in einem Online-Shop gekauft. Lieferzeit war zwei Wochen, der Shop bestellt anscheinend erst beim Hersteller. Nach drei Wochen haben ich die Nachricht erhalten, dass das Produkt nicht mehr lieferbar ist. Habe ich die Möglichkeit, die Differenz eines Deckungskaufs vom Online-Shop zu verlangen? Wenn ja, was ist wenn sich der Shop weigert?

Vielen Dank!




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130052 Beiträge, 41471x hilfreich)

Zitat (von Frank0424):
Habe ich die Möglichkeit, die Differenz eines Deckungskaufs vom Online-Shop zu verlangen

Bekanntermaßen kann man ja fast alles verlangen.
Probleme gibt es meist erst beim "bekommen" bzw. "durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, Gesetze, Verordnungen, …) mit, insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist.



Zitat (von Frank0424):
Wenn ja, was ist wenn sich der Shop weigert?

Dann kann man entweder vor Gericht klagen oder es akzeptieren. Letzteres ist vor allem überlegenswert wenn der Shop nicht in Deutschland bzw. der EU sitzt.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19192 Beiträge, 10334x hilfreich)

Wenn das Produkt nicht mehr lieferbar ist, wie will man dann einen Deckungskauf durchführen?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130052 Beiträge, 41471x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn das Produkt nicht mehr lieferbar ist, wie will man dann einen Deckungskauf durchführen?

Das Produkt ist ja noch lieferbar, aber der Verkäufer ist wohl zu unwillig sich auf die Suche nach einem Lieferanten zu machen.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(710 Beiträge, 74x hilfreich)

Es soll Verkäufer geben die Mystische Stätten mit der Bezeichnung *Lager* betreiben. Davon erzählen die Alten Leute hier in der Gegend.

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130052 Beiträge, 41471x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
Es soll Verkäufer geben die Mystische Stätten mit der Bezeichnung *Lager* betreiben. Davon erzählen die Alten Leute hier in der Gegend.

Ja, es gibt auch heute noch Händler die noch kein Direktversand betreiben sondern tatsächlich ein Lager haben.

Ist aber völlig egal, ob der Lieferant das Produkt noch liefern kann oder ob es im eigenen Lager nicht mehr vorrätig ist. Es befreit den Händler nicht von seiner Leistungspflicht, § 275 BGB (Ausschluss der Leistungspflicht / Unmöglichkeit) greift da noch nicht. Erst wenn auf dem gesamten Markt das Produkt nicht mehr lieferbar ist, kann er sich auf § 275 BGB berufen. Dann ist allerdings auch der Deckungskauf obsolet ...


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Frank0424
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal für die Antworten.

Das Produkt wird nicht mehr produziert, daher bekommt der Shop das Produkt auch nicht mehr vom Hersteller.

Auf dem Markt (z.B. ebay) gibt es aber noch Restbestände, teilweise 3x so teuer.

Das Problem ist immer bei sowas: selbst wenn rechtlich klar ist/wäre, dass der Shop die Differenz eines Deckungskaufs übernehmen muss, wie setzt man es durch ohne selbst Kosten zu haben?

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130052 Beiträge, 41471x hilfreich)

Zitat (von Frank0424):
wie setzt man es durch ohne selbst Kosten zu haben?

Da der Gläubiger immer erst in Vorleistung treten muss: gar nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13472 Beiträge, 4810x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es befreit den Händler nicht von seiner Leistungspflicht, § 275 BGB...

Mit der Info->
Zitat (von Frank0424):
Restbestände, teilweise 3x so teuer.

kommen wir aber langsam aber sicher in einen Bereich, in dem §275 Abs.2 greifen könnte.

Denn der Händler muss nicht um jeden Preis liefern.

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#9
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 723x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
kommen wir aber langsam aber sicher in einen Bereich, in dem §275 Abs.2 greifen könnte.


"Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat."

Zitat (von Frank0424):
Das Produkt wird nicht mehr produziert, daher bekommt der Shop das Produkt auch nicht mehr vom Hersteller.


"Früher", zur Zeit der Versandkataloge, hätte ein Versender berechtigterweise argumentieren können, dass eine zum Zeitpunkt der Drucklegung des Versandkatalogs für ihn noch nicht absehbare Einstellung der Produktion noch während der Katalog-Gültigkeit das Leistungshindernis ( geleerte Lagerbestände und fehlende Nach-Bestellbarkeit beim Hersteller ) bei der Erfüllung einer erst viele Monate später erfolgten Katalog-Bestellung von ihm, dem Verkäufer nicht zu vertreten hätte.

Hier jedoch will der lagerlose Online-Shop zum Zeitpunkt der Online-Offerte mit zweiwöchigem Lieferversprechen bzw. zum Zeitpunkt der Käufer-Bestellung es nicht zu vertreten haben, dass er drei Wochen nach der Bestellung an der Lieferung der Sache gehindert sein würde, weil ihm die Beschaffung der verkauften Sache aufgrund der Produktions-Einstellung und Nicht-Mehr-Verfügbarkeit nicht mehr, oder nur noch mit unlukrativ hohen Anstrengungen möglich wäre?

Aber selbst wenn der Verkäufer wegen "unzumutbarer" Beschaffungs-Anstrengungen die Vertragserfüllung nach § 275 Abs. 2 BGB verweigern dürfte, bliebe er dem Käufer schadensersatzpflichtig, § 275 Abs. 4 BGB. Sofern es dem Käufer zu enormen Kosten gelingen könnte, einen Deckungskauf aus Restbeständen zu tätigen, könnte er diese Mehrkosten als Schaden nach § 283 BGB ersetzt verlangen.

Zitat (von Frank0424):
Nach drei Wochen haben ich die Nachricht erhalten, dass das Produkt nicht mehr lieferbar ist.


Zulässig kann es für einen Verkäufer sein, sich ein vertragliches Rücktrittsrecht auszubedingen - was ihm per AGB allerdings nur unter recht strengen Voraussetzungen möglich wäre, insbesondere nur aus sachlichen, im Vertrag zu benennenden Gründen; bei Angabe eines sachlichen Rücktrittsgrunds "Nichtverfügbarkeit der Leistung" zudem nur unter den weiteren Voraussetzungen, dass sich der Unternehmer im Vertrag verpflichtet, a) unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und b) unverzüglich etwaige Vorauszahlungen zu erstatten ---> § 308 BGB.

Gibt es ein entsprechend ausgestaltetes vertragliches Rücktrittsrecht bei Nichtverfügbarkeit?

RK

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