Digitale Inhalte, Verzicht auf Widerrufsrecht

26. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
Balu24
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Digitale Inhalte, Verzicht auf Widerrufsrecht

Bei der Lieferung von digitalen Inhalten kann das Widerrufsrecht ja bereits zu Vertragsbeginn erlöschen wenn der Kunde ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

Wie sieht das in der Praxis aus? Reicht es wenn vor dem Bezahl-Button der Hinweis steht "Ich stimme zu dass **** vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragslaufzeit beginnt und ich so mein Widerrufsrecht verliere"?

Ansonsten gibt es auf der Internetseite keine Widerrufsbelehrung, und auch nach Vertragsabschluss wird keine Belehrung zur Verfügung gestellt.

Vielen Dank

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16522 Beiträge, 9303x hilfreich)

Zitat:
Reicht es wenn vor dem Bezahl-Button der Hinweis steht "Ich stimme zu dass **** vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragslaufzeit beginnt und ich so mein Widerrufsrecht verliere"?

m.E. Ja

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1532 Beiträge, 672x hilfreich)

Zitat (von Balu24):
Reicht es wenn vor dem Bezahl-Button der Hinweis steht "Ich stimme zu dass **** vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragslaufzeit beginnt und ich so mein Widerrufsrecht verliere"?


Nein.

Das Widerrufsrecht erlischt bei Fernabsatzverträgen über "digitale Inhalte" nur dann vorzeitig, wenn vor Ausführungsbeginn eine Bestätigung nach § 312f Absatz 3 BGB zur Verfügung gestellt worden war:

"Bei Verträgen über digitale Inhalte (§ 327 Absatz 2 Satz 1), die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags
1.
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
2.
seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

Zitat (von Balu24):
mit der Vertragslaufzeit beginnt


Der "Beginn der Vertragslaufzeit" ist außerdem nicht identisch mit dem "Beginn der Ausführung des Vertrags".

RK

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.961 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen