Bei der Lieferung von digitalen Inhalten kann das Widerrufsrecht ja bereits zu Vertragsbeginn erlöschen wenn der Kunde ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.
Wie sieht das in der Praxis aus? Reicht es wenn vor dem Bezahl-Button der Hinweis steht "Ich stimme zu dass **** vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragslaufzeit beginnt und ich so mein Widerrufsrecht verliere"?
Ansonsten gibt es auf der Internetseite keine Widerrufsbelehrung, und auch nach Vertragsabschluss wird keine Belehrung zur Verfügung gestellt.
Vielen Dank
Digitale Inhalte, Verzicht auf Widerrufsrecht
26. Mai 2023
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Frage vom 26. Mai 2023 | 01:43
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Digitale Inhalte, Verzicht auf Widerrufsrecht
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#1
Antwort vom 26. Mai 2023 | 10:03
Von
Status: Wissender (14946 Beiträge, 8836x hilfreich)
Zitat:Reicht es wenn vor dem Bezahl-Button der Hinweis steht "Ich stimme zu dass **** vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragslaufzeit beginnt und ich so mein Widerrufsrecht verliere"?
m.E. Ja
#2
Antwort vom 1. Juni 2023 | 02:52
Von
Status: Lehrling (1370 Beiträge, 648x hilfreich)
ZitatReicht es wenn vor dem Bezahl-Button der Hinweis steht "Ich stimme zu dass **** vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragslaufzeit beginnt und ich so mein Widerrufsrecht verliere"? :
Nein.
Das Widerrufsrecht erlischt bei Fernabsatzverträgen über "digitale Inhalte" nur dann vorzeitig, wenn vor Ausführungsbeginn eine Bestätigung nach § 312f Absatz 3 BGB zur Verfügung gestellt worden war:
"Bei Verträgen über digitale Inhalte (§ 327 Absatz 2 Satz 1), die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags
1.
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
2.
seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.
Zitatmit der Vertragslaufzeit beginnt :
Der "Beginn der Vertragslaufzeit" ist außerdem nicht identisch mit dem "Beginn der Ausführung des Vertrags".
RK
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