Defekt an Gebrauchtwagen, Händler verweigert

8. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
m.hau.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Defekt an Gebrauchtwagen, Händler verweigert

Einen schönen guten Abend

Bei mir stellt sich derzeit folgendes Problem: Ich habe mir vor 2,5 Monaten einen Gebrauchtwagen zugelegt.
Schon nach kurzer Zeit sind mehrere Mängel eingetreten, so auch das zeitweise punktuelle überhitzen der Sitzheizung. Nach sofortiger Rücksprache (ca. 3 Wochen) mit dem Händler erklärte der sich bereit alle genannten Mängel zu beseitigen, bat mich jedoch um etwas Geduld, da der viele Schnee das Grundstück unpassierbar gemacht hat.
Also bin ich nach 2 Monaten auf deren Hof gefahren und habe noch einmal alles geschildert. Ich wurde das erste mal hingehalten und solle nach Rücksprache mit den Vorgesetzten wieder kommen.
Jetzt wurde mir gesagt, dass die Sitzheizung keinesfalls repariert werden würde, da ich meinte, sie hätte bereits funktioniert.
Meine Partnerin jedoch bestätigt mir, dass ihr diese besonders heiße Stelle sofort aufgefallen wäre, hat sich jedoch nichts weiter dabei gedacht, da ihr Sitzheizungen bis dato unbekannt waren. Zudem tritt der defekt anscheind nicht regelmäßig auf.
Um weitere Schäden am Leder des Sitzes zu vermeiden, muss die Heizung nun aber ausgeschaltet bleiben. Ich habe somit ein Auto "ohne" Sitzheizung gekauft. Anders als in der Anzeige beschrieben.

Wie ist in diesem Fall die Rechtslage? Sollte ich weitere Schritte nur mit einem Anwalt unternehmen?

Vielen Dank

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1421x hilfreich)

Es spielt keine Rolle, ob man angeblich eingeräumt hat, dass die Heizung einmal funktioniert habe. Jetzt jedenfalls funktioniert sie nicht richtig, der Mangel kann durchaus schon bei Übergabe des Fahrzeugs zumindest im Keim vorhanden gewesen sein, wenn er schon nicht vorhanden war, wie die Partnerin meint.

Somit dürfte es sich um einen Sachmangel handeln.

Da man bei einem Händler gekauft hat, liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor (§ 474 BGB ).

Ein Sachmangel ist vom Käufer immer zu beweisen, dürfte aber hier kein Problem sein, wenn die Heizung an einer bestimmten Stelle zu heiß wird.

Grundsätzlich ist ein Sachmangel nur dann relevant, wenn er bei Gefahrübergang = Übergabe des Fahrzeugs bereits vorhanden war, darauf zielt der Händler ab.

Nach § 476 BGB gibt es zugunsten des Käufers beim Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher kauft beim Unternehmer) jedoch bei einem nachgewiesenen Sachmangel innerhalb von 6 Monaten eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war.

Das bedeutet, der Händler hätte jetzt den vollen Beweis darüber anzutreten, dass dies nicht der Fall war.

Die Rechte des Käufers bestimmen sich nach §§ 437 Abs. 1 , 439 Abs. 1 BGB .

Es geht um Gewährleistung, hier Nacherfüllung in Form der Nachbesserung. Würde jetzt den Händler per Einwurfeinschreiben auffordern, den oder die Mängel zu beseitigen, die man geltend macht. Frist setzen, 14 Tage nach Datum bestimmt.

Lässt der Händler die Frist verstreichen, befindet er sich in Verzug. Jetzt kann man die Angelegenheit einem Anwalt übergeben, da sich der Händler in Verzug befindet, wäre die Einschaltung eines Anwalts gerechtfertigt, die Kosten des Anwalts könnte man als Verzugsschaden geltend beim Händler machen.

Wenn man einen Anwalt ohne diese Nachfristsetzung einschaltet, bleibt man auf den Kosten sitzen.

http://www.justiz.nrw.de/BS/Verbraucherschutz/Gewaehrleistungsrechte/index.php#1



-----------------
""

-- Editiert am 08.03.2010 20:09

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
m.hau.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für diese sehr hilfreiche Antwort. Ich muss noch den morgigen Tag abwarten, da ich dann eine absolute Antwort von dem Händler bekomme.

Vielleicht hier noch eine Frage hinterher. Soll ich ihm gleich mein weiteres Vorgehen schildern oder einfach auf ihn zukommen lassen? Ich habe ja die Hoffnung, dass er diesen Weg vermeiden möchte.



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1421x hilfreich)

Ja, sicherlich kann man dezent daraufhin weisen, dass man nach Fristablauf den Rechtsweg beschreitet.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 255.808 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
103.773 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen