Defekte ext. HDD / VK will Rückabwicklung nicht

23. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
123beat
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 21x hilfreich)
Defekte ext. HDD / VK will Rückabwicklung nicht

Hi
Taten: vom Hersteller die schriftliche Erlaubnis eingeholt das mit einem Garantiesiegel versehene Gehäuse zu öffnen

Problem: der Internet-VK möchte die Rückabwicklung nicht starten und schreibt ich sollte dies mit dem Hersteller ausmachen da er auch die Erlaubnis zum Öffnen des Gehäuses gegeben hat.

Festplatte ist ca. 10Monate alt und hat 100€ gekostet.

Ist das zulässig?

Grüße


PS: Schon mal hat der gleiche VK bei einem anderen defekten Gerät (es war eine PC Maus) die Rückabwicklung abgeschlagen - damals wurde der (anderer Hersteller als bei der HDD) Hersteller auch informiert welcher mir eine neue Maus schickte. Jedoch stellte sich auch dabei heraus, dass der VK zumindest bei Hersteller 2 über den Großhändler einen Vertrag hat... sprich er MUSS die Ware im Garantiefall zurücknehmen und die Garantie "einleiten".

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

Die Sachlage ist noch unklar.

War die Festplatte kaputt und du hast sie mit Erlaubnis des Herstellers geöffnet?
Oder hast du sie erst geöffnet und dann ging sie kaputt?

Fakt ist: gegenüber dem VK müßtest nach 10 Monaten in jedem Fall du nachweisen, daß der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Das kann leicht bis unmöglich sein, je nach Fall.

Das Öffnen des Gerätes läßt jedenfalls deinen Gewährleistungsanspruch (wenn er denn besteht) nicht erlöschen, solange es nicht nachweislich ursächlich für den Schaden war.

quote:
sprich er MUSS die Ware im Garantiefall zurücknehmen und die Garantie "einleiten"


Eine Verpflichtung des VK gegenüber dem Hersteller verpflichtet ihn aber nicht dir gegenüber zu irgendwas.

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#2
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist das zulässig? <hr size=1 noshade>


Ja!

Wenn unter Rückabwicklung Rücktritt vom Vertrag gemeint sein sollte, ansonsten wäre der Begriff hier falsch angewendet, wäre dies ohnehin nicht drin.

Es geht wie oft um die große Unbekannte, den Unterschied Garantie und Gewährleistung, ein wichtiger Unterschied, der meistens verkannt wird.

Die Herstellergarantie ist eine freiwillige zusätzliche Vereinbarung, die der Hersteller nach seinem Gutdünken trifft. Nur er ist für die Garantie zuständig. Was vereinbart ist, ergibt sich aus der Garantiezusicherung. Meistens nur Reparatur oder Austausch.

Die andere Schiene ist die gesetzliche Gewährleistung. Dafür ist der Händler zuständig, nur aus ihr kann sich die Möglichkeit ergeben, vom Vertrag zurückzutreten.

http://www.eastcomp.de/gewaehrleistung-garantie.htm

Will man die Garantie in Anspruch nehmen, muss man sich an den Hersteller halten. Das ist hier geschehen, weiß jetzt nicht wieso der Hersteller die Erlaubnis gibt, die Festplatte zu öffnen, jedenfalls muss man sich an ihn halten, wenn man die Festplatte repariert oder ausgetauscht bekommen will.

Hätte man sein Recht auf Gewährleistung (Verkäufer) in Anspruch nehmen wollen, hätte man sich direkt an ihn wenden müssen.

§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Nacherfüllung geht immer vor (Reparatur - Ersatzlieferung) - ständige BGH Rechtsprechung

§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Hier liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor.

§ 474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.

Nach § 476 BGB hat der Käufer nach 6 Monaten zu beweisen, dass der Sachmangel (Defekt) schon bei Gefahrübergang vorhanden war. Sehr schwer zu beweisen, oftmals unmöglich. Nur in den ersten 6 Monaten wird zugunsten des Käufers vermutet, dass dieser Sachmangel schon bei Gefahrübergang (Lieferung) vorhanden war, sodass praktisch nur in den ersten 6 Monaten der Käufer von dieser Beweislastumkehr profitiert.

Und nur über die Schiene der Gewährleistung kann man einen Rücktritt vom Vertrag erwirken, wenn nämlich die Nachbesserung (Reparatur) 2 mal scheitert oder eine Ersatzlieferung wiederum defekt wäre..

Hier wurde also der falsche Weg gewählt (Garantie), man wird sich hier an den Hersteller halten müssen.

Hier noch einmal eine Zusammenfassung der Gewährleistungsrechte un der Garantie:

http://www.justiz.nrw.de/BS/Verbraucherschutz/Gewaehrleistungsrechte/index.php




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-- Editiert am 23.09.2009 11:34

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