Disko-Verzehrkarte = Kredit?

21. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
dlW
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 6x hilfreich)
Disko-Verzehrkarte = Kredit?

hallo,

kurzform:
ist bei einer verlorenen verzehrkarte dem veranstalter der volle wert zu zahlen?

langform:
gestern war ich in einer diskothek. 24 uhr war ich da. hab 6 euro eintritt bezahlt und für den verzehr eine karte bekommen, die für 40 euro entwertet werden konnte. wie ich dann 30 minuten später mein erstes getränk holen wollte, konnte ich die karte nicht mehr finden. an der kasse habe ich dann meine adresse aufschreiben lassen. der veranstalter wird mir eine rechnung über den verzehrwert der karte zuschicken = 40 euro. als zeugen kann ich meine freundin benennen

frage:
bin ich verpflichtet die zu zahlen? ich habe auf der karte nichts verbraucht. nur kann ich das nicht nachweisen und der veranstalter ebensowenig das gegenteil!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
jan_1971
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 18x hilfreich)

Hallo,

mit Sicherheit gab es vor dem Erhalt der Karte irgendwo den Hinweis, dass bei Verlust derselben der Höchstbetrag abgerechnet wird.
Ist im Parkhaus ja genauso.
Wenn ein anderer Besucher die Karte gefunden hat, konnte er ja den Wert "abtrinken".
Ist m.E. genauso, wie wenn man Geld verliert.
Ich würde jedenfalls zahlen, bevor der nächste Thread in der Rubrik "Inkasso" erscheint.

Viele Grüsse

Jan

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#2
 Von 
dlW
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 6x hilfreich)

ich weiss nicht, ob das so zu sehen ist. bin ich für das abrechnungssystem verantwortlich?

es ist seit 20 jahren kein problem mehr realtime bestände zu buchen und konten zu sperren. mit edv einsatz wär das für den betreiber möglich

wenn ich geld verliere ist es ja ein tatsächlicher wert. genau so wie wenn ich eine gekauft sache verliere. hier habe ich aber nur die option auf einen kauf verloren. ebend die abrechnungskarte

ich habe mal gehört, dass gastwirte auf ihre gefahr hin ein kredit limit einräumen

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#3
 Von 
holladi
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Schau mal ins Lexikon der Rechtsirrtümer von Ralf Höcker.
Darin wird der Fall behandelt.

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#4
 Von 
dlW
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 6x hilfreich)

ich habe das buch nicht, kannst du mal sagen, was dort gesagt wird?

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#5
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Wer googelt ,der findet ... :) :

"irrtum:

wer in der disco seine verzehrkarte verliert, muss auf jeden fall die volle karte bezahlen.

richtig ist:

verlorene verzehrkarten muss man in vielen fällen nicht bezahlen.

jeder discogänger kennt die verzehrkarten, die die türsteher am eingang an die gäste verteilen. sie sind vergleichbar mit einer zeitweiligen kreditkarte: der gast bestellt und konsumiert getränke, deren kosten auf dieser karte registriert werden. ab einem bestimmten höchstbetrag wird die karte vom barkeeper eingezogen; der gast muss dann bei ihm oder an der kasse die entsprechende summe bezahlen und kann danach mit einer neuen karte wieder getränke bestellen. auf den karten stehen im allgemeinen hinweise wie: "bei verlust dieser karte wird der volle kreditbetrag von 50 euro fällig."

kaum jemand wagt es, die zahlung zu verweigern, wenn er an der tür feststellt, dass er seine karte verloren hat. das liegt zum einen daran, dass man die türsteher nicht unnötig reizen will. denn schließlich möchte man den club ja am nächsten wochenende wieder betreten dürfen – und zwar körperlich unversehrt. aber auch die tatsache, dass kaum jemand die rechtslage im falle verlorener verzehrkarten kennt, trägt dazu bei, dass die betroffenen meist anstandslos zahlen. wie also ist die rechtslage?'

zunächst einmal braucht niemand angst vor strafrechtlicher verfolgung zu haben, wenn er sich weigert, mehr zu zahlen, als er verzehrt hat. das angebliche delikt der "zechprellerei", mit dem wirte gerne drohen, existiert überhaupt nicht. oft rufen die clubbesitzer trotzdem die polizei. damit wollen sie den gast in erster linie nur einschüchtern. denn die polizisten können nicht mehr tun, als die personalien des gastes festzustellen, damit der clubbesitzer die möglichkeit erhält, die summe notfalls einzuklagen. sobald die personalien festgestellt sind, darf der gast gehen. bezahlen muss er zunächst einmal gar nichts.

damit ist aber noch nicht die frage beantwortet, ob der discobetreiber nachträglich noch die möglichkeit hat, den vollen kreditbetrag einzuklagen. grundsätzlich ist es tatsächlich zulässig, dass gastwirte pauschalisierte schadensersatzklauseln in ihre allgemeinen geschäftsbedingungen aufnehmen. sie können also den branchentypischen durchschnittsschaden ersetzt verlangen, der ihnen dadurch entsteht, dass jemand seine karte verliert.
der gast muss jedoch die möglichkeit erhalten, nachzuweisen, dass der entstandene schaden im konkreten fall geringer war als der normalerweise eintretende durchschnittsschaden. das kann zum beispiel der fall sein, wenn die karte nicht verloren ging, sondern zerstört wurde. dann kann sie von keinem unehrlichen finder benutzt werden; dem clubbetreiber kann durch den verlust also auch kein schaden entstehen. wer – zum beispiel mit hilfe von zeugen – beweisen kann, dass die karte zerstört wurde, muss daher nur bezahlen, was er mit der karte bestellt hat.

die allgemeinen geschäftsbedingungen des discothekenbesitzers dürfen nicht den falschen eindruck hervorrufen, dass dem gast die möglichkeit abgeschnitten ist, einen niedrigeren schaden nachzuweisen als den vollen kartenwert. das amtsgericht recklinghausen erklärte deshalb schon vor einiger zeit eine typische schadensersatzklausel auf einer verzehrkarte generell für unwirksam. die seinerzeitige formulierung "bei verlust berechnen wir den vollen kartenwert von 80,– dm" erweckte nach auffassung des gerichts den angesprochenen falschen eindruck. der gastwirt konnte sich daher nicht auf die klausel berufen.

wer also seine verzehrkarte verloren hat und es auf einen rechtsstreit mit dem discobetreiber ankommen lassen will, sollte folgendermaßen vorgehen:

– den wortlaut der verlustklausel, wie sie auf der verzehrkarte formuliert ist, notieren;
– einblick in die allgemeinen geschäftsbedingungen verlangen und alles notieren, was auch dort zum thema kartenverlust steht;
– prüfen, ob die allgemeinen geschäftsbedingungen gut sichtbar im eingangsbereich aushingen;
– sofort einen zeugen hinzuziehen, der die oben genannten notizen und beobachtungen bestätigen kann;
– keinesfalls schuldanerkenntniserklärungen oder ähnliches unterschreiben.

clubbesucher, die diese regeln beachten, haben am ehesten chancen, um die zahlung herumzukommen, wenn der clubbetreiber ihnen tatsächlich eine rechnung oder einen mahnbescheid über den vollen kreditbetrag zukommen lassen sollte. ob sie sich nachts im angesicht eines bulligen türstehers auf dieses abenteuer einlassen wollen, ist natürlich ihre eigene entscheidung.

(quelle: dr. jur. ralf höcker: "lexikon der rechtsirrtümer - zechprellerei, beamtenbeleidigung und andere juristische volksmythen", ullstein taschenbuch)"


http://www.weimareins.de/backstage/weimareins/service/recht_so/rechtsirrrtum_verzehrkarte.php?World_Session=

JA 1994 ÜRef. Teilbd. 1, 91


Proppe


Die verschwundene Verzehrkarte

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#6
 Von 
MontyB
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe instark angetrunkenem Zustand meine verlorene Verzehrkarte bezahlt: 62 Euro, per Kreditkarte.
Zuhause habe ich sie dann in meiner Hose gefunden - habe in dieser Disco gar nichts ghetrunken, da nur ganz kurz drin.
Ich habe also gezahlt - gibt es eine Chance für mich das Geld zurückzubekommen ?

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#7
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Hast Du den Betreiber der Disco schon mal gefragt ?

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