Dellen am Kühlschrank - Umtausch?

17. August 2005 Thema abonnieren
 Von 
atomicdog
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Dellen am Kühlschrank - Umtausch?

Hallo liebe Forumteilnehmer,

vielleicht kann mir jemand bei folgenden Sachverhalt weiterhelfen.

Hatte mir einen relativ teuren Kühlschrank bei einem Internetshop per Selbstabholung gekauft. Habe den Kühlschrank nach Hause transportiert und musste nach dem Auspacken drei Beulen an der Kühlschrankwand feststellen. Bin damit natürlich nicht so glücklich und habe gleich den Shop zwecks Umtausch angeschrieben. Zuerst wollten die ein paar Fotos vom Schaden sehen und meinten letztendlich, dass sie mir den Kühlschrank nicht umtauschen wollen. Ich hätte bei der Abholung meine Sorgfaltspflicht verletzt, ich hätte mich von der Mängelfreiheit vor Ort überzeugen müssen. Der Schaden hätte auch durch den Transport meinerseits entstanden sein. Aus Kulanz könnte ich aber einen Rabatt von 20€ erhalten. Will aber unbedingt einen neuen Kühlschrank, bin also mit dieser Lösung nicht zufrieden.

Habe ich irgendeine rechtliche Handhabe bzw. ist des Händlers Aussage einwandfrei.

Eigentlich müsste der Händler mir die Sache doch mangelfrei übergeben. Wenn im Nachhinein ein Schaden festgestellt würde, müsste doch der Händler im Rahmen seiner Gewährleistung 6 Monate mir gegenüber nachweispflichtig sein. Er müsste mir also nachweisen, dass ich den Mangel verursacht habe. Kann er eigentlich nicht!
Kann wirklich verlangt werden, den aufwendig verpackten Kühlschrank vor Ort auszupacken, um auf optische Mängel zu kontrollieren?



Vielen Dank für die evtl. Hilfe!

die besten Grüße

atomicdog

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

die Überprüfung des Kühlschrankes, der verpackt zur Abholung bereitsteht, ist kein Ausschlusskriterium für den Käufer hinsichtlich seiner Gewährleistungsrechte, wenn er diesem nicht nachkommt. Sie haben somit weiterhin Ihre Gewährleistungsrechte. Desweiteren kann man in einigen Fällen feststellen, ob diese Beulen durch den Transport aufgetreten sind, oder nicht. Zudem haben Sie Recht mit der Annahme, dass innerhalb der ersten 6 Monate der Händler (Verkäufer) dem Käufer nachweisen muss, dass ein bestimmter Mangel auf das Kundenverhalten zurückzuführen ist, denn bei auftretenden Mängeln wird vermutet, dass diese schon bei Übergabe vorlagen. Folglich können Sie Nachbesserung verlangen. Bei geringfügigen Mängeln kann der Verkäufer eine Nachlieferung verweigern, so dass Ihnen letztlich nur eine Minderung des Kaufpreises bleibt, sofern die Mängel nicht nachgebessert werden können.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -




-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 17.08.2005 15:49:37

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#2
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

wenn der Kaufvertrag online zustande kam ,haben Sie ein 14-tägiges Rückgaberecht. -

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

quote:
wenn der Kaufvertrag online zustande kam ,haben Sie ein 14-tägiges Rückgaberecht.


Richtig, ausser falls der Kaufvertrag erst nach Besichtigung des Kühlschrankes geschlossen wurde.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
atomicdog
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Es scheint ja nicht schlecht für mich auszusehen.

@Roenner
Könne Sie mir bitte sagen wo steht das bei gerinfügigen Mangel, ein finanzieller Ausgleich erfolgen kann und das Gerät nicht umgetauscht werden muss. Das wäre nähmlich nicht das was ich wollte.

Bzw. wie beziffert man den Wertverlust durch eine oder mehere Dellen?

Der Kaufvertrag kam nicht online Zustande.
Habe mir das Gerät im Internet ausgesucht, vor Ort bezahlt und abgeholt.

Beim Verkauf meinte der VK allerdings, dass er mir trotzdem ein 14tägiges Untauschrecht einräumen würde.

Denke mal jetzt wir es sich schwer daran erinnern können.

Vielen Dank nochmal! :)

Grüße

atomicdog

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Könne Sie mir bitte sagen wo steht das bei gerinfügigen Mangel, ein finanzieller Ausgleich erfolgen kann und das Gerät nicht umgetauscht werden muss. <hr size=1 noshade>
§§ 439 Abs. 3 , 441 , 437 Abs. 2 , 323 Abs. 5 , 2 HS BGB.

quote:<hr size=1 noshade>Bzw. wie beziffert man den Wertverlust durch eine oder mehere Dellen? <hr size=1 noshade>
Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten.

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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