Discoverzehrkarte verloren

19. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
guest123-1535
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Discoverzehrkarte verloren

Hallo, ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen:

Wir waren am Wochenende in Köln auf Abschlussfahrt. Mm feuchtfröhlichen Zustand habe ich dann in einer Disco meine Verzehrkarte verloren, was ich nach ca 5 Minuten gemerkt habe, als ich mir etwas zutrinken bestellen wollte. Ich wurde dann von den Türstehern aufgefordert den Maximalpreis von 50€ zu zahlen. Da ich aber 10€ Eintritt bezahlt habe und danach genau 5 Minuten in der Disco war und nix getrunken habe, habe ich mich geweigert zu zahlen und die Polizei rufen lassen. die haben dann meine Daten aufgenommen und der Türsteher hat gesagt, dass ich angezeigt werde. Jetzt habe ich die Karte aber am nächsten Morgen doch wieder gefunden.

Meine Frage ist jetzt wie ich mich verhalten soll und ob ich mit irgendeinem Schuldspruch rechnen muss, weil die karte jetzt ja belegt, dass ich nix verzehrt habe und der Disco somit keinen Schaden zugefügt habe.

Über eine Antwort/Ratschlag würde ich mich freuen.

Grüße
Basti

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Matthias76
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 26x hilfreich)

quote:
Ich wurde dann von den Türstehern aufgefordert den Maximalpreis von 50€ zu zahlen. Da ich aber 10€ Eintritt bezahlt habe und danach genau 5 Minuten in der Disco war und nix getrunken habe, habe ich mich geweigert zu zahlen und die Polizei rufen lassen.


Das ist doch ganz normal wenn so eine Karte abhanden kommt. Der Karteninhaber ist für die Karte verantwortlich und selbst wenn Du nach 5 Minuten wieder die Disco verlässt ohne etwa getrunken zu haben kann die Karte ja von anderen Besuchern voll genutzt werden. Woher soll das Personal wissen, dass die Karte nicht komplett aufgebraucht wird? Wenn eine Karte abhanden kommt ist das leider nicht nachvollziehbar, was damit passiert oder passiert ist.

Vielleicht solltest Du nun mit der wieder aufgefundenen Karte nochmal hingehen um die Sache zu klären.

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#2
 Von 
guest123-1535
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

": Das durch den Verlust einer Verzehrkarte in der Disco die volle Summe bezahlt werden muß. Dies stimmt in vielen Fällen nicht. Wenn sie nachweisen können, daß sie z.B. nur 2 Getränke getrunken haben, brauchen sie auch keine Gebühr von 50,--€ zahlen. Der Türsteher am Ausgang wird das wohl anders sehen. Lassen sie sich auf keine Diskussion ein und lassen sie im Zweifel die Polizei rufen. Die nimmt den Vorfall auf und der Wirt muß alles weitere in die Wege leiten. Sobald die Polizei die Personalien festgestellt hat, darf der Gast gehen. Bezahlen muss der Gast zunächst einmal gar nichts.

Quelle: Lexikon der Rechtsirrtümer von Ralf Höcker"

das hab ich jetzt schon öfters gelesen. und dieser nachweis ist mit der karte ja wohl gegeben.

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#3
 Von 
Matthias76
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 26x hilfreich)

quote:
Das durch den Verlust einer Verzehrkarte in der Disco die volle Summe bezahlt werden muß. Dies stimmt in vielen Fällen nicht.


Es kommt natürlich auf die AGB der Discothek an. Diese Vorgehensweise ist aber in der Regel immer so festgehalten (hängt dort auch aus) und auch auf den Karten selbst steht es meist noch geschrieben. Mit Betreten akzeptiert der Gast diese AGB.

quote:
Wenn sie nachweisen können, daß sie z.B. nur 2 Getränke getrunken haben, brauchen sie auch keine Gebühr von 50,--€ zahlen. Der Türsteher am Ausgang wird das wohl anders sehen. Lassen sie sich auf keine Diskussion ein und lassen sie im Zweifel die Polizei rufen.


Selbst wenn der Gast nur 2 Getränke oder auch gar keins getrunken hat, kann ein anderer diese Karte ja benutzen. Wenn die Karte weg ist wird es halt teuer.

Ansonsten würden es sicher viele zum Beispiel so machen:
Man geht zu viert in die Disco und direkt danach verlassen 2 Personen wieder die Disco und behaupten sie hätten die Karte verloren (die haben sie dann den anderen beiden gegeben, die sich mit insgesamt 4 Karten in der Disco befinden). Die anderen beiden trinken schön bis 2 Karten voll sind und verlassen dann ohne etwas zu bezahlen mit den beiden sauberen Karten (ohne Getränke)
die Disco. Dass die Clubs dem einen Riegel vorschieben wollen dürfte einleuchtend sein? Und das geht nun einmal nicht anders...

quote:
Bezahlen muss der Gast zunächst einmal gar nichts.


Das ist logisch. Es gibt auch genug Fälle, wo die Kundschaft eine Karte mit entsprechenden notierten Getränken, jedoch nicht genügen Geld zum bezahlen dabei hat. Wenn die Daten aufgenommen wurden lässt man diese Personen natürlich gehen. Was sollte man auch sonst machen?? Die Forderungen können dann ja noch nachträglich geltend gemacht werden... Wenn so etwas passiert, dürfte eine Anzeige wegen Betruges erstattet werden. Immerhin wurde die Zeche geprellt. zivilrechtliche Schritte sind natürlich ebenfalls möglich.

Ich würde dazu raten die Angelegenheit mit Vorlage dieser wiederaufgefundenen Karte schnellstmöglich zu klären.

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#4
 Von 
guest123-1535
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

das problem ist aber, dass ich jetzt wieder in frankfurt bin und auch keine kontakt adresse besitze. auf der karte steht auch nix drauf. wird sich der eigentümer jetzt im zweifelsfall an mich wenden oder direkt anzeige erstatten. wenn ja reicht die vorhandene karte dann aus um die angelegenheit frühzeitig einzustellen?

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#5
 Von 
Matthias76
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 26x hilfreich)

Ich gehe mal davon aus, dass Post von der Staatsanwaltschaft und evenuell auch ein Mahnbescheid zugestellt werden...

Die meisten Discotheken sind doch im Internet zu finden. Würde mal versuchen, telefonisch oder per Mail Kontakt aufzunehmen um eine Lösung zu finden. Obwohl es persönlich vor Ort natürlich einfacher wäre...

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#6
 Von 
justus123
Status:
Schüler
(263 Beiträge, 73x hilfreich)

liegt die beweislast, was verzehrt wurde, hier nicht bei der disco? das meine ich nämlich.

und somit wäre jede AGB-klausel mit 50 euro höchstpreis bei kartenverlust etc nichtig.

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#7
 Von 
Matthias76
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 26x hilfreich)

@justus:

Habe mal eine solche AGB einer Discothek rausgesucht:

quote:
Jeder Gast erhält beim Betreten der Discothek eine Abrechnungskarte. Diese Karte berechtigt den Inhaber, in der Discothek Leistungen ohne Barzahlung in Anspruch zu nehmen. Durch Aushändigung der Karte gewähren wir dem Karteninhaber kurzzeitig Kredit in der auf der Karte angegebenen Höhe (z.Z. 50 EUR). Die Karte selbst repräsentiert den kreditierten Gegenwert. Jeder Gast ist verpflichtet, die ihm ausgehändigte Karte sorgfältig aufzubewahren und bei Verlassen der Discothek an der Kasse zur Abrechnung vorzulegen und den geschuldeten Betrag in bar oder electronic-cash zu bezahlen. Die Karte bleibt unser ausschließliches Eigentum. Wir können die Nutzung der Karte - auch ohne Nennung von Gründen - untersagen. Eine Karte, deren Nutzung wir untersagt haben, muß sofort an uns zurückgegeben werden. Die Karte ist nicht übertragbar und darf nur von der Person benutzt werden, der die Karte ausgehändigt worden ist. Der Karteninhaber haftet bei Verlust der Karte auf Rückzahlung des gesamten, durch die Karte repräsentierten Kreditbetrages (z.Z. 50 EUR), es sei denn, er weist nach, daß ihm am Verlust der Karte kein Verschulden trifft.


Ich wüsste nicht, weshalb die AGB Vereinbarung nichtig sein sollte? Nenn doch bitte die Rechtsvorschriften, gegen die eine solche AGB versstößt.

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#8
 Von 
justus123
Status:
Schüler
(263 Beiträge, 73x hilfreich)

AG Recklinghausen, NJW-RR 1989, 1329

begründet u.A. durch
§ 309 Nr. 5


edit: wobei auch hier wirklich durch den gast das verzehrte nachgewiesen werden muss. generell muss dem gast dies möglich gemacht werden, ohne dass er einen pauschal angegebenen betrag bezahlen muss. im o.g. genannten urteil sah das gericht in einer solchen klausel die unwirksamkeit, da der eindruck erweckt würde, durch eine solche klausel würde diese möglichkeit dem gast versagt werden, somit wurde die ungültigkeit der klausel erklärt.

-- Editiert von justus123 am 20.05.2007 12:02:15

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#9
 Von 
Matthias76
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 26x hilfreich)

@justus:
Leider habe ich keinen Onlinedienst und daher kann ich das Urteil jetzt nicht einsehen. Bin jetzt auch erstmal nicht in der Uni...

In einem anderen Rechtsforum wurde jedoch folgendes von einem Moderator geschrieben:

quote:
aber wenn man die Exculpationsmöglichkeit in die AGB aufnimmt, und nur das verlangt, was tatsächlich hätte verzehrt werdne können (also nicht den Mindetsverzehr doppelt) dann kann man das schon machen.


Selbst wenn die Discothek zivilrechtlich wirklich mit den jeweiligen AGB nicht durchkäme, frage ich mich, wie es strafrechtlich bei Erstattung einer Anzeige aussieht?

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#10
 Von 
justus123
Status:
Schüler
(263 Beiträge, 73x hilfreich)

ich denke, dass strafrechtlich keine oder kaum relevanz haben wird und der kläger (discobetreiber) zivilrechtlich das geld eintreiben muss. es liegt hier ja kein betrug o.ä. vor.
'zechprellerei' gibt es im juristischen sinne ja nicht, daher wird eine nicht bezahlte restaurantrechnung oder discokarte nicht anders behandelt wie eine nicht bezahlte telefonrechnung o.ä.

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#11
 Von 
Matthias76
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 26x hilfreich)

Naja, könnte doch schon den Tatbestand des Betruges treffen. Kommt aber sicher auf den Einzelfall an.

Schliesslich kann es durchaus sein, dass ein Gast der Discothek unter Vorspielung falscher Tatsachen (Karte angeblich verloren, obwohl er weiss was damit ist) versucht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil (nicht bezahlte Getränke) zu lasten des Discothekbetreibers zu verschaffen. Trifft sicher nicht bei allen Fällen verlorener Karten zu, ist aber doch auch nicht ganz abwegig. In dem Falle wäre es doch ein Betrug.

In diesem Fall dürfte sich die Anzeige ja erledigen, wenn die Karte ohne darauf vermerkte Getränke vorgelegt werden kann.

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#12
 Von 
justus123
Status:
Schüler
(263 Beiträge, 73x hilfreich)

sicher gebe ich dir da recht. aber so könnte man jeden verlust in einen betrug umbasteln und ich habe mich auf das vom threadersteller geschilderte ereignis berufen, wonach hier kein betrug vorliegen dürfe (die richtigkeit seiner angaben vorausgesetz).

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#13
 Von 
Matthias76
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 26x hilfreich)

Ja, aber mit einer Anzeige ist trotzdem zu rechnen. Aus Sicht des Discothekenbetreibers ist dies ja auch verständlich. Aus seiner Sicht muss es sich ja fast schon um Betrug handeln. Würde ich zumindest so sehen wenn ich an der Stelle des Discothekenbetreibers wäre und ein Kunde sich weigert zu bezahlen mit der Behauptung er habe die Karte verloren...

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