Defektes Computerteil - Keine Reparatur, keine Nachlieferung dafür Ersatz abzüglich Nutzungsvorteil?

2. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
Alwi89
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Beginner
(68 Beiträge, 7x hilfreich)
Defektes Computerteil - Keine Reparatur, keine Nachlieferung dafür Ersatz abzüglich Nutzungsvorteil?

Liebe alle,

Kunde 1 bestellte bei der großen deutschen Elekronikfirma Firma A. im Juni 2018 einen PC, welcher über deren Konfigurator zusammengestellt wurde. Gesamtwert der Bestellung waren über 2.500 EUR. Teil dieser Bestellung war eine Grafikkarte im Wert von 800 EUR.

Der PC wurde in Einzelteilen verschickt, vom Kunden 1 zusammengebaut und seit dem lief der PC ohne Probleme.
Auch wichtig zu erwähnen ist, dass der PC teilweise zentraler Bestandteil der beruflichen Tätigkeit von Kunde 1 ist, dieser also direkt davon abhängig ist, dass der PC problemlos funktioniert und sonst Lohneinbußen zu erwarten hat.

Nach ca. einem Jahr ging die LED Beleuchtung an der Grafikkarte kaputt - ist ärgerlich, aber für eine Reklamation schien der Mangel für Kunde 1 zu geringfügig und entschied sich ohne das Feature weiterzuleben.

Allerdings ist nun ein weiterer Mangel hinzugekommen: Die Lager der Lüfter sind defekt. Ab einer bestimmten Belastung der Lüfter (ca. 60%, was bei PC Anwendungen leicht überschritten wird) verlieren die Lüfter an Luftdurchsatz (verminderte Kühlleistung), da die Lager der Lüfter anfangen zu vibrieren. Quasi wie bei ausgeschlagenen Lagern. Der ganze PC und Tisch (da der PC auf dem Tisch steht) vibriert ebenfalls.

Frage 1: Kann man davon ausgehen, dass ein derartiger Defekt nur durch einen bereits beim Kauf vorliegenden Mangel entstehen kann? Denn durch normale Benutzung des Bauteils ist es nicht möglich, dass Lüfterlager beschädigt werden können, vor allem nicht nach 1,5 Jahren.

Frage 2: Kunde 1 stehen doch 24 Monate Gewährleistung zu, von welcher er nun Gebrauch machen könnte?

Ebenfalls gibt es auf die Grafikkarte 24 Monate Herstellergarantie (die aber ausschließlich über den Vertriebspartner (also Firma A.) in Anspruch genommen werden kann.
Firma A. beantwortete die Anfrage von Kunde 1 nach Gewährleistung (Lieferung mangelfreier Ware) damit, dass sie dies als Garantiefall einstufen und die Reparatur/der Austausch über den Hersteller laufen lassen werden.
Kunde 1 müsste in diesem Fall zwischen 6-8 Wochen auf den PC verzichten und hätte entweder Einkommensausfall oder erhebliche Kosten in der Besorgung eines Ersatzteils (Kauf Austauschgrafikkarte, womit der ganze Fall sowieso hinfällig wäre).

Der Hinweis, dass der Kunde sich auf die Gewährleistung und nicht die Herstellergarantie beruft und somit nach BGB §439 Abs. 1 aussuchen kann, ob der Artikel repariert wird oder mit einem mangelfreien gleichwertigen Produkt ersetzt wird, wurde einfach abgelehnt.
Firma A. antwortete, dass dieses Grafikkartenmodell nicht mehr verkauft werde und somit kein Austausch stattfinden kann. Jedoch steht in den AGB der Firma A., dass ein Austauch in ein gleichwertiges oder höherwertiges Produkt vom Kunden als akzeptiert angenommen wird. Es wird angenommen, dass so ein Austausch wird scheinbar regelmäßig von Firma A. praktiziert wird, da dies sonst kein Bestandteil der ABG wäre.

Die Rechtsabteilung der Firma A. bot dem Kunden an, dass die Grafikkarte gern eingeschickt und nach 4 Wochen erfolglosem Reparaturversuch vom Hersteller der Zeitwert ersetzt würde.
Kunde 1 berief sich daraufhin auf BGB §441 Abs. 3 ff. in dem die Minderung des Kaufbetrags um den Wert der Ware zum Vertragsabschluss gesenkt werden soll und nicht nur der Zeitwert des Produktes zurückgezahlt werden darf.

Die Rechtabteilung der Firma A. antwortete hierauf dass ein Vorabaustausch nicht möglich ist und grundsätzlich auf die Abwicklung über den Hersteller gewartet werden müsse. Dies ist eine reguläre Vorgehensweise der Firma A., sodass die Aussage, es würde ein gleichwertiges Austauschprodukt auf unser Risiko versandt werden, insofern bestritten wird.

Vor dem Hintergrund, dass die Reklamation jedoch unverhältnismäßig viel Zeit in Anspruch nimmt und der Artikel weder Zeitnah repariert noch ausgetauscht werden kann, ist die Rückabwicklung des Kaufvertrages möglich. Im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses sind die gegenseitig gewährten Leistungen wieder herauszugeben. Kunde 1 könnte jedoch nur eine gebrauchte Sache wieder herausgeben, die fast 2 Jahre lang in Verwendung war. Insofern wäre der Abzug eines Gebrauchsvorteils, der sich an der Abschreibungsrate des betroffenen Gegenstandes orientiert, durchaus angemessen und würde darüber hinaus auch einer gerichtlichen Überprüfung stand halten. (Vgl. BGH v. 16.9.2009, VIII ZR 243/08 )

Im o.g. BGH Urteil geht es jedoch um den Kauf eines PKW, welcher gebraucht mit 180.000km gekauft wurde und 36.000km mit offensichtlichen Mängeln bewegt wurde und nicht um ein neues, unbenutztes Produkt, wie bei der Bestellung von Kunde 1.

Frage 3: Wie soll sich der Kunde nun verhalten?
Laut BGB steht ihm ein mangelfreies, gleichwertiges Produkt zu, welches nach AGB der Firma A. sogar ein höherwertiges Produkt sein könnte. Firma A. fordert aber in jedem Falle den Rückversand des defekten Teils, womit das o.g. Problem des Einkommensausfalls von Kunde 1 nach sich ziehen würde. Nach BGB darf die Nacherfüllung in keinem Falle zum finanziellen nachteil des Kunden ausfallen, was hiermit jedoch nicht gewährleistet wäre.

Ich danke euch für die Einschätzung der Sachlage und Hilfe bei der Beantwortung der Fragen.

-- Editiert von Alwi89 am 02.04.2020 17:01

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120317 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von Alwi89):
Kann man davon ausgehen, dass ein derartiger Defekt nur durch einen bereits beim Kauf vorliegenden Mangel entstehen kann?

Nein.



Zitat (von Alwi89):
Denn durch normale Benutzung des Bauteils ist es nicht möglich, dass Lüfterlager beschädigt werden können, vor allem nicht nach 1,5 Jahren.

Diese Theorie ist definitiv falsch.



Zitat (von Alwi89):
Frage 2: Kunde 1 stehen doch 24 Monate Gewährleistung zu, von welcher er nun Gebrauch machen könnte?

Nein, Gewährleistung wurde vor über 17 Jahren abgeschafft.
Es steht ihm die gesetzliche Mängelhaftung zur Seite



Zitat (von Alwi89):
Frage 3: Wie soll sich der Kunde nun verhalten?
Laut BGB steht ihm ein mangelfreies, gleichwertiges Produkt zu,

Als erstes mal die gesetzliche Pflicht erfüllen, zu beweisen, das der Mangel bereits bei Kauf zumindest latent vorlag.
Dann hat der Kunde eine solide Basis für rechtliche Weiterungen auf Basis der gesetzlichen Mängelhaftung.

Ansonsten müsste er mit der Garantie vorlieb nehmen.



Zitat (von Alwi89):
Vor dem Hintergrund, dass die Reklamation jedoch unverhältnismäßig viel Zeit in Anspruch nimmt und der Artikel weder Zeitnah repariert noch ausgetauscht werden kann, ist die Rückabwicklung des Kaufvertrages möglich.

Davon ist man noch sehr weit entfernt.



Zitat (von Alwi89):
dass der PC teilweise zentraler Bestandteil der beruflichen Tätigkeit von Kunde 1 ist, dieser also direkt davon abhängig ist, dass der PC problemlos funktioniert und sonst Lohneinbußen zu erwarten hat.

Das verfängt nicht, da nimmt der Kunde dann einfach das Ersatzgerät nimmt, das er im Rahmen eines ordentlich geführten Unternehmens für genau solche Fälle vorhält.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Alwi89):
Auch wichtig zu erwähnen ist, dass der PC teilweise zentraler Bestandteil der beruflichen Tätigkeit von Kunde 1 ist, dieser also direkt davon abhängig ist, dass der PC problemlos funktioniert und sonst Lohneinbußen zu erwarten hat.
Nein, das ist sogar ziemlich unwichtig. K1 kann im Zweifelsfall ja einfach auf eines seiner Ersatzsysteme zurückgreifen, wenn der PC von so essentieller Bedeutung ist. Oder besteht eine uneingeschränkte "Verfügbarkeitsgarantie"?

Zitat (von Alwi89):
Kann man davon ausgehen, dass ein derartiger Defekt nur durch einen bereits beim Kauf vorliegenden Mangel entstehen kann? Denn durch normale Benutzung des Bauteils ist es nicht möglich, dass Lüfterlager beschädigt werden können, vor allem nicht nach 1,5 Jahren.
Sehe ich nicht so. 1.5 Jahre Nutzung, und da der K1 das ja sogar beruflich macht, vermutlich eine wesentlich überdurchschnittliche Benutzung, können ein Verschleißteil wie ein Lager durchaus schonmal ausschlagen lassen.

Zitat (von Alwi89):
Kunde 1 stehen doch 24 Monate Gewährleistung zu, von welcher er nun Gebrauch machen könnte?
Hat er den Rechner überhaupt als Endverbraucher gekauft? Oder eventuell als Gewerbetreibender o.Ä.

Zitat (von Alwi89):
Der Hinweis, dass der Kunde sich auf die Gewährleistung
Welche Beweise, dass es sich um einen Sachmängelhaftungsfall handelt wurden dem Hinweis denn Beigefügt? Waren diese Beweise von hinreichender Güte?

Zitat (von Alwi89):
Firma A. fordert aber in jedem Falle den Rückversand des defekten Teils, womit das o.g. Problem des Einkommensausfalls von Kunde 1 nach sich ziehen würde.
Korrekt. Schließlich steht der Firma A das Recht einer ausreichenden Prüfung vor. Erst recht, wenn sie, wie ich es jetzt interpretiere, auf eine Kulanzlösung hin arbeitet.

Zitat (von Alwi89):
Nach BGB darf die Nacherfüllung in keinem Falle zum finanziellen nachteil des Kunden ausfallen, was hiermit jedoch nicht gewährleistet wäre.
Die schlechte geschäftliche Aufstellung des K1 ist nicht das Problem der F1.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Alwi89
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke Harry für deine Antwort, welche ich im folgenden so kommentieren möchte:

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Alwi89):
Kann man davon ausgehen, dass ein derartiger Defekt nur durch einen bereits beim Kauf vorliegenden Mangel entstehen kann?

Nein.

Wie sieht die Lage aus, wenn dies durch einen Sachverständigen bestätigt wird?


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Alwi89):
Denn durch normale Benutzung des Bauteils ist es nicht möglich, dass Lüfterlager beschädigt werden können, vor allem nicht nach 1,5 Jahren.

Diese Theorie ist definitiv falsch.

Kann deine Aussage so nicht nachvollziehen. Woher kommt deine definitive Sicherheit?
Wenn man sich beispielsweise die Haltbarkeit von vergleichbaren Lagern von anderen Grafikkarten, bzw. sogar dem gleichen Modell vom gleichen Hersteller anschaut und feststellt, dass ein Lagerschaden bei einer Referenzgruppe sogar nach 5 Jahren nicht festzustellen ist?


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Alwi89):
Frage 2: Kunde 1 stehen doch 24 Monate Gewährleistung zu, von welcher er nun Gebrauch machen könnte?

Nein, Gewährleistung wurde vor über 17 Jahren abgeschafft.
Es steht ihm die gesetzliche Mängelhaftung zur Seite

Danke für die Klarstellung.


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Alwi89):
Frage 3: Wie soll sich der Kunde nun verhalten?
Laut BGB steht ihm ein mangelfreies, gleichwertiges Produkt zu,

Als erstes mal die gesetzliche Pflicht erfüllen, zu beweisen, das der Mangel bereits bei Kauf zumindest latent vorlag.
Dann hat der Kunde eine solide Basis für rechtliche Weiterungen auf Basis der gesetzlichen Mängelhaftung.

Ansonsten müsste er mit der Garantie vorlieb nehmen.

Das bedeutet, wenn - wie oben angemerkt - ein Gutachten vorliegen würde, welches bestätigt, dass der Defekt nur auf, beim Kauf bereits vorliegende mangelhafte Lager zurückzuführen ist könnte sich Kunde 1 weiterhin auf die einschlägigen BGB Paragraphen berufen und zur Not gerichtlich durchsetzen?


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Alwi89):
Vor dem Hintergrund, dass die Reklamation jedoch unverhältnismäßig viel Zeit in Anspruch nimmt und der Artikel weder Zeitnah repariert noch ausgetauscht werden kann, ist die Rückabwicklung des Kaufvertrages möglich.

Davon ist man noch sehr weit entfernt.

Nur zur Einordnung: Dies war ein Zitat aus der E-Mail Kommunikation der Firma A, welche den Satz so 1:1 an den Kunden 1 versendet hat.


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Alwi89):
dass der PC teilweise zentraler Bestandteil der beruflichen Tätigkeit von Kunde 1 ist, dieser also direkt davon abhängig ist, dass der PC problemlos funktioniert und sonst Lohneinbußen zu erwarten hat.

Das verfängt nicht, da nimmt der Kunde dann einfach das Ersatzgerät nimmt, das er im Rahmen eines ordentlich geführten Unternehmens für genau solche Fälle vorhält.

Es würde sich hier um eine Selbstständige Person handeln. Kann man von dieser verlangen einen zweiten gleichwertigen PC, der sonst nicht genutzt wird, vorzuhalten?

-- Editiert von Alwi89 am 02.04.2020 19:00

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Alwi89
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 7x hilfreich)

Liebe/r NaibaF123, danke für deine Antworten!

Zitat (von NaibaF123):

Zitat (von Alwi89):
Firma A. fordert aber in jedem Falle den Rückversand des defekten Teils, womit das o.g. Problem des Einkommensausfalls von Kunde 1 nach sich ziehen würde.
Korrekt. Schließlich steht der Firma A das Recht einer ausreichenden Prüfung vor. Erst recht, wenn sie, wie ich es jetzt interpretiere, auf eine Kulanzlösung hin arbeitet.

Die Kulanzlösung ist, dass der Zeitwert der Grafikkarte (also Kaufpreis minus Abschreibungsrate) nach Rücksendung an Firma A zurückerstattet wird. Da PC Komponenten jedoch innerhalb 3 Jahren komplett abgeschrieben werden, würde dies bedeuten, dass Kunde 1 einen Zeitwert von 266,66 EUR erhalten würde? (Bin mir bei der Berechnung nicht ganz sicher)
Die gleiche gebrauchte PC Komponente hat jedoch einen Marktwert von ca.400-500 EUR und das Kulanzangebot wäre somit im Vergleich sehr schlecht.

Zitat (von Alwi89):
Nach BGB darf die Nacherfüllung in keinem Falle zum finanziellen nachteil des Kunden ausfallen, was hiermit jedoch nicht gewährleistet wäre.
Die schlechte geschäftliche Aufstellung des K1 ist nicht das Problem der F1.
Ist die schlechte geschäftliche Aufstellung des Kunden 1 nicht absolut irrelevant, wenn es um den BGB §439 Abs.4 geht, der allgemein nur davon spricht, dass dem Kunden 1 aus der von Firma A gewählten Art der Nacherfüllung kein erheblicher Nachteil entstehen darf? Ist irgendwo festgelegt, wie dies im Regelfall bemessen wird?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Alwi89
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 7x hilfreich)

Des Weiteren stellt sich mir noch eine andere Frage:
Szenario: Kunde 1 sendet nun den Artikel an Firma A und beruft sich nun doch auf einen Garantiefall . Diese Möglichkeit steht Kunde 1 ja weiterhin zur Verfügung, richtig?

Die Garantiefallabwicklung wird für den Kunden 1 über die Firma A durchgeführt, da der Hersteller keine Garantiefälle von Endkunden annimmt, sondern nur über die Vertriebspartner.
Im Zuge dessen hat Firma A dem Kunden 1 jedoch mitgeteilt, dass eine interne Richtlinie der Firma A folgendes besagt:

"Sie (Kunde 1) erhalten, sofern der Hersteller den Vorgang nicht innerhalb der nächsten 4 Wochen durch einen Austausch oder eine Gutschrift abschließt, eine Zeitwertgutschrift durch uns (Firma A)."

Kunde 1 würde in diesem Fall jedoch lieber 6 oder 8 Wochen warten, bis der Hersteller einen Austausch oder eine Gutschrift veranlasst, da er in direktem Kontakt mit dem Hersteller erfahren hat, dass dieser in der Regel neue und gleichwertige Komponenten zum Austausch sendet, was in diesem Falle der bestmöglichste Ausgang für Kunde 1 wäre. Die zu erwartende Wartezeit auf diese Lösung wurde vom Hersteller eben auf 6-8 Wochen betitelt.

Kann Firma A mit einer internen Richtlinie die Garantiebestimmungen einfach übergehen und einen (wie oben erwähnten) unverhältnismäßig niedrigen Zeitwert gutschreiben und den garantiefall somit vorzeitig abschließen?
Ist es möglich, dass Firma A den Abschluss des Garantiefalls an den Hersteller nicht weitergibt und somit auf einen neuen Artikel bzw. vollständige Gutschrift des defekten Artikels spekuliert um aus dem Garantiefall sogar noch Gewinn zu machen? (Bspw. indem der Gutschriftwert den bezahlten Zeitwert übersteigt oder das gelieferte Ersatzteil einfach zum vollen Preis weiterverkauft wird)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120317 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von Alwi89):
Wie sieht die Lage aus, wenn dies durch einen Sachverständigen bestätigt wird?

Das wäre hervorragend, denn dann stünden dem Kunden alle Rechte aus Kombination der der gesetzlichen Mängelhaftung und den AGB zur Verfügung.



Zitat (von Alwi89):
Kann deine Aussage so nicht nachvollziehen. Woher kommt deine definitive Sicherheit?

35 Jahre Erfahrung in dem Gebiet.
Ich gehe davon aus
- das der PC keinerlei Staubfilter aufweist (wie 99% aller PCs), sondern die Kühlluft einfach so einsaugt
- das keine regelmäßige "Entstaubung" erfolgt.
Da die Lüfter nicht staubsicher gekapselt sind, können Staubkörner in die Lager gelangen und Schäden verursachen.



Zitat (von Alwi89):
Kann man von dieser verlangen einen zweiten gleichwertigen PC, der sonst nicht genutzt wird, vorzuhalten?

Die Rechtsprechung geht davon aus, das man im Rahmen der unternehmerischen Vorsorge ein Ersatzgerät zur Aufrechterhaltung immanent wichtiger, betriebliche Funktionen vorrätig hat, um Ausfälle zu kompensieren (Schadenminderungspflicht).
Das muss keineswegs gleichwertig sein, kann für den Übergang auch "kleiner" sein.
Jemand der z.B. CAD einsetzt wird aber z.B. 8-16 GB RAM und eine CAD-fähige Grafikkarte nebst leistungsfähigem Prozessor haben müssen - die gibt es aber schon um die 1000 EUR.



Zitat (von Alwi89):
Kann Firma A mit einer internen Richtlinie die Garantiebestimmungen
einfach übergehen und einen (wie oben erwähnten) unverhältnismäßig
niedrigen Zeitwert gutschreiben und den garantiefall somit vorzeitig
abschließen?

Können kann sie es zweifelsohne - es stellt sich eher die Frage nach dem "dürfen" / der Durchsetzbarkeit.

Da müsste man den Wortlaut der Garantiebestimmungen kennen, gut möglich das der Garantiegeber dem Verkäufer einen gewissen Handlungsspielraum einräumt.



Zitat (von Alwi89):
somit auf einen neuen Artikel bzw. vollständige Gutschrift des defekten Artikels spekuliert um aus dem Garantiefall sogar noch Gewinn zu machen?

Ja, das ist durchaus möglich - einige Firmen haben so ein Vorgehen als "Standard".




-- Editiert von Harry van Sell am 03.04.2020 00:21

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Mal eine ganz simple Frage.

Da man beruflich auf den Rechner angewiesen ist und offensichtlich auch ein zumindest rudimentäres Verständnis des Rechner zusammenbaus besitzt.
Aus welchem Grund möchte man nun möglicherweise wochenlang auf den Rechner verzichten und meiner Ansicht nach ein aussichtslosen Kampf über die Sachmängelhaftung führen, anstatt sich einen qualitativ hochwertigen Grafikkartenlüfter für max. ~20€ zu kaufen und diesen innerhalb von 2 Minuten selbst zu tauschen?

Nebenbei sollte man nochmal genau eruieren, ob man den Rechner nun als Privatperson/Endverbraucher gekauft hat, oder als Gewerbetreibender.
Je nach Antwort auf diese Frage, kann man nämlich die Sachmängelhaftung schon mal vergessen und vermutlich auch die Herstellergarantie.
In der Herstellergarantie wir nämlich gerne die gewerbliche Nutzung ausgeschlossen.

-- Editiert von spatenklopper am 06.04.2020 13:46

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Alwi89):
Kunde 1 bestellte bei der großen deutschen Elekronikfirma Firma A.
...
Auch wichtig zu erwähnen ist, dass der PC teilweise zentraler Bestandteil der beruflichen Tätigkeit von Kunde 1 ist, dieser also direkt davon abhängig ist, dass der PC problemlos funktioniert und sonst Lohneinbußen zu erwarten hat.
Ist der Kunde also als gewerblicher Käufer aufgetreten? Indizien: Hat der Käufer den PC als abzuschreibendes Wirtschaftsgut verbucht? Hat der Käufer die Vorsteuer gezogen?

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